Mitwirkung bei Zwangssterilisation als Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit
AusglLeistG § 1 Abs. 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für den Fall, daß jemand an anordnenden Entscheidungen des Erb-ge-sundheitsgerichts zu Zwangssterilisationen mitgewirkt hat, sind Aus-gleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG bereits wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ausgeschlossen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden.
2 Soweit die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob die Teilnahme an Entscheidungen über Zwangssterilisationen einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG darstellen (Beschwerdebegründung S. 3), bedarf es nicht einer Klärung in einem Revisionsverfahren. Im Urteil vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 = ZOV 2007, 95 - war nicht darüber zu entscheiden, ob die Mitwirkung an drei Sterilisationsentscheidungen als ärztlicher Beisitzer des Erbgesundheitsgerichts ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ist, wobei die Kl. in jenem Streitfall geltend gemacht hatten, daß in einem Fall der Beschluß auf Antrag des Betroffenen selbst ergangen sei und in den anderen beiden Fällen die Anträge vom Vormund gestellt worden seien. Zwangssterilisationen, also Sterilisationen, in die der Betroffene nicht selbst oder bei Einwilligungsunfähigkeit vertreten durch seinen Vormund (bzw. heute durch seinen Betreuer, § 1905 BGB) einwilligt, sind gewaltsame Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Menschen. Wer auf der Grundlage der Zielrichtung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 - RGBl. I S. 529 - (vgl. dazu Urteil vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - Rn. 23) an Entscheidungen mitgewirkt hat, die solche Zwangsmaßnahmen gegen die menschliche Integrität anordnen, verstieß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit. Dem hält die Beschwerde zu Unrecht entgegen, daß die Zwangssterilisation nicht in Art. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 genannt sei. Denn wie die Beschwerde einräumt, sind die Beispiele dort nicht erschöpfend.
3 Soweit die Beschwerde § 1 Abs. 4 AusglLeistG als verfassungswidrig rügt (Beschwerdebegründung S. 5), bezeichnet sie schon keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern behauptet lediglich eine Rechtsverletzung. Zudem ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Ausschlußnorm des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verfassungsgemäß ist (Urteile vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 = ZOV 2005, 233, vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 = ZOV 2007, 95 - und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 5.06 -). Gegenteiliges folgt nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 [297 ff.] = ZOV 2001, 21) zur grundsätzlichen Pflicht des Gesetzgebers, bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage Ausgleichsleistungen vorzusehen. Daraus ergibt sich nicht, daß es dem Gesetzgeber verwehrt sein sollte, Ausschlußgründe, wie sie z.B. bereits das Wiedergutmachungsrecht kannte, vorzusehen (BVerwG, Beschluß vom 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 -).
4 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob durch eine Mitwirkung an Entscheidungen über Zwangssterilisierungen ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne des Tatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegen kann" (Beschwerdebegründung S. 6), ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Denn für den Fall, daß jemand an anordnenden Entscheidungen des Erbgesundheitsgerichts zu Zwangssterilisationen mitgewirkt hat, sind Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG bereits wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ausgeschlossen.