Mobilfunk
BauNVO § 14 Abs. 1; BauNVO (1962/1968/1977) § 14 Abs. 2; BauGB § 31 Abs. 1 und 2; LBO BW § 50 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mobilfunk; Funksendeanlage; Nebenanlage; Wohngebiet; Baugebiet; Ausnahme; Befreiung; Grundzüge der Planung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Mobilfunk-Sende- und Empfangsanlage, die nicht nur dem Nutzungszweck des Baugebiets, sondern der Versorgung des gesamten Stadtgebiets sowie mehrerer Gemeinden in der Umgebung dient, ist keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
§ 14 Abs. 2 BauNVO in den Fassungen von 1962, 1968 und 1977 ist nicht auf fernmeldetechnische Nebenanlagen anwendbar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. ist Betreiberin eines Mobilfunknetzes. 1996 errichtete sie auf dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück B. weg 4 in H. eine Funksende- und Empfangsanlage ein. Hierzu wandelte sie einen Wäschetrockenraum im Keller in einen 22 qm großen Betriebsraum um und errichtete drei Stahlrohrantennenträger von 4,24 bis 4,89 m Höhe auf dem Flachdach des Gebäudes.
Das Grundstück B.-weg 4 liegt im Geltungsbereich des 1972/73 aufgestellten und 1982 geänderten Bebauungsplans "First" der bekl. Stadt. Der Bebauungsplan sieht am B. weg ein reines Wohngebiet mit maximal viergeschossiger Flachdachbebauung vor. Nach einer textlichen Festsetzung sind die in § 3 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen nicht zulässig. Für das gesamte Gebiet ist eine Sammel-antenne vorgesehen; Einzelantennen und Freileitungen sind nicht zugelassen.
Das von der Kl. nachträglich gestellte Baugesuch lehnte die Bekl. ab. Im Klageverfahren hat die Kl. geltend gemacht, das Bauvorhaben sei genehmigungsfrei; jedenfalls habe sie einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Die Klage blieb im ersten und im zweiten Rechtszug erfolglos.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Kl. mit der auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützten Beschwerde.
II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist jedenfalls unbegründet.
2. Die Frage, "ob eine Mobilfunk-Sendeanlage, bestehend aus einer Empfangsanlage auf dem Dach und einem Betriebsraum im Keller, die auf und in einem bestehenden Wohnhaus installiert wird, als Nebenanlage grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO 1968 oder ausnahmsweise gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO 1968 in einem reinen Wohngebiet zulässig sein kann", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Soweit sie hier entscheidungserheblich ist, ist sie nämlich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne weiteres zu verneinen.
Nach dem (in allen Fassungen der Baunutzungsverordnung gleichlautenden) Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind nach dieser Vorschrift nur solche untergeordneten Nebenanlagen allgemein zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen. Eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen für diese Nebenanlagen ist also ihre funktionale Zu- und Unterordnung zum Nutzungszweck einzelner Grundstücke im Baugebiet oder des gesamten Baugebiets selbst (vgl. BVerwG NJW 1977, 2090). Das bedeutet, daß - im Unterschied zu § 14 Abs. 2 BauNVO - nur solche Nebenanlagen gemeint sind, deren (Hilfs-) Funktion sich auf einzelne Baugrundstücke oder auf das konkrete Baugebiet beschränkt. Unter Zugrundelegung dieses allgemein anerkannten Verständnisses des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (vgl. etwa Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 14 Rn. 29; Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, § 14 Rn. 11.2; Knaup/Stange, BauNVO, 8. Aufl. 1997, § 14 Rn. 32; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB [1995], § 14 Rn. 27; Boeddinghaus/Dieckmann, BauNVO, 3. Aufl. 1995, § 14 Rn. 20) ist nicht zweifelhaft, daß zumindest die hier streitige Mobilfunk Sendeanlage der Kl. keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dient sie nicht (nur) dem Nutzungszweck des Baugebiets, sondern der Versorgung des gesamten Stadtgebiets der Kl. sowie mehrerer Gemeinden in der Umgebung.
Das Vorhaben der Kl. ist auch keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/1968/1977. Ob dies - wie das Berufungsgericht meint - schon daraus folgt, daß Nebenanlagen im Sinne dieser Vorschrift nur der Versorgung der Baugebiete der betroffenen Gemeinde dienen dürfen, jedoch unzulässig sind, wenn sie überörtliche Bedeutung haben, kann hier offenbleiben. Denn Nebenanlagen für fernmeldetechnische Zwecke werden in dieser Vorschrift nicht genannt. Daß auch eine erweiternde Auslegung der Vorschrift auf fernmeldetechnische Nebenanlagen nicht möglich ist, zeigt ihre Ergänzung durch die Baunutzungsverordnung 1990. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ist der mit § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/1968/1977 wörtlich übereinstimmende § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990 für fernmeldetechnische Nebenanlagen nicht unmittelbar anwendbar, sondern gilt für sie nur deshalb, weil dies in Satz 2 ausdrücklich angeordnet wird. Der Zweck der Ergänzung des § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/1968/1977 bestand darin, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf fernmeldetechnische Nebenanlagen zu erweitern, weil auch sie der Versorgung der Baugebiete dienen könnten, jedoch vom Begriff der Elektrizität nicht erfaßt würden (vgl. Bielenberg, a.a.O., Rn. 1 a, mit Nachweis). Danach kann die Mobilfunk-Sendeanlage der Kl., wenn alle übrigen Voraussetzungen gegeben sein sollten, erst seit der Änderung der Baunutzungsverordnung eine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO 1990, nicht jedoch bereits eine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO 1968 sein.
3. Nicht klärungsbedürftig ist die Frage, ob für eine Mobilfunk-Sendeanlage in einem reinen Wohngebiet eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB gewährt werden kann. Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans (nur) solche Ausnahmen zugelassen werden, die im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sind. Ausdrücklich vorgesehen sein kann auch die in § 14 Abs. 2 BauNVO normierte Ausnahme für die dort aufgeführten Nebenanlagen. Denn gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO wird grundsätzlich mit der Festsetzung eines Wohngebietes auch § 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Wenn § 14 Abs. 2 BauNVO auf Mobilfunk Sendeanlagen anwendbar ist, kommt deshalb ihre Zulassung über eine Ausnahme in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich in Betracht.
Entscheidungserheblich ist die Frage hier jedoch nicht in der allgemeinen Formulierung, die die Beschwerde gewählt hat. Für den vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um ein Wohngebiet in einem 1972/73 aufgestellten und 1982 geänderten Bebauungsplan geht, ist die Frage vielmehr auf solche Wohngebiete einzugrenzen, die durch einen unter der Geltung der BauNVO 1962/1968/1977 aufgestellten Bebauungsplan festgesetzt worden sind. Für sie gilt nämlich gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO noch § 14 Abs. 2 BauNVO in seiner alten Fassung. Daraus folgt aber zugleich, daß eine Mobilfunk Sendeanlage im hier betroffenen Plangebiet im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden darf, weil § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/1968/1977 auf fernmeldetechnische Anlagen nicht anwendbar ist, wie bereits ausgeführt worden ist.
4. Mit ihrer Frage, welche Anforderungen § 31 Abs. 2 BauGB an die Erteilung einer Befreiung im Falle der Errichtung einer Mobilfunk Sendeanlage stellt, macht die Beschwerde sinngemäß geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erforderten. Eine rechtsgrundsätzliche Frage dürfte hiermit nicht formuliert sein. Jedenfalls sind die Ausführungen der Beschwerde zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat zwar bezweifelt, daß die Kl. gerade auf das von ihr für ihr Vorhaben gewählte Grundstück angewiesen sei. Nach seiner Rechtsauffassung könnte die Befreiung hier aber auch dann nicht erteilt werden, wenn unterstellt wird, daß Gründe des Allgemeinwohls eine Befreiung erfordern. Entscheidungstragend hat das Berufungsgericht nämlich darauf abgestellt, daß die Grundzüge der Planung berührt würden; zu den Grundzügen der Planung gehöre hier nämlich die Entscheidung des Satzungsgebers, durch den Ausschluß von Läden, Handwerks- und Beherbergungsbetrieben sowie insbesondere von Antennen und Freileitungen derartige gewerbliche Anlagen soweit wie irgend möglich von dem festgesetzten Wohngebiet fernzuhalten. Rechtsgrundsätzliche Fragen hierzu wirft die Beschwerde nicht auf. Sie stellen sich auch nicht. Nach Wortlaut und Sinn des § 31 Abs. 2 BauGB gilt für alle drei Fallgruppen der Vorschrift, daß eine Befreiung nicht schon erteilt werden kann, wenn die jeweiligen speziellen Voraussetzungen einer der Nrn. 1 bis 3 vorliegen, sondern daß zusätzlich die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen (und zudem die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hat in einem Wohnhaus ohne Baugenehmigung eine Mobilfunk-Sende- und Empfangsanlage errichtet; ein nachträglich gestellter Bauantrag wurde von der Gemeinde abschlägig beschieden. Die dagegen erhobene Klage war auch beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 1. November 1999 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, daß im reinen Wohngebiet eine Mobilfunk-Sendeanlage keine grundsätzlich zulässige Nebenanlage nach § 14 Baunutzungsverordnung ist. Auch ein Anspruch auf Ausnahme oder Befreiung nach § 31 Baugesetzbuch besteht nur dann, wenn es entweder im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das ist aber dann der Fall, wenn der Bebauungsplan insbesondere Antennen und Freileitungen vom festgesetzten Wohngebiet fernhalten will.