Modernisierung
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierung; Doppelisolierglasfenster; Duldungspflicht; Wertverbesserung; Energieeinsparung; Wärmedämmung ,
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Duldung des Mieters auf Einbau eines Doppelisolierglasfensters.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind nicht verpflichtet, die geplante Moderni-sierungsmaßnahme gemäß § 541 b BGB zu dulden.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Berlin in seinem Urteil GE 90, 255 steht keineswegs fest, daß der Einbau eines Doppelisolierglasfensters zu einer nachhaltigen Wertverbesserung führt.
Es mag allerdings zutreffen, daß der Einbau von Isolierfenstern auch eine höhere Wärmedämmung zur Folge hat. Dies kann als zutreffend unterstellt werden. Für sich allein genommen reicht dies jedoch nicht aus, die Ver-pflichtung der Bekl. zur Duldung der streitbefangenen Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Denn selbstverständlich muß der erstrebte Erfolg auch in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen stehen (Sternel, Miet recht, 3. Aufl., Rdnr. II 315). Dies übersieht auch die Entscheidung des Landgerichts Berlin MM 89, 85, welche sich zudem noch auf das längst auf-gehobene Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz stützt (vgl. dazu auch die redaktionelle Anmerkung zu diesem Urteil).
Ob die Maßnahme wirtschaftlich vernünftig ist, ist aber nicht nur aus der Sicht des Vermieters zu beurteilen. Denn für diesen amortisiert sich die Modernisierungsmaßnahme jedenfalls in 11 Jahren, wenn, womit im Nor-malfall nicht zu rechnen ist, keinerlei Reparaturen an dem Kunststoffenster erforderlich werden. Es ist vielmehr auch aus der Sicht des Mieters zu be urteilen, für den sich die monatlich höheren Aufwendungen von 24,83 DM als tatsächliche Einsparungen ihrer Wärmeverbrauchskosten darstellen müssen. Hierzu hat der Kl. aber nichts vorgetragen. Die bloße Hoffnung darauf, daß es hier zu Energieeinsparungen in jedenfalls nennenswertem Umfange kommen werde, reicht aber nicht aus, um die Bekl. zur Duldung zu verurteilen. Ebensowenig sind hierfür die Prospekte der Firma K. ge-eignet, welche der Kl. vorzulegen sich bereit erklärt hat und in welcher nach dem Vorbringen seines Rechtsanwalts eine bestimmte Prozentzahl der Energieeinsparung enthalten ist. Damit können die Bekl. nichts anfangen, weil sie dem nicht entnehmen können, daß tatsächlich ihre Heizkostenab-rechnung um einen bestimmten Betrag billiger wird. Das erkennende Ge-richt hält insoweit an seiner Auffassung fest, daß der Vermieter auch ver pflichtet ist, dem Mieter mit Hilfe eines plausiblen Wärmebedarfsgutachtens für seine konkrete Wohnung vorzurechnen, welche konkret zu erwartenden Einsparungen, von einem Fachmann berechnet, dem voraussichtlichen Mieterhöhungszuschlag gegenüberstehen, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Energieeinsparungen allesamt in den 7 Heizmonaten er-folgen müßten, während der Mietzinszuschlag allmonatlich erfolgt. Die Ur-teile des Landgerichts Berlin GE 88, 585 sowie das bereits vorzitierte MM 89, 85 erscheinen dem erkennenden Gericht allesamt unzureichend, weil sie sich im Urteil auf keine konkret faßbaren Zahlen stützen. Die richtige Li-nie scheint dem erkennenden Gericht vielmehr vom Amtsgericht Charlottenburg MM 88, 248 verfolgt zu werden, welches zu Recht auf den nach gewiesenen nachhaltigen Energiespareffekt abstellt. Ohne einen solchen nachprüfbaren Nachweis sind die Bekl. nicht zur Duldung verpflichtet.
Dies folgt auch daraus, daß durch den dichteren Abschluß der neuen Fen-ster auch ein weitaus geringerer Luftaustausch zwischen der Innen- und der Außenluft stattfindet. Dies hat indessen nicht nur einen Energiespareffekt zur Folge, sondern bedingt andererseits auch erhöhtes und evtl. auch recht umfangreiches Lüften, wodurch ein Teil des Energiespareffektes wieder verlorengeht. Unterläßt der Mieter dies nämlich, kann es in Wohnungen und hier insbesondere in Küchen, die bisher keinerlei Mängel auf-wiesen, zu erheblichen Feuchtigkeitsschäden mit Schwarzschimmelbefall kommen, da der Feuchtigkeitsaustausch durch die Doppelisolierglasfenster nicht mehr einwandfrei funktioniert. Angesichts der Häufigkeit derarti-ger Schäden gerade nach dem Einbau von Doppelisolierglasfenstern kann jedenfalls ohne weiteres nicht mehr davon ausgegangen werden, daß die geplante Maßnahme eindeutig vorteilhaft ist und tatsächlich eine Wertverbesserung darstellt, welche die Mieter zu dulden hätten. Jedenfalls erscheint es in jedem Einzelfall erforderlich, hier zuvor durch sachverständige Begutachtung ermitteln zu lassen, ob mit derartigen Schäden zu rech-nen ist und ob überhaupt ein nennenswerter Energiespareffekt erzielt wer-den kann.
Daß die Veränderungen im Wärme- und Feuchtigkeitshaushalt einer Woh-nung keineswegs nur unbedeutend sind, nachdem Isolierglasfenster eingebaut worden sind, ergibt sich z. B. auch daraus, daß die GASAG seit dem 1. Januar 1990 den Einbau herkömmlicher Warmwasserbereiter "insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Verwendung von Fenstern mit besonderer Dichtung" nicht mehr zuläßt und den Austausch verlangt. Auch derartige Mehrkosten müssen bei einem nach Auffassung des Gerichts vom Vermieter einzuholenden Gutachten berücksichtigt werden. Ohne eine solche fachmännische Begutachtung braucht der Mieter den Einbau nicht zu dulden.