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Mitwirkungspflichten von in Scheidung lebenden Ehegatten bei der Umgestaltung des Mietverhältnisses

OLG Hamm2 WF 170/1403.09.2014GE 2015, 381

BGB § 1568 a Abs. 3 Nr. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Sind beide Ehegatten Mieter einer Wohnung, und sind sie sich über die künftige alleinige Weiternutzung durch einen von ihnen einig, besteht ein Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Mitwirkung an einer Mitteilung nach § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB an den Vermieter.

2. Die Vornahme der Mitwirkungshandlung nach § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB kann in einem solchen Fall nicht schon vor Rechtskraft der Scheidung verlangt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsgegnerin (Ehefrau) lebt nach dem endgültigen Auszug des Antragstellers (Ehemann) im März 2013 allein in der gemeinsam gemieteten Wohnung. Es besteht Einigkeit unter den Beteiligten, dass die Antragsgegnerin die Wohnung - auch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung - weiterhin allein nutzen will. Die Vermieterin lehnte es ab, den Antragsteller aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Deshalb verlangte der Antragsteller von der Antragsgegnerin, gegenüber der Vermieterin eine gemeinsame Erklärung des Inhalts abzugeben, dass sie sich einig seien, die Wohnung der Antragsgegnerin für die Zukunft allein zu überlassen. Die Antragsgegnerin vertrat mit anwaltlichem Schreiben die Auffassung, dass nach § 1568 a BGB die entsprechende Regelung erst mit Rechtskraft des Scheidungsverfahrens eintreten werde und die gemeinsame Erklärung zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses abgegeben werden könne. Der Antragsteller bestand auf umgehende Abgabe der Erklärung und stellte Antrag auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB. Die für diesen Antrag begehrte Verfahrenskostenhilfe hat das AG zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

17 Der Antrag [...] bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Antragsgegnerin jedenfalls derzeit noch nicht verpflichtet werden kann, die nach § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB erforderliche Mitwirkungshandlung gegenüber der Vermieterin vorzunehmen.

20 Nach dem Antrag und der dazu gegebenen Begründung erscheint unzweifelhaft, dass der Antragsteller mit seinem Antrag keine Regelung des die Ehewohnung betreffenden Rechtsverhältnisses für die Zeit der Trennung begehrt. Der Antragsteller verfolgt vielmehr für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung die Umgestaltung des Mietverhältnisses, aus dem bislang beide Beteiligten verpflichtet sind, nach Maßgabe des § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB.

21 Liegt, wie hier vom Antragsteller behauptet wird, eine Einigung der Eheleute hinsichtlich der zukünftigen alleinigen Nutzung des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten vor, fehlt einem Verfahren auf gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung das Rechtsschutzbedürfnis (Haussleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Auflage, Kap. 4 Rn. 82). Die Umgestaltung des Mietverhältnisses, und damit der personelle Wechsel im Mietverhältnis kann durch die gemeinsame Erklärung gegenüber dem Vermieter erreicht werden, dass die Wohnung künftig durch einen Ehegatten allein genutzt werden soll. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vermieter damit nicht einverstanden sein sollte. Ihm verbleibt das Sonderkündigungsrecht gemäß § 1568 a Abs. 3 Satz 2 BGB.

22 Einem gerichtlichen Verfahren auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB, das sich als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 FamFG darstellt, kann auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, wenn es als isoliertes Verfahren außerhalb des Verbunds bereits vor Rechtskraft der Scheidung eingeleitet wird. Denn die Mitteilung an den Vermieter kann in diesen Fällen auch schon vor Rechtskraft der Scheidung erfolgen. Sie lässt indes das bestehende Mietverhältnis zunächst unverändert; das Mietverhältnis wird durch die Mitteilung erst ab Rechtskraft der Scheidung umgestaltet (Haussleiter/Schulz aaO. Kap. 4 Rn. 85 m.w.N.). Dem anderen Ehegatten kann ein berechtigtes Interesse daran zugestanden werden, dass zeitgleich mit der Rechtskraft der Scheidung die Umgestaltung eintritt und er auf der Grundlage des § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB aus dem Mietverhältnis ausscheidet.

24 Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht festgestellt werden.

25 Sind beide Ehegatten Mieter der Wohnung, und sind sie sich über die künftige alleinige Weiternutzung durch einen von ihnen einig, kann eine Umgestaltung des Mietverhältnisses durch eine Mitteilung der Eheleute nach § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB erfolgen. In einem solchen Fall ist ein Anspruch auf Mitwirkung an der entsprechenden Mitteilung gegeben. Dies gebietet in einer solchen Situation die nacheheliche Solidarität (Haussleiter/Schulz, aaO. Kap. 4 Rn. 89 m.w.N.).

26 Nach dem Inhalt des Schriftverkehrs zwischen den Beteiligten kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die bisherige Ehewohnung allein weiter bewohnen will. Somit ist eine Einigkeit der Eheleute im Sinne des § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB festzustellen.

27 Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann indes nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin die Mitwirkung an der Vertragsänderung verweigert. Nach wie vor lässt sich die Haltung der Antragsgegnerin dahin werten, dass sie eine entsprechende Erklärung abzugeben bereit ist, jedoch noch nicht zum jetzigen Zeitpunkt, vielmehr in dem Scheidungstermin. Für den Fall kann die Rechtsänderung des Mietverhältnisses in dem vom Gesetz vorgesehenen Zeitpunkt herbeigeführt werden.

28 Aus der gesetzlichen Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass die Mitwirkungshandlung bei feststehender Einigkeit der Eheleute bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Rechtskraft der Scheidung vorgenommen werden müsste. Dass sie bereits vor Rechtskraft der Scheidung erfolgen kann, wenngleich mit Rechtswirkung auf den Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, zwingt ohne Weiteres nicht zu einer zeitlich vorgelagerten Mitwirkungspflicht. Mag eine Vornahme der Mitwirkungshandlung bereits vor Rechtskraft der Scheidung für den weichenden Ehegatten sinnvoll sein, so kann dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten nicht verwehrt sein, diese Mitwirkung gegebenenfalls erst zum letztmöglichen Zeitpunkt zu vollziehen. Die Frage der Übernahme der Ehewohnung kann etwa noch von den im Zusammenhang mit der Scheidung zu treffenden Regelungen abhängig sein und deshalb ein schutzwürdiges Bedürfnis für den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten daran bestehen, nicht vor Klärung dieser Gesamtverhältnisse durch die Abgabe der Erklärung gebunden zu sein. Gegen den Willen eines Ehegatten kann ihm die bisherige Ehewohnung nicht aufgedrängt werden mit allen Rechten und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis. Da auch der weichende Ehegatte eine Umgestaltung des Mietverhältnisses erst mit der Rechtskraft der Scheidung erreichen kann, kann sein anzuerkennendes Interesse an einer möglichst frühzeitigen Klärung der Verhältnisse eine Verpflichtung zu Mitwirkungshandlung vor diesem maßgeblichen Zeitpunkt im Blick auf eine fehlende gesetzliche Klarstellung nicht begründen.

29 Ob und in welchem Umfang sich aus dem Verhalten des anderen Ehegatten gegebenenfalls Schadensersatzansprüche wegen einer nicht zeitgerechten Mitwirkungshandlung, wegen der Verweigerung der Mitwirkungshandlung oder der Abstandnahme von einer zuvor bestehenden Einigung ergeben können, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hatten Ehegatten, die sich scheiden lassen wollen, eine Wohnung gemeinsam gemietet, und sind sie sich darüber einig, wer von ihnen die Wohnung künftig alleine nutzen soll, tritt der alleinige Nutzer entweder mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren als alleiniger Mieter in das Mietverhältnis ein oder schon vorher, wenn beide Ehegatten dem Vermieter eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen; dann wird der in der Wohnung bleibende Ehegatte mit dem Zugang dieser Mitteilung alleiniger Mieter. Der ausziehende Ehegatte hat Anspruch darauf, dass der verbleibende an dieser Mitteilung mitwirkt – doch der kann sich Zeit für die Mitwirkung lassen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Ehefrau lebte nach Auszug des Ehemanns allein in der gemeinsam gemieteten Wohnung. Beide waren sich einig, dass die Ehefrau die Wohnung nach der Scheidung alleine nutzen soll. Die Vermieterin lehnte es ab, den Ehemann aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Der verlangte von seiner Frau die Mitwirkung an einer Mitteilung an die Vermieterin über die künftige alleinige Nutzung der Wohnung durch seine Frau. Die wiederum lehnte das ab und meinte, die gemeinsame Erklärung könne doch mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses abgegeben werden. Dem Ehemann war das zu spät, er stellte Antrag auf Mitwirkung an der Mitteilung an den Vermieter und verlangte dafür Verfahrenskostenhilfe. Das AG verweigerte sie, das OLG Hamm auch.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Sind beide Ehegatten Mieter der Wohnung und sich über die künftige alleinige Weiternutzung durch einen von ihnen einig, könne eine Umgestaltung des Mietverhältnisses durch eine Mitteilung der Eheleute an den Vermieter nach § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB erfolgen. Dann sei ein Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung gegeben. Dies gebiete die nacheheliche Solidarität.

Der gesetzlichen Regelung lasse sich aber keine zeitlich vorgelagerte Mitwirkungspflicht entnehmen. Auch wenn die Mitteilung an den Vermieter bereits vor Rechtskraft der Scheidung für den weichenden Ehegatten sinnvoll sein könne, sei es dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten nicht verwehrt, diese Mitwirkung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt zu vollziehen. Gegen den Willen eines Ehegatten könne diesem die bisherige Ehewohnung mit allen Rechten und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis nicht aufgedrängt werden.