Modernisierung
§ 541 a BGB (a.F.)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Modernisierung; Zumutbarkeit/von Modernisierungsarbeiten; Duldung/von Modernisierungsmaßnahmen; Einverständnis/über Modernisierungsmaßnahmen; Kostenangebot/Voraussetzung für Modernisierung; Erhöhung des Mietzinses/Modernisierung; Modernisierungsmaßnahmen/Duldungspflicht; Härte/Mietzinserhöhung bei Modernisierung; Mietzinserhöhung für Modernisierung/Anrechnung von Wohngeld; Wohngeld/Berücksichtigung bei Mieterhöhung (Modernisierung)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verlangt der Vermieter die Duldung von Modernisierungsarbeiten, muß er ein in sich schlüssiges, überschaubares und fachmännisch geprüftes Konzept für die Durchführung der geplanten Maßnahmen darlegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Dem nach § 541 a Abs. 2 Satz 1 BGB [a.F.] besteht ein Anspruch auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nur insoweit, als diese dem Mieter zumutbar sind. Ob die Arbeiten zumutbar sind, hat der Kl. nicht ausreichend dargetan. Es hätte der Darlegung eines in sich schlüssigen, überschaubaren und fachmännisch geprüften Konzeptes für die Durchführung der geplanten Maßnahmen bedurft. Aus der bloßen Übersendung von Kostenangeboten geht nicht hervor, ob die darin enthaltenen Maßnahmen fachmännisch geprüft (z. B. durch einen Architekten) und für so durchführbar erachtet worden sind. Darüber hinaus ist die Duldung von Modernisierungsarbeiten dann unzumutbar, wenn der durch die Modernisierungsarbeiten zu zahlende erhöhte Mietzins die finanziellen Möglichkeiten des Mieters in unzumutbarer Weise übersteigt. Diese Voraussetzungen wären im vorliegenden Fall gegeben, wenn die geplanten Maßnahmen durchgeführt würden. Denn unstreitig hat der Bekl. ein monatliches Nettoeinkommen von nur ca. 900,-- DM. Ein Anspruch auf Zahlung von Wohngeld hat der Bekl. unstreitig allenfalls in Höhe von 18,- DM pro Monat. Selbst wenn man die vom Kl. angegebene Mietberechnungserhöhung als zutreffend unterstellen sollte, würde dies bedeuten, daß sich allein die Kaltmiete um 402,42 DM (ohne voraussichtliche Heizkostenerhöhung) auf 738,56 DM monatlich erhöhen würde, was einer Mietzinssteigerung um mehr als 100 % gleichkäme. Dies ist dem Bekl. nicht zuzumuten. Der Kl. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sich der Bekl. bei Abschluß des Mietvertrages mit der beabsichtigten Modernisierung einverstanden erklärt habe. Denn aus der im Mietvertrag niedergelegten Fassung des Einverständnisses geht nicht hervor, auf welche Maßnahmen im einzelnen sich das Einverständnis beziehen soll. Der Mietvertrag wurde bereits am 28.10.1981 geschlossen, während die vom Kl. eingeholten Kostenangebote erst aus dem Jahre 1982 stammen. Da der Kl. nicht dargetan hat, daß er von den geplanten Modernisierungsmaßnahmen einzeln Maßnahmen unabhängig von der Nichtzustimmung zu bestimmten anderen geplanten Maßnahmen (z. B. Einbau der Zentralheizung, Einbau des Bades u.a.) durchführen wolle, war davon auszugehen, daß er die beabsichtigten Maßnahmen nur in der beantragten Gesamtheit durchführen wolle, die aus den oben aufgeführten Gründen jedoch abzulehnen waren.