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Mobilfunk

OLG Frankfurt/Main8 U 190/0028.11.2000unveröffentlicht

BGB §§ 823, 906, 1004

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mobilfunk; Grenzwert; Nachbarschutz; Gesundheitsgefahr; Verfügungsanspruch; einstweilige Verfügung; Glaubhaftmachung; Hauptsachenverfahren

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte nach der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung muß der Grundstücksnachbar im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubwürdig machen, daß durch den Betrieb der Mobilfunkstation seine absoluten Rechte wesentlich beeinträchtigt werden.

2. Nach dem Stand der Wissenschaft kann nicht von dem Mobilfunkbetreiber ein Negativbeweis verlangt werden, wonach Gesundheitsgefahren ausgeschlossen sind.

3. Subjektiv als ernsthaft empfundene Gesundheitsbeeinträchtigungen sind ein Anhaltspunkt, aber noch nicht ein hinreichend belegter Verdacht, so daß vor rechtskräftiger Entscheidung des Hauptsachenverfahrens eine Abschaltung der Anlage im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht verlangt werden kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufungen sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg. Der Entscheidung des Landgerichts, den Betrieb der Mobilfunk-Station - eine zweite bereits installierte ist noch nicht in Tätigkeit - im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, ist nicht zu folgen. Vielmehr ist die ergangene Eilentscheidung aufzuheben, weil den Kl. die Glaubhaftmachung eines auf § 906 BGB beruhenden Verfügungsanspruchs nicht in ausreichendem Maße gelungen ist.

Wenn das Landgericht in seiner Entscheidung davon spricht, daß vorliegend keine überspannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung zur stellen seien, ist dem nur in der Hinsicht zuzustimmen, daß es sich bei der Glaubhaftmachung um einen geringeren Grad an Beweisführung handelt. Das Gericht muß nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, wie sonst erforderlich, von der Richtigkeit des Vorgetragenen überzeugt sein. Gleichwohl handelt es sich um einen Grad des Beweises, bei dem die Richter die Überzeugung von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gewinnen müssen (Baumbach, Lauterbach, Albers, Hartmann, 59. Aufl., § 294 ZPO Rn. 1). Hierdurch bestimmt sich die Eigenart einer einstweiligen Verfügung als einem vorläufigen Sicherungsmittel im Eilverfahren. Die Gefährdung eines Rechtsgutes muß bereits so naheliegend sein, daß diese eine einstweilige Regelung auch in Form eines Verbotes bis zur Beendigung des Hauptverfahrens rechtfertigt. Dementsprechend kann dann, wenn Rechtsgüter von großer Bedeutung betroffen sein können, geeignete wissenschaftliche Untersuchungen zur Kausalität möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen durch lmmissionen jedoch noch nicht vorliegen, kein geringerer Grad an Glaubhaftmachung akzeptiert werden, selbst wenn Teile der Wissenschaft von ihr überzeugt sind oder sie jedenfalls für wahrscheinlich halten.

Unabhängig davon, ob ein Verfügungsanspruch aus §§ 823 I, 858 oder 1004 I analog BGB hergeleitet werden soll, muß im Rahmen der Widerrechtlichkeit bzw. der Gestattung durch Gesetz die Duldungspflicht aus § 906 I BGB berücksichtigt werden.

Eine Duldungspflicht besteht, sofern keine oder nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Hiervon ist gemäß § 906 I 2 BGB in der Regel auszugehen, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von ermittelten oder bewerteten Einwirkungen im Sinne des § 906 BGB nicht überschritten werden. Bei der hier einschlägigen 26. BImSchV handelt es sich um eine solche Rechtsverordnung (Palandt-Bassenge, 59. Aufl., § 906 BGB Rn. 18).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber dem durch die Vorschriften des zivilen und öffentlichen Nachbarrechts, insbesondere § 906 BGB und § 22 BlmSchG, ausreichend Rechnung getragen. In der Verordnung über elektromagnetische Wellen seien die Anforderungen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen konkretisiert und Grenzwerte festgelegt, die gemäß § 906 I 2 BGB auch im zivilen Nachbarrecht zu beachten seien (BVerfG NJW 57, 2510). Wenn die Gerichte daraus folgerten, daß bestrittene und noch nicht gesicherte Erkenntnisse nicht in eine wertende Betrachtung einzubeziehen seien, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Richtig ist dabei zwar die Auffassung der Verfügungskl., es obliege den Verfügungsbekl., Beweis für die Unwesentlichkeit der von ihrer Anlage ausgehenden Beeinträchtigungen zu erbringen. Diesen Beweis haben aber die Gerichte nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in der genannten Entscheidung bei Einhaltung der vom Gesetzgeber normierten Grenzwerte als geführt anzusehen. Soweit - wie vorliegend - die Verfügungskl. davon ausgehen, daß athermische Auswirkungen bereits bei wesentlich geringeren magnetischen Flußdichten zu erwarten seien, ist dies im Sinne des § 906 I 1 BGB als nicht erheblich zu betrachten. Das bedeutet nichts anderes, als daß der Unwesentlichkeitsbeweis grundsätzlich bei feststehender Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte als geführt zu gelten hat.

Wenn das Landgericht die seit Anfang 1997 in Kraft befindliche 26. BlmSchV für wenig verläßlich hält, weil sie unstreitig lediglich thermische Einwirkungen der EMF-Strahlung berücksichtigt, könnte das auch nach der Auffassung des Senats zutreffen. Sowohl Prof. Dr. Se., Prof. Dr. Si. als auch die vorgelegten Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) und der internationalen SSK (ICNIRP) sehen einen weiteren Forschungsbedarf auf dem Gebiet der athermischen Einwirkungen durch modulierte elektromagnetische Felder, wie sie von Mobiltelefonen und deren Sendestationen ausgehen. Es mag neueren Untersuchungen vorbehalten bleiben, veränderte Erkenntnisse zu gewinnen, die schließlich zu einer Anpassung der Immissionsschutznormen führen könnten. Immerhin erwähnt Prof. Dr. Se. keine wissenschaftliche Publikation, die sich mit den biologischen Wirkungen elektromagnetischer Felder (EMF) im hier fraglichen Bereich von 900 MHz befaßt. Die von den Verfügungsbekl. zitierten ausländischen Gutachten sehen keinen Grund, die bisherigen Grenzwerte zu verändern.

Soweit Dr. K. angibt, der internationalen Literatur sei zu entnehmen, daß für gepulste EMF weitaus geringere Leistungsflußdichten zur biologischen Wirkung führten als die derzeitigen Berechnungen hergäben, wird dies durch das von den Verfügungsbekl. eingereichte Gutachten des Prof. Dr. Ing. H. vom 11.11.2000 nachvollziehbar in Zweifel gezogen. Er hält die Notwendigkeit massiv niedrigerer Grenzwertempfehlungen für in keiner Weise wissenschaftlich belegt und erklärt, außer einer Arbeit Dr. K.s aus dem Jahre 1995 sei ihm keine wissenschaftliche Veröffentlichung bekannt, die diese Behauptung stützen könnte.

Die in den Raum gestellte Gefährdung sei angesichts der vorliegenden Grenzwerte weit unterhalb der gesetzlichen Normen nicht nachvollziehbar.

Das von den Verfügungsbekl. zu den Akten gereichte Gutachten des Prof. Dr. V. vom 5.11.2000 verweist darauf, daß im Gutachten Prof. Dr. Se. keinerlei wissenschaftliche Publikationen erwähnt werden, die sich mit der biologischen Wirkung des hier interessierenden Frequenzbereichs von 900 MHz befassen. Auch Prof. Se. habe seine Empfehlungen nicht durch wissenschaftlich gesicherte Fakten untermauert. Außerdem habe er die von Sendemasten und Handys ausgehenden elektromagnetischen Wellen nicht gesondert betrachtet. Diese seien aber in der Nachbarschaft von Mobilfunksendeanlagen um ein Vielfaches schwächer als die in unmittelbarer Nähe von Handys. In 50 m Abstand von einer gebräuchlichen Sendeantenne sei die Intensität des elektromagnetischen Feldes 50 bis 100fach niedriger als in 2,2 cm Abstand von der Handy-Antenne.

Auch die Bundesregierung denkt darüber nach, ob angesichts einer immer größeren Dichte von EMFs Vorsorgeaspekte im Immissionsschutz verstärkt werden sollen. Dies ergibt sich aus einem Brief der parlamentarischen Staatssekretärin P. vom 28.8.2000. Angesichts einer mehr als 100fachen Unterschreitung der Grenzwerte der 26. BlmSchV spricht indessen nichts für die Schaffung so strenger Grenzwerte, daß die streitbefangene Anlage davon erfaßt werden könnte.

Selbst wenn man berücksichtigt, daß in osteuropäischen Ländern, aber auch in Italien, die Grenzwerte für die Leistungsflußdichte von 10 mW/cm2 (in der Schweiz 4.200 nW/cm2 bzw. 9600 nW/cm2 gelten, während sie in Deutschland 467,5 mW/cm2 betragen ist es immer noch nicht wahrscheinlich, daß neue Grenzwerte beschlossen werden, die in der Nähe der von Dr. von K. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18.5.2000 aufgeführten 200 nW/cm2 führen. Dies um so weniger, als die in Deutschland geltenden 467,5 µ/cm2 mit den vom EU-Rat herausgegebenen identisch sind.

Wie jedoch das Landgericht zutreffend ausführt, bedeutet die Einhaltung der geltenden Grenzwerte nicht, daß eine wesentliche Beeinträchtigung von absoluten Rechten ausgeschlossen ist. Vielmehr kann von einer gefährlichen Immission auszugehen sein, wenn diese nach Art und Ausmaß geeignet ist, Gefahren und erhebliche Nachteile für die Nachbarschaft herbeizuführen (BGH NJW 98.1029, 1030). Die den Verfügungskl. obliegende Glaubhaftmachung (Palandt-Bassenge, 59. Aufl., § 906 BGB, Rn. 20), daß trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist nicht gelungen, so daß das Landgericht nicht von der Notwendigkeit eines "schlüssigen Negativbeweises für die beschriebenen Gesundheitsgefahren" ausgehen durfte.

Eine Glaubhaftmachung kann nicht durch das Gutachten Prof. Dr. Se. als erfolgt angesehen werden.

Dieser spricht in der Zusammenfassung seines Gutachtens von wahrscheinlichen gesundheitlichen Störungen beim Menschen sowie auch von starker biologischer Wirkung durch die modulierten Wechselfelder des digitalen MF-Netzes. Er bezieht sich zunächst auf statische elektrische Felder/Wechselfelder (EVVF) und statische magnetische Felder (SMF)/magnetische Wechselfelder (MWF), denen zum Teil eine große Wirkung, insbesondere auf die Melatoninfreisetzung bei Kleintieren, zuzuschreiben sei. Er läßt offen, wie weit diese negativen Auswirkungen für die Tiere gehen und ob sie konkret mit Gesundheitsbeeinträchtigungen bei Menschen in Verbindung gebracht werden können. Hinweise für die physiologische Bedeutung von MWF sollen sich aus zwei Studien ergeben, die die Beeinflussung der menschlichen EEG durch solche Felder aufzeigen. Art und Ausmaß der Beeinflussung oder gesundheitlichen Auswirkungen werden aber nicht beschrieben. In einer Tabelle zu magnetischen Feldern und elektromagnetischen Feldern (EMF), zu denen auch Mobilfunkstrahlung gehört, werden mögliche Symptome aufgezählt (Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Beeinträchtigung des Immunsystems und des Hormonhaushalts), ohne daß zwischen den Feldtypen und den Feldstärken differenziert wird. In einer Übersicht der Ergebnisse von 32 Studien zur Beeinflussung des Melatoninwertes durch Strahlung ist kein Wert enthalten, bei der EMF eingesetzt wurden Sämtliche Studien befassen sich mit EWF, SMF oder MWF. Die Studien, in denen Menschen oder Primaten untersucht werden, stellen in drei Fällen leicht erniedrigte Melatoninwerte, in drei Fällen keine Wirkung auf Melatoninwerte fest. Auch hier bleibt offen, welche Konsequenzen erniedrigte Melatoninwerte haben, wie die Nervenzellen davon beeinflußt werden und ob ein konkreter Zusammenhang zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht.

Gegen Ende des Gutachtens wird von Experimenten an den Nervenzellen von Vögeln und Insekten mit schwachen hochfrequenten EMF bei 217 MHz, wie sie für Handys typisch sind, berichtet. Es zeigten sich deutliche feldbedingte Änderungen in der elektrischen Aktivität der Nervenzellen, wobei die Schwelle der neuralen Reaktion bei 200 nW/cm2 lag. Dieser Wert entspricht den streitgegenständlichen Feldstärkemessungen des Dipl.-lng. H. Welche Reaktionen sich bei dem Schwellenwert gezeigt haben, wie stark die eingesetzte Strahlung war, die zu den deutlichen Änderungen geführt hat, sowie Art und Ausmaß der Auswirkungen oder eventuelle körperliche Auswirkungen werden nicht beschrieben. Es bleibt auch offen, inwiefern diese Feststellungen sich auf Menschen übertragen lassen.

Das Gutachten läßt Fragen offen, deren Klärung zur Herleitung von Gesundheitsbeeinträchtigungen oder -gefahren für den Menschen aufgrund EMF nötig wäre. Die angenommene Gefahr erscheint um so unverständlicher, als im Gutachten selbst steht: "Die Tatsache, daß die feldbedingten Effekte von einer Reihe biologischer und physikalischer Faktoren abhängen, erfordert eine besondere sorgfältige experimentelle Konzeption, Durchführung und Auswertung der Experimente. Es hat sich gezeigt, daß z. B. genaueste Charakterisierung der Frequenzen oder der Intensitäten der verwendeten Felder ... von ganz entscheidender Bedeutung für die Reproduzierbarkeit und Verläßlichkeit der Ergebnisse ist ... Werden diese technischen Bedingungen nicht ausreichend dokumentiert oder werden elektromagnetische Parameter nicht beachtet, gemessen und beschrieben ... vermindert sich die Chance auf ein erfolgreiches Experiment." Das Gutachten kommt zu keinem nachvollziehbaren und ausreichenden Ergebnis, um trotz der Einhaltung der Grenzwerte der 26. BlmSchV von einer Glaubhaftmachung seitens der Antragsteller (überwiegende Wahrscheinlichkeit von Gesundheitsgefahren oder erheblichen Nachteilen) auszugehen.

Den obigen Ausführungen entsprechend ist die Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. Si. ausgefallen. Er gab zu Protokoll, die Ergebnisse des Gutachtens seien nicht zutreffend bzw. für ihn nicht nachvollziehbar und in der weltweiten Literatur nicht bewiesen. Die medizinische Forschung könne zwar den Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Beschwerden und schwachen elektromagnetischen Feldern nicht als Nulleffekt ausschließen; bislang sei es aber nirgendwo gelungen, einen direkten Zusammenhang zwischen Beschwerden und Frequenzfeldern herzustellen. Die ihm bekannten Untersuchungen von Prof. Dr. Se. befassen sich mit Niederfrequenzfeldern und dem Organismus von KIeintieren. Im hochfrequenten Bereich gäbe es von Prof. Dr. Se. nichts, mit dem man sich auseinandersetzen könne. Auch dessen Ausführungen zu Melatonin habe die SSK nicht durch andere Literatur belegen können.

Die seitens der Antragsteller angeführte Salzburger Resolution vom Juni 2000 und das Wiener Symposium vom Oktober 1998 führen ebenfalls zu keiner ausreichenden Glaubhaftmachung. Es handelt sich um Behauptungen und Empfehlungen, die die persönliche Meinung der aufgezählten Teilnehmer wiedergeben, ohne daß darauf eingegangen wird, auf welchen wissenschaftlichen Grundlagen sie beruhen und inwiefern daraus Schlüsse auf kausale Einwirkungen gezogen werden müssen. Diese Publikationen sind auch Prof. Dr. Si. bekannt. Er gab an, alle ankommenden Publikationen würden von der SSK bearbeitet und beurteilt. Bei der Salzburger Resolution handele es sich nicht um eine wissenschaftliche Publikation.

Des weiteren verhelfen auch die von Dipl.-lng. H. vorgenommenen Feldstärkemessungen und die hierzu ergangenen gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. von K. nicht zu einer Glaubhaftmachung von Gesundheitsgefahren oder erheblichen Nachteilen für die Nachbarschaft seitens der Antragsteller.

In den Meßprotokollen wird zunächst dargestellt, daß die gemessenen Feldstärken sowohl die Grenzwerte der 26. BlmSchV aIs auch die viel strengere Schweizer Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) um ein Vielfaches unterschreiten (0,003 % - 0,8 % bzw. 0,3 % - 8,8 %). Lediglich der seit 1992 entwickelte Standard der baubiologischen Meßechnik (SBM) lege strengere Grenzwerte fest, die von den gemessenen Feldstärken überschritten würden. Es wird hierbei aber überhaupt nicht darauf eingegangen, auf welcher Grundlage dieser Standard Grenzwerte zwischen 0,01 und 10 nW/cm2 festsetzt und auf welcher Grundlage die Einteilung in keine Anomalie vorgenommen wird bzw. was im einzelnen unter den Anomalien zu verstehen ist. Ganz ähnlich verhält es sich mit den Ausführungen zu den Grenzwerten der Resolution zum Bürgerforum "Elektrosmog" vom Oktober 1999.

Eine für eine Unterlassungsverfügung ausreichende Gesundheitsschädigung oder -gefährdung durch die Mobilfunkstation der Bekl. zu 1) haben die Verfügungskl. auch nicht durch die Aussagen der im Sachverhalt aufgeführten einzelnen betroffenen Kl. glaubhaft gemacht. Bereits aus ihrer Anhörung kann keine schwerwiegende gefahrdrohende Gefährdung entnommen werden, so daß der Senat von der Durchführung formeller Parteivernehmungen oder der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen Abstand genommen hat.

Verfügungskl. Nr. 30 hat erklärt, ihr Ehemann sei nach Einschaltung der 50 m von ihrer Wohnung entfernten Basisstation unruhig gewesen und dreimal zusammengebrochen; nach dem Abschalten desselben sei alles wieder in Ordnung. Sie selbst leide unter Tinnitus. Es sei für sie so gewesen, als ob sie einen Traktor im Kopf gehabt hätte.

Nach der Erklärung von Verfügungskl. zu 8 hatte sie infolge der eingeschalteten Basisstation Kopfschmerzen, Migräne, Schlafstörungen Erschöpfungszustände und einen von 67 auf 100 Schläge in der Minute angestiegenen Ruhepuls. Ihr Körper habe gesponnen. Nach dem Abschalten der Anlage seien die negativen Effekte im Laufe einer Woche abgeklungen. Die von ihr vorgelegte Testbeurteilung eines "Zentrums für bioenergetische Diagnostik" besagt, es konnten geopathogene Kraftfelder und eine Belastung durch elektromagnetische Kraftfelder sowie eine vermutlich daraus mitresultierende falsche Polarität nachgewiesen werden. Der Kl. Nr. 22 hat von massiven Herzbeschwerden und Schlafstörungen im Mai/Juni 200 berichtet. Der von ihm aufgesuchte Arzt habe jedoch keine krankhaften Befunde feststellen können. Seit Ende September/Anfang Oktober habe er keine Beschwerden mehr.

Kl. Nr. 3 erklärte, sich vor dem Einschalten der Anlage topfit gefühlt, danach aber unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen gelitten zu haben. Besonders in der Einschlafphase habe sie leichte elektrische Schläge verspürt und sei dann wieder hellwach gewesen. Jetzt schlafe sie wieder hervorragend.

Ihr Ehemann, der Verfügungskl. Nr. 4. hat geschildert, ab Ende März 2000 unter Schlafstörungen und Herzrasen gelitten zu haben, unruhig sowie nervös gewesen zu sein. Da er von der Basisstation nichts gewußt habe, habe er seine Gesundheitsstörungen auf Frühjahrsmüdigkeit zurückgeführt. Während eines Urlaubs in Mallorca habe er ausgezeichnet geschlafen. Nach der Rückkehr seien die Beschwerden wieder aufgetreten, die nach dem Abschalten der Anlage verschwunden seien.

Die Kl. Nr. 33 hat ausgeführt, sie habe wegen Schlafstörungen Medikamente nehmen müssen, die sie erst nach Abschalten der Station habe absetzen können.

Diese Darstellungen der genannten Kl. deuten zwar darauf hin, daß sie unter gesundheitlichen Störungen gelitten haben, die nach dem Abschalten der Anlage abgeklungen sind. Wenn ... bekundet, ihr Ehemann sei dreimal in der Zeit als die Anlage arbeitete, zusammengebrochen, spricht dies sogar dafür, daß von der Sendestation noch bei Entfernungen von 50 m nicht unerhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen. Auffällig sind aber besonders die von fast allen Verfügungskl. geschilderten Schlafstörungen, die durchaus mit dem von der Basisstation erzeugten "Elektrosmog" zusammenhängen können.

Auch wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, daß die gehörten Parteien übertriebene oder doch emotional gefärbte Darstellungen abgaben, kann ein Verstärkungseffekt aufgrund des von allen Kl. ins Auge gefaßten Rechtsschutzziels nicht ausgeschlossen werden. Gegen das Vorliegen einer mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnenden Gesundheitsstörung oder -gefährdung spricht letztlich auch, daß keiner der Verfügungskl. bisher ärztliche Atteste hat vorlegen können, die Gesundheitsstörungen ernsterer Art beschreiben.

Es ist bisher nicht genügend erhärtet, daß die Basisstation kausal ist für die von den Kl. angegebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen.

Andererseits hat der Senat nicht den Eindruck, daß die Angaben der gehörten Kl. gänzlich aus der Luft gegriffen sind und nur danach ausgerichtet waren, das angestrebte Verbot um jeden Preis zu erreichen. Im Gegensatz zur Auffassung der Verfügungsbekl. kann festgehalten werden, daß es durchaus Anhaltspunkte für Gesundheitsgefahren gibt, die durch Anlagen wie die hier vorliegende ausgelöst werden.

Auch wenn bei Bestehen einer konkreten Gesundheitsgefahr selbstverständlich die Freiheit gewerblicher Betätigung als minderrangiges Recht zurückzutreten hat, kann doch der bisher nicht hinreichend belegte Verdacht, der noch dazu fast ausschließlich auf den Aussagen der betroffenen Kl. beruht, zu der Anordnung führen, die Basisstation bereits jetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines mit Wahrscheinlichkeit über drei Instanzen zu führenden Hauptsacheverfahrens abzuschalten.

Sollte jedoch aufgrund neuerer Erkenntnisse, geänderter Grenzwerte oder konkreter belegter gesundheitlicher Störungen Betroffener eine wesentlich veränderte Situation auftreten, wären die Vergnügungskl. nicht gehindert, unter Vorlage besserer Beweismaterialien erneut eine Unterlassungsverfügung zu beantragen.