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Mobilfunkanlage verletzt nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme

BayVGHM 11 S 01.257903.07.2001unveröffentlicht

BauGB §§ 29, 31; BauNVO §§ 4, 14, 15

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Es spricht einiges dafür, daß eine Mobilfunksendestation als untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auch in reinen Wohngebieten allgemein zulässig ist.

2. Jedenfalls verletzt eine Mobilfunkanlage, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhält, nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Mit Bescheid vom 7. März 2001 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Aufstellung einer Technikerkabine im Zusammenhang mit der Anbringung einer Mobilfunkantenne innerhalb der 5-m-Vorgartenzone gemäß Art. 70 BayBO i. V. m. § 5 der Städtischen Satzung über die Gestaltung von Vorgärten und Garagen eine Abweichung von § 3 Abs. 2 dieser Satzung. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Abweichung habe erteilt werden können, da die Aufstellung einer Technikerkabine sowohl städtebaulich vertretbar sei als auch die Grundzüge der Planung des betroffenen Gebietes hierdurch nicht berührt würden. Auch anderweitige schützenswerte Belange wie etwa nachbarliche Interessen würden nicht beeinträchtigt.

Mit Bescheid vom 28. März 2001 änderte die Antragsgegnerin die Gründe des Bescheides vom 7. März 2001 dahin, daß die Abweichung habe erteilt werden können, weil die Aufstellung einer Technikerkabine innerhalb der 5-m-Vorgartenzone aus gestalterischen Gründen vertretbar sei. Denn in der näheren Umgebung seien Vorbauten an Gebäuden wie Erker sowie kleinere Gartenhäuser im Vorgartenbereich vorgegeben. Auch anderweitige schützenswerte Belange wie etwa nachbarliche Interessen würden nicht beeinträchtigt. Ferner enthielt der Bescheid den Hinweis, daß unabhängig von der Erteilung der Abweichung von der Vorgartensatzung zusätzlich die Erteilung einer isolierten Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. Art. 70 Abs. 3 BayBO erforderlich sei, da die Mobilfunkanlage insbesondere wegen des Dachaufbaus von mehreren Metern Höhe im allgemeinen Wohngebiet von städtebaulicher Relevanz sei. Die Antragstellerin werde daher aufgefordert, umgehend einen entsprechenden Antrag auf Erteilung der isolierten Ausnahme zu stellen. Ob eine solche Ausnahme nach städtebaulichen Kriterien erteilt werden könne, bleibe der Prüfung dieses Antrages vorbehalten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 2. Mai 2001 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2001, zugestellt am 28. Mai 2001, verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ohne erforderliche Abweichung gemäß Art. 70 Abs. 1, 3 BayBO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO errichtete bauliche Anlage auf dem Anwesen ... bis zum 6. Juni 2001 zu beseitigen (Nr. 1. des Bescheides). Ferner wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 2. des Bescheides) und für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- angedroht (Nr. 3. des Bescheides). Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Beseitigung der Anlage gemäß Art. 82 BayBO habe angeordnet werden können, da diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sei. (...) Zwar liege die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation vor, doch sei das Vertrauen der Bevölkerung in die Ungefährlichkeit der Anlage durch die wissenschaftlich ungeklärte Situation in einem Maße erschüttert, daß das Vorhaben gerade aus städtebaulicher und planerischer Sicht erhebliche Spannungen auslöse. Die Antragsgegnerin sei bestrebt, diese Spannungen zu lösen, indem allgemeine und reine Wohngebiete von solchen Anlagen freigehalten würden. Den Mobilfunkbetreibern stehe es frei, Standorte zu wählen, die innerhalb solcher Gebiete der BauNVO lägen, in denen gewerbliche Anlagen allgemein zulässig seien. (...)

Nach Art. 82 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Voraussetzung für genehmigungspflichtige bauliche Anlagen ist demzufolge die formelle und materielle lllegalität, für genehmigungsfreie bauliche Anlagen allein die materielle Illegalität.

Insoweit ist bereits fraglich, ob die streitgegenständliche Mobilfunkanlage formell illegal errichtet wurde.

Mit einer Höhe des Antennenträgers von 2,40 m über First war die streitgegenständliche Mobilfunkanlage baugenehmigungsfrei. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a BayBO entfällt die Genehmigungspflicht für die Errichtung von Antennen einschließlich der Masten bis zu einer Höhe von 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die Genehmigungspflicht für die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da bei Antennenmasten auf Gebäuden die Höhe vom Fußpunkt der Antenne zu rechnen ist, nicht jedoch von der Geländeoberfläche (vgl. Lechner in: Simon, BayBO, Art. 63 Rdn. 261).

Ferner wurde der Antragstellerin mit Bescheid vom 7. März 2001 die für die Technikerkabine erforderliche Abweichung von der städtischen Vorgartensatzung erteilt.

Schließlich sprechen auch einige Anhaltspunkte dafür, daß die streitgegenständliche Mobilfunkanlage keiner im Wege der isolierten Abweichung nach Art. 70 Abs. 3 BayBO zu erteilenden Ausnahme nach §§ 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 2. Halbsatz, BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung bedarf. (...)

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich bei der streitgegenständlichen Mobilfunkanlage jedoch nicht um eine selbständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sondern jedenfalls um eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. Eine Nebenanlage setzt voraus, daß sie im Hinblick auf die Hauptnutzung ähnlich wie Zubehör eine Hilfsfunktion hat (vgl. BVerwG v. 7.5.1976, BRS 30 Nr. 56). Sie muß der Hauptnutzung funktional und räumlich-gegenständlich zugeordnet sein. Sie hat keinen selbständigen Nutzungszweck und damit auch keinen selbständigen Berechtigungsgrund, sondern erfüllt nur eine Hilfsfunktion für die in den Baugebieten vorhandenen (Haupt-) Nutzungen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. (...) Allerdings sind fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in den Baugebieten lediglich ausnahmsweise zulässig. Dies gilt jedoch dann nicht, soweit die Anlage bereits unter die Vorschrift des §14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO fällt. Nach dieser Vorschrift sind auch in reinen und allgemeinen Wohngebieten (gemäß § 34 Abs. 2 BauGB auch in faktischen) untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen allgemein zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Dies setzt voraus, daß die Nebenanlagen ganz oder überwiegend der Versorgung des Baugebiets oder einzelner Grundstücke desselben dienen, während im Falle des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO die funktionale Beziehung der Nebenanlage auch zu mehreren oder allen Baugebieten der jeweiligen Gemeinde bestehen kann. Aufgrund der von der Antragstellerin abgegebenen Betriebsbeschreibung hält es die Kammer nicht für ausgeschlossen, daß die streitgegenständliche Anlage lediglich der Versorgung des Baugebiets dient, in dem sie errichtet wurde, was die Erteilung einer isolierten Ausnahme entbehrlich machen würde. Maßgeblich ist insoweit, ob die Antenne aufgrund ihrer Reichweite lediglich Mobiltelefone in dem betreffenden Baugebiet oder auch Mobiltelefone in benachbarten Baugebieten unmittelbar versorgen kann.

Die abschließende Klärung dieser Frage kann aber letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Geht man nämlich zu Gunsten der Antragsgegnerin von einer bloßen Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO aus, so wäre die Anlage zwar formell illegal errichtet worden, die nachträgliche Legalisierung durch Erteilung einer Ausnahme und damit die Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise als durch eine Beseitigung erschiene insoweit jedoch möglich. Zwar stünde die Erteilung einer Ausnahme im Ermessen der Antragsgegnerin und könnte aus städtebaulichen Gründen abgelehnt werden. Diesbezüglich erweisen sich aber zumindest die in der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung zur inzidenten Ablehnung einer solchen Ausnahme gemachten Ausführungen als ermessensfehlerhaft, da die Antragsgegnerin hierbei von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. § 114 VwGO). (...)

Die streitgegenständliche Mobilfunkanlage verletzt voraussichtlich auch nicht das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Das Maß dessen, was an Umwelteinwirkungen, zu denen auch elektromagnetische Strahlungen gehören, zumutbar ist, wird für nach Immissionsschutzrecht nicht genehmigungspflichtige Anlagen durch § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BlmSchG sowie durch die aufgrund von § 23 BlmSchG erlassene 26. BlmSchV bestimmt. Es entspricht jedoch ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, daß bei Einhaltung der in § 2 der 26. BlmSchV vorgeschriebenen Grenzwerte nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft schädliche Umwelteinwirkungen durch Sendeanlagen für den Mobilfunk nicht nachweisbar sind (vgl. BayVGH v. 8.7.1997 und v. 20.5.1998, a.a.O.; Sächs. OVG v. 17.12.1997, DÖV 1998, 431; Hess. VGH v. 29.097.1999, a.a.O.; Nds. OVG v. 19.1.2001, NVwZ 2001, 456; ferner VG München v. 13.11.2000, a.a.O.). Durch die von der Antragstellerin vorgelegte Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Außenstelle Augsburg, vom 17. April 2001 wird bescheinigt, daß bei der vorliegend unproblematisch möglichen Beachtung des festgelegten Sicherheitsabstandes von horizontal 4,25 m und vertikal 0,55 m die in Anhang 1 zu § 2 der 26. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (vgl. Hess. VGH v. 29.7.1999, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus etwaigen athermischen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen, auf die sich die Grenzwerte der 26. BlmSchV nicht beziehen. Auch wenn insoweit nach wie vor Forschungsbedarf besteht, haben sich wissenschaftlich fundierte Anhaltspunkte dafür, daß und unter welchen Umständen Mobilfunksendeanlagen athermisch auf den menschlichen Organismus einwirken können, welche Effekte solche Strahlen auf den menschlichen Körper haben können und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen, um - auch unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - Gesundheitsschädigungen schon im Vorfeld auszuschließen, bislang nicht finden lassen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand erscheint der Eintritt gesundheitlicher Nachteile bei Einhaltung der in der 26. BlmSchV enthaltenen Grenzwerte jedenfalls dermaßen unwahrscheinlich, daß ein etwa noch verbleibendes Restrisiko vernachlässigt werden darf. Die Festsetzung dieser Grenzwerte steht auch im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 2 GG. Denn dem Gesetzgeber steht bei der Erfüllung seiner Pflicht, für einen ausreichenden Gesundheitsschutz zu sorgen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Dieser läßt auch Raum, konkurrierende Interessen an der Aufrechterhaltung und dem Ausbau eines funktionierenden Mobilfunknetzes zu berücksichtigen. Jedenfalls dann, wenn - wie bislang der Fall - wissenschaftlich fundierte Aussagen zu (möglichen) Gesundheitsgefährdungen durch Mobilfunksendeanlagen nicht vorliegen, besteht kein Anlaß, diese Grenzwerte erneut zu überdenken (so zuletzt: Nds. OVG v. 19.1.2001, a. a. O.).