Mobilfunkanlage und Mietminderung
BGB §§ 536, 537
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mobilfunkanlage und Mietminderung; theoretische Gesundheitsgefahr
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine auf dem Dach eines Mietwohnhauses befindliche Mobilfunkantenne berechtigt nicht per se zur Mietminderung. Für eine Minderung reicht die bloß theoretische Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Tatsache, daß auf dem Dach des Hauses, in dem sich die Mietwohnung befindet, eine Mobilfunkantenne angebracht ist, berechtigt die Bekl. nicht zur Minderung der Miete; durch diese Antenne ist die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht eingeschränkt.
Das AG München (GE 2000, 1692 = WuM 1999, 111) hat zwar entschieden, daß alleine die Tatsache, daß Mobilfunksende- und Empfangsanlagen auf einem Dach über der Wohnung der Mieter angebracht sind, zu einer Mietminderung berechtigt, wenn der Mieter wegen dieser Anlage Furcht vor Gesundheitsschäden hat. In dem vom AG München entschiedenen Fall waren auf dem Dach des Mietshauses drei reine Empfangsantennen und drei Sende-Empfangsantennen auf einem Flachdach angebracht; zwischen der Wohnung der Mieter und dem Dach befand sich lediglich ein niedriges Zwischengeschoß. Das Gericht vermag jedoch der Ansicht, daß alleine das Vorhandensein einer Mobilfunkantenne auf dem Dach eines Mietshauses zur Minderung berechtigt, nicht zu folgen.
Eine Minderung setzt nach § 537 BGB voraus, daß die Mietsache mit einem Fehler behaftet ist, der die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Daß eine Minderung berechtigt ist, wenn die Benutzung einer Wohnung zu Gesundheitsschäden führt, versteht sich von selbst. Die Bekl. haben aber nicht behauptet, daß die durch den Betrieb der Funkanlage freigesetzten Strahlungen bei ihnen zu konkreten Gesundheitsschäden geführt haben. Daß eine Gesundheitsgefahr zur Mietminderung berechtigt, ist ebenfalls anerkannt. Allerdings reicht die bloße theoretische Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht aus; vielmehr muß sich das Krankheitsrisiko nicht nur unwesentlich erhöhen (vgl. LG Dortmund WuM 1996, 141 = ZMR 1994, 410; LG Hannover WuM 1997, 434 und LG Kassel ZMR 1996, 90). Im vorliegenden Fall wurde nicht substantiiert vorgetragen, daß der Betrieb der Mobilfunkantenne für die Bekl. ein gesundheitliches Risiko darstellt. Die Bekl. haben weder dargelegt, daß der Betrieb der Antenne gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt noch haben sie vorgetragen, daß die zulässigen Grenzwerte überschritten werden, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die Strahlungen messen zu lassen. Es wurde auch nicht dargelegt, ob bzw. wieviel Etagen zwischen der Funkanlage und der Wohnung der Bekl. liegen. Dem Gericht ist schließlich auch nicht bekannt, daß es Untersuchungen oder Studien gibt, die zu dem Ergebnis kommen, daß der Betrieb einer derartigen Funkanlage bei Beachtung der Öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit einer Gefahr für die Gesundheit der in der Nähe wohnenden Personen verbunden ist. Im übrigen wäre es die Sache der Bekl. gewesen, dies darzulegen (vgl. AG Münsingen WuM 1996, 336 sowie LG Tübingen ZMR 1997, 189). Alleine die Ängste eines Mieters reichen zur Begründung eines Mangels nicht aus (vgl. AG Traunstein ZMR 2000, 389 mit zustimmender Anmerkung Schläger ZMR 2000, 390). Wenn man, wie das AG München, auf die Sicht eines vernünftigen Mieters abstellt, muß man feststellen, daß der Mieter weiß, daß hier allenfalls die theoretische Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung besteht und daß es sich noch dazu um eine äußerst fernliegende Möglichkeit handelt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß sich in der Vergangenheit die Gefährlichkeit von bestimmten Verfahren und Handlungsweisen manchmal erst sehr spät herausgestellt hat. Wenn man nicht auf den aktuellen Stand der Wissenschaft abstellt, wäre es einem Vermieter kaum möglich, eine mängelfreie Wohnung zur Verfügung zu stellen, weil fast nie völlig auszuschließen ist, daß bestimmte Bauweisen, Baumaterialien oder Umwelteinflüsse gesundheitsgefährdend sein könnten (vgl. AG Traunstein, aaO.). Ein Mieter kann aber nur eine Wohnung verlangen, deren Benutzung nach dem derzeitigen Wissensstand gefahrlos möglich ist. Wenn ein Mieter auch bei einer derartigen Wohnung Furcht vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat, kann dies nicht dem Vermieter angelastet werden.