Mitwirkungspflicht des Mieters
§ 536 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mitwirkungspflicht des Mieters; Mängelbeseitigung/Mitwirkung des Mieters; Mitwirkungspflicht des Mieters/bei Mängelbeseitigung; Erhaltungsarbeiten/Mitwirkungspflicht des Mieters; Mieterpflicht/zur Mitwirkung bei Mängelbeseitigung; Räumung/Pflicht des Mieters bei Mängelbeseitigung durch Vermieter; Möbel/Verpflichtung des Mieters zur Entfernung bei Mängelbeseitigung durch Vermieter; Raumfreimachung/Pflicht des Mieters bei Mängelbeseitigungsarbeiten durch Vermieter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sind in einer Wohnung Mängelbeseitigungsarbeiten und hierzu die Freimachung eines Raumes erforderlich, so ist die Freimachung vom Mieter durchzuführen, falls nicht der Mangel schon bei Mietbeginn vorhanden war oder vom Vermieter zu vertreten ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[Es bleibt unentschieden, ob der Kl. wegen der Zimmerdecke] dem Grund nach einen Herstellungsanspruch nach § 536 BGB hat. Diesen etwaigen Anspruch kann er nämlich, jedenfalls deshalb zur Zeit nicht geltend machen, weil die der Bekl. obliegende Herstellungsleistung dieser ohne Verschulden nicht möglich ist, §§ 275, 324 BGB.
Es ist umstritten, ob es Sache des Vermieters oder des Mieters ist bzw. den einen oder anderen kostenmäßig belastet, einen einzelnen Raum als Teil einer Mietwohnung freizumachen, in dem Erhaltungsarbeiten gemäß §§ 536, 541 a Abs. 1 BGB vorzunehmen sind (vgl. Emmerich in Staudinger Mietrecht 1981 § 541 a BGB Rdz. 17 m. Nachw.). Das Gesetz regelt die Frage nicht. Im Schrifttum scheint die Meinung zu überwiegen, welche damit den Mieter belastet (so Hummel ZMR 1970/65, II 2 b - d; Putzo in Palandt BGB 41. Aufl. 1982, § 541 a Anm. 2 c; im Prinzip auch Sternel, Mietrecht 2. Aufl. 1979, Rdz. II 193; a.A. Emmerich a.a.O.). ...
War der Zustand, welcher die Bauarbeiten in dem Zimmer erfordert, schon bei Abschluß des Mietvertrages gegeben, oder ist er später vom Vermieter verschuldet, so folgt aus § 538 Abs. 1 BGB, daß der Vermieter auch die Möbel zu räumen oder dem Mieter die dafür erforderlichen Kosten zu erstatten hat. Darum handelt es sich hier aber nicht. Daß - den Klägervortrag unterstellt - die Zimmerdecke durchzuhängen beginnt, ist, soweit ersichtlich, eine schlichte Alterungserscheinung der Bausubstanz, die weder vom Vermieter noch vom Mieter gemäß § 276 BGB zu vertreten ist.
In einem solchen Fall muß der Mieter seine Möbel usw. auf eigene Kosten aus dem Zimmer herausräumen, anderweitig auf- oder unterstellen und dann wieder hereinräumen, um die Bauarbeiten zu ermöglichen. Was insbesondere die Frage einer Kostenerstattung angeht, ergibt sich ein Umkehrschluß aus § 541 a Abs. 2 Satz 2 BGB.
Entgegen der Meinung des Kl. ist § 476 a BGB nicht analog anzuwenden. Der Verkäufer, der aufgrund vertraglicher Vereinbarung - mit Erfolg - nachbessert, wendet damit eine Minderung ab und behält den vollen Kaufpreis. Der Mieter hingegen braucht nur einen geminderten Mietzins zu entrichten, solange er das für die Bauarbeiten freigemachte Zimmer nicht benutzen kann - es sei denn, er hätte den Grund der Bauarbeiten seinerseits verschuldet. Wenn eine Parallele zum Kaufrecht gezogen wird, dann allenfalls zu der vom OLG Hamm in NJW 1982/772 mit negativem Ergebnis für den Käufer behandelten Konstellation. ...