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Modernisierung

LG Berlin62 S 91/0514.07.2005unveröffentlicht

BGB § 554 Abs. 2, 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Modernisierungsankündigung braucht nicht die in der Wohnung vorhandene Ausstattung anzugeben.

2. Der Einbau eines neuen WC-Elements mit Unterputz-Spülkasten und Zwei-Mengen-Spültechnik sowie einem wandhängenden Tiefspülbecken führt gegenüber der vorhandenen Ausstattung mit einem bodenstehenden WC und einem freistehenden Spülkasten mit Stopp-/Spartaste zu einer Verbesserung der Mietsache und zur Einsparung von Wasser.

3. Der Mieter braucht nicht den Einbau eines Geschirrspüleranschlusses zu dulden, den er bereits mit Genehmigung des Vermieters auf eigene Kosten eingebaut hat.

4. Die Demontage der Gaszu- und Gassteigeleitung sowie die Ersetzung des vorhandenen Gasherdes gegen einen entsprechenden Elektroherd braucht der Mieter grundsätzlich weder als Instandsetzungs- noch als Wertverbesserungsmaßnahme zu dulden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Die Berufung ist lediglich zum Teil begründet.

Entgegen der Auffassung des Bekl. entspricht die Ankündigung vom 25.8.2004, soweit es die beabsichtigte Modernisierung betrifft, den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Art der Maßnahmen, deren voraussichtlicher Umfang, Beginn und Dauer sowie die zu erwartende Mieterhöhung werden in dem Schreiben hinreichend dargelegt. Maßgeblich ist, ob sich der Mieter im konkreten Einzelfall nach dem Inhalt der Ankündigung ein ausreichendes Bild über die beabsichtigten Arbeiten und den dadurch bedingten neuen Zustand der Wohnung machen kann. Die Modernisierungsankündigung des Vermieters muß dabei nicht jede Einzelheit der Maßnahme und jede mögliche Auswirkung im Detail enthalten (LG Berlin, GE 2001, 853). (...) Danach steht der Wirksamkeit der Ankündigung nicht entgegen, daß die in der Wohnung vorhandene Ausstattung in dem Schreiben teilweise nicht benannt worden ist, denn die Ausstattung der Wohnung kennt der Bekl. im vorliegenden Fall. (...) Der Bekl. ist sodann gemäß § 554 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet, soweit es den beabsichtigten Einbau eines neuen WC-Elements mit Unterputz-Spülkasten und Zwei-Mengen-Spültechnik sowie einem wandhängenden Tiefspülbecken betrifft. Dieser Standard führt gegenüber der vorhandenen Ausstattung mit einem bodenstehenden WC und einem freistehenden Spülkasten mit Stopp-/Spartaste zu einer Verbesserung der Mietsache und zur Einsparung von Wasser.

Der Bekl. ist gemäß § 554 Abs. 2 BGB demgegenüber nicht verpflichtet, den Einbau eines Geschirrspüleranschlusses in der Küche zu dulden. Maßgeblich für die Frage, ob durch bauliche Maßnahmen eine Verbesserung der Mietsache erreicht wird, ist - dies ergibt sich aus dem Begriff der Mietsache - grundsätzlich der Zustand, wie er vom Vermieter vermietet und gestellt wird, vom Mieter getätigte Einbauten gehören nicht zur Mietsache. Dabei ist es dem Vermieter unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB jedoch verwehrt, die Duldung für eine Modernisierung zu verlangen, die bereits der Mieter mit seiner Genehmigung auf eigene Kosten durchgeführt hat, denn diesen Zustand muß er sich auf Grund der Genehmigung zurechnen lassen (vgl. Urteil der Kammer vom 8.11.2004 - 62 S 227/04 -). (...) Vorliegend ist der vorhandene Geschirrspüleranschluß zwar durch den Bekl. als Mieter geschaffen worden. (...) Gegen die Veränderung der Mietsache hat sich die Kl. im folgenden nicht gewandt. Auf Grund dieser Umstände geht die Kammer von einer vermieterseitigen Gestattung des Einbaus aus, welche den Duldungsanspruch ausschließt.

Der Bekl. ist sodann auch nicht gemäß § 554 Abs. 1 BGB verpflichtet, als Maßnahme der Instandsetzung die Demontage der Gaszu- und Gassteigeleitungen sowie der Ersetzung des vorhandenen Gasherdes gegen einen entsprechenden Elektroherd zu dulden. Die Wohnung ist mit einem Gasherd vermietet worden. Dem steht nicht entgegen, daß im Mietvertrag über die Art der Kochmöglichkeit keine Vereinbarung getroffen worden ist. Die Konkretisierung des vertragsgemäßen Zustands ergibt sich ergänzend auch aus der Ausstattung und dem Zustand der Wohnung, wie sie zur Anmietung angeboten und bei Vertragsschluß vorhanden war. Die Kl. ist im Rahmen ihrer Instandhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Mietsache grundsätzlich so zu erhalten, wie sie vermietet ist. Daß ihr dies in wirtschaftlich noch zu vertretender Weise nicht möglich ist, wird nicht nachvollziehbar dargetan. Wenn die Erneuerung des defekten Gasstranges sich für die Wohnung des Bekl. auf 7.800 Euro belaufen soll, so liegt hierin noch kein unzumutbarer Aufwand begründet, zumal die Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung des Elektroherdes gespart werden und im übrigen auch nicht ersichtlich ist, nach welchem bzw. für welchen zurückliegenden Zeitraum dieser Instandsetzungsaufwand nunmehr fällig geworden ist.

Die Ersetzung eines Gasherdes gegen einen Elektroherd bedeutet ferner für sich keine Verbesserung der Mietsache (LG Berlin, MM 2003, 193 f.).