Modernisierung
BGB § 554 Abs. 2,3 Satz 1 ; § 541b Abs.1,2 Satz 1 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierung; Steigeleitungsverstärkung; Ankündigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Verstärkung einer Steigeleitung stellt auch dann eine Modernisierung dar, wenn eine Verstärkung der Verkabelung innerhalb der Wohnung des Mieters nicht vorgesehen ist.
2. Bei der Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme braucht der Vermieter den Mieter nicht auf sein Sonderkündigungsrecht hinzuweisen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verstärkung der Steigeleitung stellt eine Maßnahme zur Verbesserung der Mieträume dar (§ 541 b Abs. 1 BGB). Wie durch das Gutachten des Sachverständigen M. bewiesen ist (§ 286 Abs. 1 ZPO) und von den Bekl. auch nicht mehr in Abrede gestellt wird, ist die bislang vorhandene Steigeleitung für den Anschluß moderner Elektrogeräte ungeeignet, während die neue Steigeleitung dem heutigen Leistungsbedarf gerecht wird. Unerheblich ist demgegenüber - entgegen den ersten Erwägungen der Kammer, wie sie auch im Beweisbeschluß und der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen zum Ausdruck gekommen sind -, daß eine Verstärkung der Verkabelung innerhalb der Wohnung der Bekl. nicht vorgesehen ist. Die insoweit von den Bekl. erhobenen Bedenken beruhen auf einer unzutreffenden technischen Würdigung. Denn der Mieter kann grundsätzlich nach Verstärkung der Steigeleitung auch ohne Änderung der Wohnungsleitungen eine größere Zahl elektrischer Geräte anschließen (Blömeke/Blümmel, Die Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum, S. 178), weil die Leitungen in den einzelnen Räumen in der Regel für die dort betriebenen Geräte durchaus noch ausreichen, während die gebündelte Leistungsentnahme aus der gesamten Wohnung die Steigeleitung überlastet. Der Umstand, daß nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen für bestimmte Haushaltsgeräte derzeit in der Wohnung nicht vorhandene Sonderstromkreise erforderlich sind, steht der Annahme eines Gebrauchsvorteils durch die Verstärkung der Steigeleitung ebenfalls nicht entgegen. Denn dafür reicht bereits aus, daß der Mieter diese Elektrogeräte nunmehr ohne wesentlichen Aufwand betreiben könnte (VG Berlin, GE 1982, 281). Die Bekl. könnten im Anschluß an die Installation der neuen Steigeleitung, sofern sie dies wünschen, in ihrer Wohnung die erforderlichen Sonderstromkreise einrichten und anschließend sämtliche neuzeitlichen Geräte ohne Einschränkung in Betrieb nehmen. In dieser durch die Maßnahme des Kl. bewirkten Möglichkeit liegt eine Verbesserung der Mieträume. Denn ein neutraler und verständiger Mieter, auf dessen Sicht abzustellen ist, würde eine Wohnung mit Anschluß an eine verstärkte Steigeleitung einer anderen, bei der das nicht der Fall ist, schon deshalb vorziehen, weil er jederzeit und ohne Rücksichtnahme auf die Gegebenheiten der Hausinstallation die Entscheidung treffen kann, sich mit den heute üblichen, modernen Elektrogeräten - ggf. unter Übernahme der Kosten für notwendige Sonderstromkreise - einzurichten (VG Berlin a.a.O.).
Der Kl. hat die geplante Maßnahme den Bekl. auch ordnungsgemäß mit-geteilt. Die Ankündigung entspricht zumindest in der mit der Berufungsbegründung präzisierten Form den Anforderungen des § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB. Ein Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht des Mieters ist dort nicht vorgesehen und deshalb auch nicht erforderlich. Ebenfalls unerheblich ist, ob sich der Kl. ersparte Instandhaltungskosten auf den Modernisierungszuschlag anrechnen lassen muß. Diese Frage spielt für die Duldungspflicht des Mieters gem. § 541 b BGB keine Rolle, sondern ist erst für die Wirksamkeit einer Mieterhöhung nach § 3 MHG von Bedeutung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dies entschied das Landgericht Berlin durch Urteil vom 7. April 1992.
Der Entscheidung ist weiterhin zu entnehmen, daß bei der Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen der Vermieter nicht verpflichtet ist, den Mieter darauf hinzuweisen, daß der Mieter bei Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters ein Sonderkündigungsrecht hat.