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Mitverschulden, kein - bei Folgenbeseitigng von Drohung

BGHVII ZR 415/9913.09.2001unveröffentlicht

BGB § 254 Abs. 1 Da

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer die Beseitigung der Folgen aus einer nach widerrechtlicher Drohung eingegangenen Verpflichtung verlangen kann, ist grundsätzlich nicht dem Einwand des Mitverschuldens ausgesetzt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien schlossen am 11. März 1994 einen Vertrag über die Errichtung von Reihenhäusern zu einem Pauschalfestpreis von 6.000.000 DM brutto. Ein Betrag von 132.653,94 DM ist noch offen.

Am 28. Oktober/30. November 1994 vereinbarten die Parteien, daß der Kl. wegen des Einbaus von Stahlträgern und -stützen eine zusätzliche Vergütung erhalten solle. Dem war vorausgegangen, daß der Kl. wegen dieser Arbeiten zusätzliche Forderungen in Höhe von 547.879,83 DM angemeldet hatte. Für den Fall, daß eine Nachtragsvereinbarung nicht zustande kommen sollte, hatte er die Einstellung der Arbeiten angedroht. Er rechnete diese Leistungen mit 447.639,22 DM ab. Die Bekl. zahlte lediglich 131.491,16 DM.

Der Kl. macht noch offene Beträge in Höhe von insgesamt 472.809,30 DM geltend. Die Bekl. beruft sich darauf, daß ihr wegen der Drohung des Kl. mit sofortigem Baustopp ein Schadensersatzanspruch zustehe. Der Kl. könne daher von ihr die auf die Nachtragsvereinbarung noch nicht geleisteten 316.148,06 DM nicht, sie dagegen die Rückzahlung des Betrags von 131.491,16 DM verlangen. Mit diesem Anspruch rechne sie hilfsweise auf.

Das Landgericht hat die Bekl. zur Zahlung von 292.809,30 DM verurteilt. Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der Bekl. bei hälftigem Mitverschulden und berechnet den von ihm dem Kl. zugesprochenen Betrag von 248.989,47 DM wie folgt:

132.653,94 DM (Rest aus Pauschalvertrag) - 65.745,80 DM (Aufrechnung mit hälftigem Anspruch der Bekl. auf Rückzahlung von 131.491,16 DM - rechnerisch richtig: 65.745,58 DM)

66.908,14 DM (Zwischensumme) + 24.007,30 DM (weitere Zusatzleistungen)

+ 158.074,03 DM (Hälfte der für den Einbau der Stahlstützen noch offenen Vergütung: 447.639,22 - 131.491,16 DM = 316.148,06 DM, hiervon 50 %)

248.989,47 DM

Der Senat hat die Revision des Kl., der sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Bekl. bejaht hat, nicht angenommen. Diejenige der Bekl. hat er insoweit angenommen, als sie dagegen streitet, daß das Berufungsgericht dem Kl. 158.074,03 DM zugesprochen und die Hilfsaufrechnung der Bekl. nur zur Hälfte anerkannt hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Schadensersatzanspruch der Bekl. mindere sich wegen Mitverschuldens um die Hälfte. Die Bekl. sei der Drohung des Kl. nicht hilflos ausgeliefert gewesen. Sie sei sich sicher gewesen, den Anspruch des Kl. durch Gegenansprüche neutralisieren zu können. Sie habe deshalb das Verlangen des Kl. nicht juristisch bekämpft, sondern nur zum Schein nachgegeben und "gleichsam mit gekreuzten Fingern unterschrieben". Die Entscheidungsträger der Bekl. hätten sich nicht für erpreßt gehalten. Die Anteile der Parteien an der Schadensverursachung seien etwa gleichwertig.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Bekl. steht nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo ein Schadensersatzanspruch auf Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit zu. Zu Unrecht mindert das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch der Bekl. um die Hälfte. Die Bekl. trifft kein Mitverschulden.

Ein Mitverschulden der Bekl. kann nicht darin gesehen werden, daß sie die Nachtragsvereinbarung unterschrieben und sich damit so verhalten hat, wie es der Kl. durch die widerrechtliche Beeinflussung ihrer Willensbildung gerade erreichen wollte. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß der falsch Beratende sich nicht darauf berufen kann, der Beratene habe sich an den Rat gehalten (Urteile vom 12. März 1986 - IV a ZR 183/84, NJW-RR 1986, 1348, 1349 und vom 17. Oktober 1991 - IX ZR 255/90, NJW 1992, 307, 309, insoweit in BGHZ 115, 382 nicht abgedruckt). Um so weniger kann der widerrechtlich Drohende dem Bedrohten entgegenhalten, daß dieser sich habe bedrohen lassen und der Drohung nicht standgehalten habe.

Dies erkennt an sich auch das Berufungsgericht. Es meint jedoch, von diesen Grundsätzen abweichen zu können, weil eine "atypische Erpressung" vorliege und die Bekl. "gleichsam mit gekreuzten Fingern unterschrieben" habe. Dabei übergeht das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, entscheidungserheblichen Sachvortrag der Bekl. Deren Geschäftsführer hat bei seiner Anhörung erklärt, daß ein Baustopp eine Katastrophe gewesen wäre und in jedem Fall habe vermieden werden müssen. Der Kl. ist dem nicht entgegengetreten. Mit diesem Vortrag ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Bekl. habe ohne Not die Nachtragsvereinbarung unterschrieben, nicht zu vereinbaren.

III. Dem Kl. steht somit der vom Berufungsgericht zugesprochene Betrag von 158.074,03 DM nicht zu.

Ferner greift die von der Bekl. erklärte Hilfsaufrechnung auch in Höhe der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Hälfte des auf die Nachtragsvereinbarung bereits gezahlten Betrages (131.491,16 DM) durch. Der Restwerklohn aus der Pauschalvereinbarung reduziert sich deshalb um weitere 65.745,58 DM (soweit das Berufungsgericht auf S. 20 der Urteilsgründe die Hälfte des gezahlten Betrages mit 65.745,80 DM angibt, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen). Aus der Pauschalvereinbarung stehen dem Kl. deshalb nur noch 1.162,56 DM zu. Hinzu kommt der Betrag von 24.007,30 DM für zusätzliche Leistungen, so daß die Forderung des Kl. in Höhe von insgesamt 25.169,86 DM berechtigt ist.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.

Unter teilweiser Aufhebung der Streitwertfestsetzung im Beschluß des Senats vom 7. Juni 2001 sowie unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung im Urteil des Berufungsgerichts vom 6. Oktober 1999 und im Urteil des Landgerichts vom 18. September 1998 wird der Streitwert bis zur Annahme der Revision auf 784.300,46 DM festgesetzt.

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