Modernisierung
BGB § 554 Abs.2;§ 541b a.F.;ModEnG § 4 Abs.3 Nr.3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierung; Etagenheizungsumstellung auf Fernwärme; Heizenergieeinsparung; Modernisierungsankündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Umstellung einer Etagenheizung auf Fernwärme ist in Berlin eine Modernisierung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Modernisierungsankündigung vom 27.4.1993 ist formell wirksam. Die vom Bekl. vorgebrachten Bedenken, die darauf beru-hen, daß nicht erläutert worden sei, welche Heizkörper erhalten bleiben und an welcher Stelle die Rohre durchgeführt werden, werden von der Kammer nicht geteilt. Die vorhandenen Heizkörper sollten lediglich bei Be-darf an selber Stelle durch fernwärmetaugliche Heizkörper ersetzt werden. Eine Veränderung der tatsächlichen Wohnsituation, die es erforderlich macht, daß der Mieter vor seiner Duldung Gewißheit über die Frage des Austausches der Heizkörper erhielt, trat hierdurch nicht ein. Die Führung der Rohre war in der Leistungsbeschreibung ausreichend damit beschrieben, daß die Rohre entsprechend der bisherigen Rohrführung verlegt wer-den. Es handelt sich bei dem Anschluß an das Fernwärmesystem um eine Modernisierungsmaßnahme. Ob es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 541 b BGB handelt, ist nicht nach der subjektiven Wertung des einzelnen Mieters, sondern objektiv nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Dabei kann zur Beurteilung nach wie vor an den Katalog des aufgehobenen § 4 ModEnG angeknüpft werden (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rn. II 310).
Die von der Kl. geplante Maßnahme fällt unter § 4 Abs. 3 Ziff. 3 ModEnG, da das Berliner Fernwärmenetz unstreitig überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeist wird. Ob eine Zuheizung mit Primärenergie erforderlich ist und inwieweit die Müllverbrennung und die Verwertung von Abwärme zur Beheizung benutzt werden kann, ist daneben unerheblich. Die Kammer vermag nicht die Auffassung der 61. Kammer (LG Berlin GE 1983, 537 f.) zu teilen, wonach eine Etagenheizung nicht unter § 4 Abs. 3 Ziff. 3 ModEnG fallen soll, denn bei einer Etagenheizung handelt es sich um eine zentrale Heizungsanlage innerhalb des Gebäudes. Daß es sich um eine zentrale Anlage für das gesamte Gebäude handeln muß, wird von § 4 ModEnG nicht gefordert (vgl. zur Kritik an der genannten Entscheidung auch Blömeke/Blümmel, Die Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum, 1991, Seite 139).
Die Aufnahme von Anschlüssen an Fernwärmesysteme mit Kraft-Wärme-Kopplung in den Katalog der Modernisierungsmaßnahmen enthält die Wertung, daß es sich um eine Modernisierung auch dann handeln kann, wenn eine volkswirtschaftlich und energiepolitisch sinnvolle neue Energiequelle genutzt wird. Daß dies beim Anschluß an das Berliner Fernwärmenetz der Fall ist, bejaht die Kammer. Auf die Frage, ob die Einsparung von Heizenergie nachhaltig ist und ob sie für den Mieter zu einer Wohnwertverbesserung führt, kommt es im Rahmen der Prüfung des § 541 b BGB nicht an (Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Rn. III 1100, Sternel, a.a.O., Rn. II 314).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Vermieter wollte das Haus an das Fernwärmenetz anschließen, womit der Mieter einer Wohnung mit Etagenheizung nicht einverstanden war. Er meinte, es liege keine Modernisierung vor, denn aus der Sicht des Mieters ist eine Gasetagenheizung zumindest gleich günstig und bequem wie der Anschluß an die Fernheizung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 25. Februar 1994 folgte das LG Berlin dieser Argumentation nicht und berief sich auf § 4 ModEnG. Danach stellt der Anschluß an das Fernwärmenetz eine Modernisierung dar, wenn dieses überwiegend mit Anlagen aus der Kraft-Wärme-Kopplung gespeist wird. Das ist in Berlin der Fall.