Mobilfunk-Sendeanlage
BGB §§ 535, 823, 906, 1004
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mobilfunk-Sendeanlage; Grenzwerte; Gesundheitsgefährdung; Immissionschutz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Mieter kann nur dann Unterlassung von Errichtung und Betrieb einer Mobilfunk-Sendeanlage verlangen, wenn trotz Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. Bundesimmissionschutzverordnung eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung droht.
2. Das ist nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft weder nachgewiesen noch überwiegend wahrscheinlich.
(Redaktion der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragsteller begehren den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt
1. Der Antragsgegnerin zu 1. wird verboten, die auf dem Dach des ... installierte Mobilfunk-Sendeanlage zu betreiben,
2. dem Antragsgegner zu 2) wird verboten, den Betrieb der auf dem Dach des ... installierten Mobilfunk-Sendeanlage zu ermöglichen.
Die Antragsteller tragen hierzu vor, sie hätten am 15.2.2001 feststellen müssen, daß auf dem Dach des Hauses des Antragsgegners zu 2) in der ..., eine von der Antragsgegnerin zu 1) schon seit geraumer Zeit installierte Mobilfunk-Sendestation - offiziell und endgültig in Betrieb genommen worden sei, nachdem diese im Juli 2000 lediglich zu Testzwecken für nur kurze Zeit eingeschaltet gewesen sei.
Die Antragsteller sind der Auffassung, daß sie für den Fall, daß die Antragsgegnerin zu 1) die Anlage nicht sofort abschalte, mit folgenden, jedoch keineswegs abschließend aufgeführten, gesundheitlichen Langzeitschäden zu rechnen hätten:
- Entgleisungen der "Biorhythmik" in den Stammhirnregionen
- aktiver Eingriff ins Unterbewußtsein
- Entgleisungen des Informationssystems
- Reduktion der Immunreaktion von Zellen um 90 %
- Steigerung der Krebsgefährdung
- verminderte Melatoninproduktion
- Schwächung der körpereigenen Abwehr gegen Bakterien, Pilze, Viren und Krebszellen
- Kopfschmerzen, Schlafstörungen, depressive Verstimmungen, Potenzprobleme, Herzrhythmusstörungen, Schwindelattacken, Reizbarkeit, reduzierte geistige Leistungsfähigkeit, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisverlust, Haarausfall, Appetitlosigkeit, Melancholie, Halluzinationen, Psychosen, Abfall der Lymphozyten, grauer Star, Sterilität, Fehlgeburten, generelle frühe Kindersterblichkeit
- gehäufte Gehirntumorbildung
- gehäufte Infektanfälligkeit des Hals- und Rachenraums, der Luftwege sowie der harnableitenden Organe
(...)
II. Der Antrag war abzuweisen, weil es den Antragstellern nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, daß trotz Einhaltung der Grenzwerte von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen ist. (...)
Gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 BGB liegt jedoch in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung vor, wenn die in den Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den Einwirkungen nicht überschritten werden. Da die Feldstärken der elektromagnetischen Felder der Mobilfunk-Sendeanlage die einschlägigen Grenzwerte der 26. BlmSchV einhalten, liegt eine Regelvermutung für die Unwesentlichkeit einer möglichen Beeinträchtigung vor.
Die Antragsteller sind der ihnen obliegenden Glaubhaftmachungslast nicht nachgekommen.
Die Antragsteller haben als "unstreitig" dargestellt, daß der Sicherheitsabstand gegenüber den Wohnungen der Antragsteller 4 bis 5 m beträgt. Die Antragsgegner haben dies ausdrücklich bestritten. Der in der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorgesehene Sicherheitsabstand beträgt 3,5 m. Die Antragsgegner tragen vor, daß der Sicherheitsabstand eingehalten ist und mehr als 5 m beträgt. Damit ist jedoch von einem Sicherheitsabstand auszugehen, der jedenfalls selbst nach dem Vortrag der Antragsteller den Grenzwerten der 26 . BlmSchV entspricht.
Zutreffend führen die Antragsgegner aus, daß für die Glaubhaftmachung erforderlich ist, daß die Antragsteller nachweisen, daß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz Einhaltung der Grenzwerte und entgegen dem Stand von Wissenschaft und Technik eine ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit durch den Betrieb der Mobilfunk-Sendeanlage droht.
Diesen Grad an Glaubhaftmachung haben die Antragsteller nicht erbringen können. Eine Bewertung der von den Parteien in Bezug genommenen Stellungnahmen und Gutachten ergibt, daß jedenfalls ein "non liquet" vorliegt. Ein wissenschaftlicher Beweis ist nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft allein schon wegen der langen Dauer zwischen Strahlendosis und Erkrankung nicht zu erbringen. Innerhalb der Ärzteschaft und der Wissenschaft besteht allenfalls Einigkeit darüber, daß ein erheblicher Forschungsbedarf insoweit noch besteht. Auch die Anhörung der Bundesärztekammer zu diesem Problem hat lediglich unterschiedliche Ansichten von Wissenschaftlern, Vertretern der Mobilfunk-Unternehmen und Verbraucherschützern über die Gefährlichkeit der Anlagen ergeben. Nach Ansicht von B., einem Mitglied der Strahlenschutzkommission, sowie weiterer Fachleute gibt es keinen wissenschaftlich gesicherten Nachweis, daß bei Einhaltung der Grenzwerte Gesundheitsschäden auftreten können. Der Lübecker Mediziner K. hält Schlaf und Konzentrationsstörungen, Veränderungen des Blutbildes oder Herz-Rhythmus-Störungen für möglich. Es sei jedoch ein wissenschaftlicher Beweis schwierig zu erbringen.
Zusammengefaßt hält die Kammer unter Beachtung der von den Parteien vorgetragenen Gutachten und des Ergebnisses der öffentlich geführten, auch gerichtsbekannten Diskussion die den Antragstellern obliegende Glaubhaftmachung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für nicht geführt.