Modernisierung
BGB § 559 Abs. 1 ; MHG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; AMVO § 11
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierung; Wertverbesserungskosten; Deckenabhängung; Leitungsverkleidungen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Kosten für leitungsverdeckende Abhängungen von Decken keine Wertverbesserungskosten.
2. Kosten für die Verkleidung von im Treppenhaus verlegten Leitungen (elektrische Steigeleitung, Klingel- und Gegensprechanlage) bis zu der Höhe umlagefähig, wie sie bei einer Unterputzverlegung angefallen wären.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten sich um die Höhe des Wertverbesse-rungszuschlages nach dem früheren Recht preisgebundener Altbauwohnungen (§ 11 AMVOB).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nicht umlagefähig sind die Kosten, die der Kl. für die Abhängung der Decken in Bad und Flur aufgewandt hat, um die unter der ursprünglichen Decke verlegten Leitungen zu verdecken. Denn damit wur-de der Gebrauchswert der Wohnung nicht nachhaltig erhöht. Ob Rohre verdeckt oder offen sichtbar sein sollten, ist - jedenfalls wenn es sich um Bad- und Flurräume handelt - eine Geschmacksfrage. Mieter können dar-über unterschiedlicher Auffassung sein. Der etwaigen Heizkostenersparnis steht als Nachteil die Verknappung von Luftraum gegenüber. Auch sind dann Reparaturen an Rohren und Leitungen erschwert; zwar fallen erhöhte Reparaturkosten dem Vermieter zur Last, jedoch muß der Mieter die mit der Beseitigung und Neuanbringung der Zwischendecke verbundenen Unzuträglichkeiten hinnehmen.
In bezug auf die Kosten der Malerarbeiten im Treppenhaus hatte die Klage in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Für den Ansatz dieser Kosten kann der Kl. mietpreisrechtlich nicht schlechter stehen, als hätte er die Leitungen - statt auf Putz und mit Verkleidung - unter Putz ver-legen lassen. Dementsprechend sind zwar nicht die Kosten der Renovierung des ganzen Treppenhauses, wohl aber die Kosten bis zu der Höhe umlagefähig, die für eine Unterputzverlegung und entsprechende Malerarbeiten angefallen wären. Mit "entsprechenden Malerarbeiten" sind solche Arbeiten gemeint, die sich auf das äußere Angleichen der Putzrinne an die übrige Farbe der Treppenhauswände beschränken. Dies im einzelnen zu berechnen, obliegt dem Bekl. (§ 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der zeitliche Abstand zwischen der Verstärkung der elektrischen Steigeleitung einerseits und Verkleidung und Neuanstrich andererseits läßt hier die Kausalität der Modernisierungsmaßnahme für diese Malerarbeiten nicht entfallen. Denn es ist nicht zu beanstanden, sondern - zur Ersparung doppelter Kosten - sinnvoll, daß der Kl. diese Arbeiten nicht alsbald nach der Verlegung der Steigeleitung durchführen ließ, sondern damit bis zum Abschluß der Arbeiten für die Klingel- und Gegensprechanlage wartete.