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Modernisierung

AG Charlottenburg19 C 258/8331.10.1983MM 1984, 259

§ 541 b Abs. 4 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Modernisierung; Ankündigung/von Modernisierungsmaßnahmen; Duldungspflicht/gegenüber Modernisierungsmaßnahmen; Maßnahme/im Sinne von Art. 4 des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982; Mietvertrag/Verhältnis zu § 541 b Abs. 4 BGB

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Eine Duldungspflicht der Mieter des Hauses L.-Allee hinsichtlich der von der Kl. bzw. deren Rechtsnachfolger beabsichtigten Modernisierungsarbeiten wäre nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des 3 541 b BGB - ggf. in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen des Mietvertrages - gegeben. Insoweit die Mietverträge im Einzelfall Duldungspflichten der Mieter festlegen, schließt das die Anwendbarkeit des § 541 b Abs. 1, 2 BGB nicht aus. Denn nach Abs. 4 dieser Vorschrift ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß diese Bestimmung nur für nach dem 1. Januar 1983 geschlossene Verträge gelten soll. Aus Art. 4 des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 ergibt sich vielmehr das Gegenteil; danach ist Art. 1 Nr. 2 (d. h. die Einführung des § 541 b in das Bürgerliche Gesetzbuch) nur dann nicht anzuwenden, wenn mit der Maßnahme innerhalb von 2 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - d. h. dem 1. Januar 1983 - begonnen worden ist. Maßnahme in diesem Sinne kann aber nur die Ausführung der konkreten Modernisierungsarbeit, nicht aber schon deren Ankündigung sein. Alle anderen Maßnahmen sollen demnach der neu in das BGB eingefügten Vorschrift des § 541 b unterliegen, d. h. auch dessen Abs. 4. Die beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen sind daher an den Vorschriften des § 541 b BGB zu messen.