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Mitwirkungsverträge

LG Berlin62 S 52/9314.06.1993GE 1993, 1101

ZGB § 114

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mitwirkungsverträge; Mietergemeinschaft

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mitwirkungsverträge nach §§ 114 ff. ZGB der Mietergemeinschaft sind mit dem 3. Oktober 1990 erloschen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen; § 543 Abs. 1 ZPO.

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. Die mithin zulässige Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Klage auf Feststellung, daß zwischen den Parteien ein Vertrag über die Pflege der auf dem Grundstück A.-Straße 6 befindlichen Grünanlage sowie des Hausgartens besteht, unbegründet ist; § 256 ZPO. Zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Kla-ge abgewiesen.

Richtig gehen die Kl. zwar davon aus, daß nach Art. 232 § 1 EGBGB (An-lage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages) für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, das bisherige für das in Artikel III des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend ist. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht jedoch kein Schuldverhältnis im Sinne des Artikels 232 § 1 EGBGB, also ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis, aus dem wenigstens eine der beteiligten Personen gegenüber einer anderen rechtlich zu einem Verhalten verpflichtet und auch berechtigt ist (vgl. BGHZ 23, 293, 300).

Aufgrund der von den Kl. vorgetragenen Tatsachen ist vielmehr von einem sogenannten Mitwirkungsvertrag auszugehen, der zwischen der Mietergemeinschaft des Hauses A.-Straße 6 und dem VEB KWV abgeschlossen worden ist. Dieser besteht aufgrund des Einigungsvertrages nicht fort. Denn Mitwirkungsverträge nach §§ 114 ff. ZGB waren im Rahmen des Mietrechts gesondert geschaffene Vertragsformen, die keine Schuldverhältnisse im Sinne von Artikel 232 § 1 EGBGB sind und somit auch keinen Bestandsschutz durch den Einigungsvertrag genießen. Auch die Kl. sind ihrem Vortrag in erster Instanz gemäß von der Existenz eines Mitwirkungsvertrages nach ZGB ausgegangen, meinten nun, dieser sei als Schuldverhältnis anzusehen. Mit dem Amtsgericht folgt die Kammer dieser Ansicht nicht.

Denn die Mitwirkungsverträge wurden zwischen den Betrieben der Gebäude- und Wohnungswirtschaft und dem Mieterkollektiv mit dem in § 115 ZGB festgelegten Aufgabenkreis abgeschlossen; hier die Pflege der Grün-anlage und des Hausgartens A.-Straße 6. Mit Abschluß des Vertrages er-langte die Mietergemeinschaft nach § 114 ZGB die Stellung eines zivil-rechtlichen Vertragspartners und wurde insoweit Zivilrechtssubjekt, ohne jedoch juristische Person zu sein (vgl. Mühlmann, Neue Justiz, 1978, 475 ff. und ZGB-Kommentar, § 114 Ziff. 1, § 118 Ziff. 1). Mitglied der Mie-tergemeinschaft war kraft Gesetzes jeder Mieter und die zu seinem Haus-stand gehörenden Personen, ohne daß der einzelne Mieter sich überhaupt erklären mußte und unabhängig davon, ob er zu diesem Zeitpunkt des Ab-schlusses des Vertrages schon Mieter in dem betreffenden Haus war. Gleichzeitig war durch § 116 ZGB klargestellt, daß die Mtwirkungsverträge keinerlei Einfluß auf die zwischen den Mietern und dem Vermieter bestehenden Mietverträge hatten; die sich aus ihnen ergebenden Rechte und Pflichten blieben unberührt.

Nach dem Verständnis des im Sinne von §§ 114 ff. ZGB geschlossenen Mitwirkungsvertrages war der einzelne Mieter in der Mietergemeinschaft unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Vertragspartner dieses Vertrages, sondern nur die Mietergemeinschaft als nur in diesem Rahmen ge-schaffenes Zivilrechtssubjekt. Zutreffend führt das Amtsgericht aus, daß diese Rechtspersönlichkeit der Mietergemeinschaft mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts nicht vereinbar ist, denn die Mietergemeinschaft ist weder natürliche Person gemäß § 1 BGB noch juristische Person ge-mäß § 21 BGB; sie ist auch kein Zusammenschluß einer Gesamtheit von natürlichen Personen zu einer Gesamthandsgemeinschaft, wie z. B. einer BGB-Gesellschaft gemäß § 705 BGB. Denn in der Tat fehlte es an der Frei-willigkeit des Zusammenschlusses. Demzufolge kommt auch eine Anerkennung als juristische Person nicht in Betracht, wobei hierfür auch kein Anhalt gegeben ist, zumal die Rechtsordnung die Möglichkeit der Verleihung der Rechtsfähigkeit für eine solche, lediglich im Rahmen von §§ 114 ff. ZGB geschaffene Rechtspersönlichkeit nicht vorsieht.

Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer am 3. Oktober 1990 sind sowohl die Mietergemeinschaft als Rechtsträger nach ZGB als auch die Mitwirkungsverträge untergegangen, ohne daß es einer besonderen Aufhebungsform - wie z. B. Kündigung, Rücktritt, einvernehmliche Aufhebung - bedurfte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In der DDR gab es sogenannte Mitwirkungsverträge, wonach ein Mieterkollektiv die Pflege des Hausgartens und einer Grünanlage übernehmen konnte. Ob es sich dabei um echte Verträge im Sinne des BGB handelt, ist zweifelhaft; nur wenn man das bejaht, sind diese Vereinbarungen auch nach dem Beitritt gültig.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin hielt in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1993 diese Mitwirkungsverträge schon deshalb für unvereinbar mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, da die Mietergemeinschaft nach dem BGH kein Rechtssubjekt sein könne. Mit dem Beitritt der DDR sind Mitwirkungsverträge also erloschen.

Davon zu unterscheiden ist allerdings das Recht des einzelnen Mieters, auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Mietvertrag solche Gemeinschaftsflächen mitzubenutzen. Auch dürfte sich kein verständiger Vermieter dagegen sperren, wenn die Mietergemeinschaft die Pflege der Grünanlagen übernehmen will.