Mitverschuldensquote bei Sturz auf nicht geräumtem Gehweg
BGB §§ 823, 254 Abs. 1
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Mitverschuldensquote bei Sturz auf nicht geräumtem Gehweg; Winterdienst; Streupflicht; Räumpflicht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist zu erkennen, dass ein Gehweg nach Schneefall weder von Schnee und Eis geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wurde, hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt er dennoch zu Fall, spricht dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat und ihm ein Mitverschulden anzurechnen ist.
2. Zur Mitverschuldensquote eines selbst Gehbehinderten, der auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt, weil er einem entgegenkommenden gehbehinderten Benutzer mit Rollator Platz macht (Mitverschuldensquote hier: 20 %).
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der behinderte Kl., der auf einem nicht geräumten und gestreuten Gehweg gestürzt ist, weil er zur Seite getreten ist, um einem entgegenkommenden gehbehinderten Mann mit Rollator Platz zu machen, begehrt Prozesskostenhilfe. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass den Kl. ein hälftiges Mitverschulden trifft. Der Kl. ist in seiner Klagebegründung von einer Mitverschuldensquote i.H.v. 20 % ausgegangen. Das OLG hat die Auffassung des Kl. geteilt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass, auch wenn der Verkehrssicherungspflichtige bei Schnee- und Eisglätte zum Räumen und Streuen verpflichtet ist, das Bestehen dieser Pflicht den Benutzer der Verkehrsfläche nicht von jeder eigenen Aufmerksamkeit und Vorsicht entbindet. Gerade dann, wenn nach dem Vortrag des Kl. zu erkennen war, dass die Gehwegfläche weder von Eis und Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wurde, hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt jemand zu Fall, so spricht dies i.d.R. dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte auf einem Weg ausrutscht, der - abgesehen von der Schneeglätte - keine Besonderheiten aufweist, die die Gefahr des Ausrutschens erhöhen (OLG Düsseldorf, VersR 2000, 63 = BeckRS 1998, 02925; OLG München, VersR 2003, 518; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 254 Rdnr. 27; jew. m. w. Nachw.).
Liegen aber keine besonderen Umstände vor, wiegt das Verschulden des Streu- und Räumungspflichtigen, der die grundsätzlich berechtigten Sicherungserwartungen der Passanten erfüllen muss, wesentlich schwerer als die momentane Unachtsamkeit des Geschädigten (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2003, 806 = VersR 2003, 1453; Palandt/Grüneberg, § 254 Rdnr. 27; jew. m.w.N.). Das bedeutet, dass das Mitverschulden des Geschädigten regelmäßig unter 50 % liegt, wobei die von der Rechtsprechung ausgeurteilten Quoten in solchen Fällen variieren (vgl. z. B. OLG Köln, NJW-RR 2003, 806 = VersR 2003, 1453: 25 %; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 63 = BeckRS 1998, 02925: ein Drittel; OLG München, VersR 2003, 518: 40 %).
Im vorliegenden Fall ist der Kl. nach seinem Vortrag, von dem im Prozesskostenhilfeverfahren auszugehen ist, ausgerutscht, nachdem er auf dem nicht geräumten und gestreuten Gehweg zur Seite getreten ist, um einem entgegenkommenden gehbehinderten Mann mit einem Rollator Platz zu machen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kl. bei diesem Ausweichmanöver besonders unvorsichtig verhalten hätte. Der Kl. trug Winterschuhe mit Profilsohlen und hatte sich bei seiner Ehefrau eingehakt. Die momentane Unachtsamkeit des Kl. ist hier angesichts der besonderen Umstände in Relation zu den vorgenannten Quoten als besonders gering einzustufen.
Entgegen der Auffassung der Bekl. und der Begründung des LG erhöht es auch nicht das Mitverschulden des Kl., dass er trotz seiner Gehbehinderung (Versteifung des linken Sprunggelenks) das Haus bei widrigen Witterungsbedingungen verlassen hat, denn in den Schutzbereich der Räum- und Streupflicht fallen auch Menschen mit Gehbehinderung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist ein Gehweg nach Schneefall erkennbar noch nicht von Eis und Schnee geräumt und auch nicht mit abstumpfenden Mitteln bestreut, hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt er dennoch zu Fall, spricht das in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat. Die Folge: Ihm ist ein Mitverschulden anzurechnen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Gehbehinderter rutschte auf einem ungeräumten und nicht gestreuten Gehweg aus, weil er einem entgegenkommenden, ebenfalls Gehbehinderten mit Rollator Platz machte. Der Gestürzte machte Prozesskostenhilfe geltend und ging selbst von einem Mitverschulden aus, allerdings nur i.H.v. 20 %. Das Landgericht hat eine Quote von 50 % angesetzt. Das OLG Bremen war der Ansicht, dass bei gewöhnlichen Umständen die Mitverschuldensquote des Geschädigten regelmäßig unter 50 % liegt.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das OLG wies darauf hin, dass auch dann, wenn Dritte die Verpflichtung zum Winterdienst übernommen haben, der Benutzer einer Verkehrsfläche grundsätzlich selbst Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen muss. Dies gelte vor allem dann, wenn eine Gehwegsfläche erkennbar weder von Schnee und Eis geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut worden ist. Wenn jemand in solchen Fällen doch zu Fall komme, spräche dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen habe.
Wenn allerdings keine besonderen Umstände vorlägen, wiege das Verschulden des Streu- und Räumungspflichtigen wesentlich schwerer als die momentane Unachtsamkeit des Geschädigten. Das führe dazu, dass das Mitverschulden des Geschädigten regelmäßig unter 50 % liege. Das OLG setzte – wie der Kläger – die Mitverschuldensquote mit 20 % an.
Der Kläger habe sich bei seinem Ausweichmanöver auch nicht unvorsichtig verhalten; er habe Winterschuhe mit Profilsohlen getragen und sich bei seiner Ehefrau eingehakt. Die Mitverschuldensquote könne auch nicht mit der Begründung höher angesetzt werden, dass der Kläger trotz seiner Gehbehinderung das Haus bei widrigen Wetterverhältnissen verlassen habe.