Modernisierung
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierung; Isolierglasfenster; Mädchenkammer; Küche; Duldungspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Einbau eines isolierverglasten Fensters in der Küche anstelle vorhandener Einfachfenster stellt eine Modernisierung dar; ob der Einbau eines isolierverglasten Fensters in der sogenannten Mädchenkammer eine Modernisierung darstellt, hängt von der Nutzung des Raumes ab.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entgegen der Rechtsansicht des Bekl. ist der Einbau eines isolierverglasten Fensters in der Küche wegen des erhöhten Schallschutzes und der verbesserten Wärmedämmung auch als wertverbessernde Modernisierungsmaßnahme einzustufen (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. Urteil vom 19 Juni 1987 - 65 S 243/86 -, GE 1987, S. 1113). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bekl. die Küche tatsächlich beheizt und als Eßraum nutzt. Entscheidend ist, daß dieser Raum hier zu Wohnzwecken geeignet ist. Ob eine Wertverbesserung vorliegt, richtet sich allein nach objektiven Kriterien, nicht nach den Bedürfnissen und Sichtweisen des Mieters. So stellt beispielsweise die Errichtung einer Gemeinschaftsantenne eine Modernisierung dar, selbst wenn der betroffene Mieter keinen Fernseher besitzt (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 309). Daß die zu erwartende Mieterhöhung von ca. 23 DM monatlich unter Berücksichtigung des derzeitigen Mietzinses von 1.721,21 DM auch zumutbar im Sinne von § 541 b Abs. 1 BGB ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung.
Unerheblich ist, ob es sich bei der geplanten Modernisierungsmaßnahme zugleich um eine Instandsetzung handelt. Die Duldungspflicht ist hier einheitlich nach § 541 b BGB zu beurteilen (so Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 313, ausdrücklich für den Einbau isolierverglaster Fenster anstelle erneuerungsbedürftiger einfacher Fenster).
Anders ist die Rechtslage, soweit der Kl. die Duldung des Bekl. zum Einbau eines isolierverglasten Fensters in der Mädchenkammer verlangt. Von einer Wertverbesserung kann nicht ausgegangen werden. Der Vortrag des Kl., die betreffende Räumlichkeit sei als Wohnraum eingerichtet und werde auch als solcher genutzt, ist unsubstantiiert. Er hätte näher vortragen müssen, welche Möblierung sich dort befindet und welchem Wohnzweck der Raum dient (beispielsweise Kinderzimmer, Schlafzimmer etc.). Möglicherweise sind dort nur Möbel abgestellt. Gerade bei einer sechszimmrigen, 230 m2 großen Wohnung ist es naheliegend, daß die nur 8 m2 große Kammer tatsächlich, wie der Bekl. behauptet, nur als Abstellraum genutzt wird.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die 65. Kammer des Landgerichts Berlin hat die Auffassung vertreten, daß der Einbau eines isolierverglasten Fensters anstelle eines Einfachfensters in die sogenannte Mädchenkammer dann keine Wertverbesserung darstellt, wenn der Raum tatsächlich nur als Abstellraum benutzt wird. Dagegen sei der Einbau eines isolierverglasten Fensters anstelle eines Einfachfensters in der Küche immer eine Modernisierung.