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Mitverschulden des gestürzten Passanten bei nicht gestreutem Gehweg: Räumpflicht

OLG Brandenburg6 U 95/1223.07.2013GE 2014, 186

BGB §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 254 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mitverschulden des gestürzten Passanten bei nicht gestreutem Gehweg: Räumpflicht, Streupflicht, Winterdienst

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Kommt ein Fußgänger auf einem nicht geräumten und nicht gestreuten Gehweg infolge Eisglätte zu Fall, steht damit nicht im Wege eines Anscheinsbeweises fest, dass er den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Selbst wenn ihm als Anlieger der Zustand des Gehweges bekannt war, folgt daraus noch nicht, dass er zwingend mit dem Vorhandensein von Eisflächen infolge der Unebenheit des Gehweges hätte rechnen müssen.

2. Ein Mitverschulden kann anzunehmen sein, wenn dem Geschädigten eine gefahrlose Alternative zur Verfügung stand oder kein besonderer Anlass für das Betreten des Gehweges bestand und der Geschädigte ohne besondere Not in Kenntnis einer möglichen Glätte den Gehweg betreten hat. Hierzu müssen konkrete Feststellungen getroffen werden; der pauschale Vorwurf, der Geschädigte hätte keine ausreichenden Vorkehrungen zur Beherrschung der Gefahr getroffen, reicht nicht aus.

3. Bei einer distalen dislozierten Unterarmfraktur rechts, einer distalen dislozierten Humerusfraktur rechts sowie einer distalen dislozierten Radiusfraktur links, insgesamt vier stationären Operationen sowie weiteren zwei ambulanten Operationen, einer stationären Behandlung von 35 Tagen und einer als Dauerschaden verbleibenden erheblichen Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes sowie Taubheitsgefühlen im Unterarm und in der Hand, im Körper verbleibenden Metallteilen und Narben am rechten Arm und den Handgelenken ist ein Schmerzensgeld von 20.000 € angemessen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. macht aus abgetretenem Recht Schadensersatz‑ sowie Schmerzensgeldansprüche gegen den Bekl. wegen der Verletzung der Räum‑ und Streupflicht im Zusammenhang mit dem Sturz ihrer Mutter (Zedentin und Zeugin) auf einem vorgeblich unzureichend geräumten Gehweg geltend, für den der Bekl. die Räum- und Streupflicht zu tragen hatte. Die Mutter der Kl. rutschte gegen 9.30 Uhr in der Höhe der Einfahrt zum Grundstück des Bekl. unter einer unter dem Neuschnee verborgenen Glatteisstelle aus und stürzte. Sie erlitt dabei mehrere Brüche. Nach Vortrag der Kl. herrschte an diesem Tag leichter bis mäßiger Schneefall, der gegen 8.30 Uhr aufgehört habe. Der Gehweg vor dem Grundstück des Bekl. sei seit Tagen nicht geräumt und auch nicht mit abstumpfenden Mitteln gestreut gewesen. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht gegen den Bekl. ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 988,11 €, ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 € sowie auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden aus den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 398 BGB zu.

1. Die Voraussetzungen eines Schadensersatz‑ und Schmerzensgeldanspruches der Kl. aus abgetretenem Recht der Zeugin S. liegen vor.

Der Bekl. stellt in zweiter Instanz eine Verletzung der Räum- und Streupflicht nicht mehr in Abrede. Seine erstinstanzlich vorgebrachte und durch die Beweisaufnahme widerlegte Behauptung, er habe am Unfalltag noch gegen 7.00 Uhr den Gehweg von Schnee befreit und gestreut, hat der Bekl. mit der Berufung nicht wieder aufgegriffen. In der Berufungsinstanz ist daher von den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts auszugehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Danach steht fest, dass der Bekl. die ihm aufgrund der Übertragung durch § 1 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 4 der Straßenreinigungssatzung der Stadt H. obliegende Räum‑ und Streupflicht verletzt hat, indem er den Gehweg vor seinem Grundstück entgegen § 3 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung nicht unverzüglich nach Beendigung des an dem Morgen des 30.12.2009 einsetzenden Schneefalls geräumt und gestreut hat.

Infolge dieser schuldhaften Pflichtverletzung rutschte die Zeugin S. auf dem nicht von Schnee geräumten und nicht gestreuten Gehweg vor dem Grundstück des Bekl. auf einer unter dem Schnee verborgenen Glatteisstelle aus, wobei sie sich als unmittelbare Folge die von dem Bekl. nicht bestrittenen Verletzungen zuzog.

2. Ohne Erfolg beruft sich der Bekl. auf ein der Kl. zuzurechnendes Mitverschulden der Zedentin (§ 254 Abs. 1 BGB).

a) Ein Mitverschulden der Zedentin kann nicht allein damit begründet werden, dass sie den Gehweg genutzt hat, obwohl dieser - auch für sie erkennbar - nicht gestreut und geräumt war. Voraussetzung für die Feststellung eines Mitverschuldens ist, dass die Zedentin durch ein Verhalten, das den durch Schnee und Eis herbeigeführten winterlichen Verhältnissen nicht genügend Rechnung getragen hat, zur Schadensentstehung beigetragen hat. Der Zedentin kann weder zum Vorwurf gemacht werden, dass sie bei den Witterungsverhältnissen überhaupt das Haus verlassen hat, noch ist ihr anzulasten, dass sie sich auf dem nicht vom Schnee geräumten Gehweg vor dem Grundstück des Bekl. bewegte. Kommt der jeweilige Grundstückseigentümer seiner Räumpflicht auf dem Gehweg vor dem Grundstück nicht nach, bleibt einem Fußgänger regelmäßig nichts anderes übrig, als den nicht geräumten Gehweg zu benutzen; auf ein Ausweichen auf die Fahrbahn, die häufig zusätzliche Gefahren birgt, kann ein Fußgänger grundsätzlich nicht verwiesen werden (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1997 - VI ZR 90/96, - NJW-RR 1997, 1109, zitiert nach Juris, Rn. 14). Von einem Fußgänger kann auch nicht erwartet werden, dass er, wenn er auf einen nicht geräumten Gehwegabschnitt trifft, zunächst an dem jeweiligen Haus klingelt und zu erreichen versucht, dass der Schnee entfernt wird (vgl. BGH aaO., Juris, Rn. 15).

Zwar muss sich jeder Verkehrsteilnehmer auf die witterungsbedingten Straßenverhältnisse und die damit erkennbaren Gefahren einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen. Allein damit, dass die Zeugin S. auf dem nicht geräumten und nicht gestreuten Gehweg zu Fall gekommen ist, steht jedoch nicht im Wege eines Anscheinsbeweises fest, dass die Zeugin den ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Ein allgemeiner Grundsatz dahin gehend, dass bei Stürzen infolge von Schnee‑ oder Glatteis stets ein Mitverschulden des Fußgängers zu bejahen ist, besteht nicht (vgl. OLG München, Urt. v. 13.3.2008 - 1 U 4314/07 -, zitiert nach Juris, Rn. 23; OLG Stuttgart, Urt. v. 6.5.2009 - 3 U 239/07 -, zitiert nach Juris, Rn. 44). Die Darlegungs‑ und Beweislast für ein Mitverschulden und die Kausalität eines möglichen Verschuldens des Geschädigten für den Schaden trägt dabei der Schädiger.

b) Im Streitfall fehlt es an entsprechendem Vortrag des Bekl.

Es steht nicht fest, dass die Gefahrenstelle, an der die Zeugin S. zu Fall gekommen ist, für diese bereits vor ihrem Sturz erkennbar war. Substantiierter Vortrag des Bekl. dazu in erster Instanz ist nicht vorhanden. Die Zeugen S. und R. haben angegeben, dass es auf dem Gehweg nicht glatt gewesen sei, eine Glätte und damit verbundene Sturzgefahr nicht von vornherein ersichtlich gewesen sei. Der Zeuge S. hatte zuvor den gleichen Weg benutzt, um zum Bäcker zu gehen, ohne zu Fall zu kommen, was dafür spricht, dass eine unter dem frisch gefallenen Schnee vorhandene Glätte nicht von vornherein erkennbar war. Anderenfalls ist anzunehmen, dass der Zeuge S. die Zedentin vorab vor dem Betreten des Gehweges gewarnt hätte. Der Zedentin kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte mit dem Vorhandensein von Eis unter der Schneefläche aufgrund der Unebenheiten des Gehweges rechnen müssen. Selbst wenn ihr der Zustand des Gehweges aufgrund der Tatsache, dass sie selbst Anliegerin der Straße war, bekannt war, folgt daraus noch nicht, dass sie zwingend mit dem Vorhandensein von Eisflächen infolge der Unebenheit des Gehweges hätte rechnen müssen.

c) Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, kann der Zedentin ein Mitverschulden nicht schon deshalb vorgeworfen werden, weil sie dennoch den Gehweg benutzt hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Zeugin eine gefahrlose Alternative zur Verfügung stand oder kein besonderer Anlass für das Betreten des Gehweges bestand, die Zedentin demnach ohne besondere Not in Kenntnis einer möglichen Glätte den Gehweg betreten hat. Davon kann im Streitfall jedoch ebenfalls nicht ausgegangen werden. Zu Recht rügt die Kl., dass das Landgericht hierzu keine konkreten Feststellungen getroffen hat, sondern lediglich den pauschalen Vorwurf erhoben hat, die Zeugin hätte keine ausreichenden Vorkehrungen zur Beherrschung der Gefahr getroffen oder den beabsichtigten Einkauf nicht auf einem anderen weniger gefahrvollen Weg realisiert, ohne hierzu nähere Ausführungen zu machen. Hinreichender Vortrag des Bekl. in erster Instanz fehlte.

Soweit der Bekl. mit der Berufungserwiderung die Ausführungen des Landgerichts aufgegriffen hat, indem er vorträgt, der Zeugin sei es unbenommen gewesen, ihre Besorgungen zu einem späteren Zeitpunkt zu erledigen oder einen alternativen Weg zu nutzen, ist dieses Vorbringen in zweiter Instanz neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, da es ohne Nachlässigkeit auch bereits in erster Instanz hätte vorgebracht werden können. In erster Instanz hat der Bekl. lediglich eingewandt, die Zeugin hätte auch die andere Straßenseite benutzen können. Die Kl. hat dazu substantiiert vorgetragen, dass die Fahrbahn, die die Zeugin hätte überqueren müssen, nicht geräumt und durch den Fahrzeugverkehr spiegelglatt gefahren gewesen sei, ohne dass der Bekl. dem konkret entgegengetreten ist. Sein erstinstanzliches Bestreiten mit Nichtwissen reicht nicht aus, da der Bekl. für die Umstände, aus denen er ein entsprechendes Mitverschulden ableiten will, die Darlegungs‑ und Beweislast trägt. Im Übrigen ist auch der ergänzende Vortrag in der Berufungserwiderung letztlich ohne Substanz geblieben, da der Bekl. nicht dargelegt hat, dass es sich bei dem alternativen Weg über die G.straße und F.straße um einen weniger gefährlichen Weg handelt. Dem Vortrag der Kl., die Gehwegpflasterung in der G.straße sei zum Unfallzeitpunkt holprig und uneben gewesen, und beide Straßen seien am Unfalltag zum größten Teil nicht geräumt gewesen, ist der Bekl. wiederum nicht entgegengetreten.

Ebenso wenig kann die Kl. darauf verwiesen werden, dass die Zedentin mit ihren Einkäufen bis zu einem späteren Zeitpunkt hätte warten oder sich von ihrem Ehemann hätte begleiten lassen müssen. Dieser Vortrag des Bekl. ist in zweiter Instanz ebenfalls nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Im Übrigen hat die Kl. im Einzelnen geschildert, warum die Zedentin mit den Einkäufen nicht warten konnte, weil die Eheleute tags zuvor aus dem Urlaub zurückgekehrt waren und zudem anlässlich des Geburtstages des Ehemanns noch Gäste erwarteten. Es ist auch nicht ersichtlich, bis zu welchem Zeitpunkt die Zeugin S. mit ihren Einkäufen nach Ansicht des Bekl. noch hätte zuwarten sollen.

Der im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals erhobene Einwand des Bekl., die Zeugin S. hätte sich durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen, wie etwa das Überziehen von Socken über die Straßenschuhe, gegen eine mögliche Glättebildung vorsehen müssen, vermag ebenfalls nicht durchzudringen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass für einen Fußgänger eine Verpflichtung bestünde, ständig derartige Hilfsmittel mit sich zu führen, wenn nur einzelne Abschnitte des Gehweges nicht geräumt sind. Zudem setzt dies voraus, dass der Zeugin S. das Vorhandensein von Glätte unter dem neu gefallenen Schnee sich hätte aufdrängen müssen, was gerade nicht der Fall war.

d) Sonstige Umstände, die ein Mitverschulden der Zeugin S. begründen könnten, sind von dem Bekl. nicht vorgetragen worden. Sein pauschales Bestreiten, dass die Zedentin wintertaugliches Schuhwerk getragen habe, reicht angesichts der Tatsache, dass er für die ein Mitverschulden begründenden Umstände die Beweislast trägt, nicht aus.

3. Der Kl. steht somit ein weiterer materieller Schadensersatz in Höhe von 494,06 €, insgesamt also 988,11 €, zu. Soweit das Landgericht die Positionen Taxikosten und Zuzahlung zum Krankenhaus nicht zugesprochen hat, hat die Kl. das Urteil insoweit nicht angegriffen.

Die Kl. hat ferner gemäß § 253 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Da die Kl. in zulässiger Weise einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag gestellt und die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, ist der Senat an die von der Kl. mit dem Berufungsantrag geäußerte Größenordnung nicht nach oben gebunden (vgl. BGHZ 132, 341, 350 f. = NJW 1996, 2425; BGH NJW 2002, 3769). Der Senat hält im Streitfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € für angemessen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Heilbehandlung, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (vgl. BGH NJW 1955, 1675; BGH NJW 1982, 985; BGH VersR 1992, 1410; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., Rn. 274 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält der Senat ein Schmerzensgeld in der genannten Höhe für angemessen. Die Zeugin S. erlitt bei dem Unfall eine distale dislozierte Unterarmfraktur rechts, eine distale dislozierte Humerusfraktur rechts sowie eine distale dislozierte Radiusfraktur links. Sie musste sich insgesamt vier stationären Operationen sowie weiteren zwei ambulanten Operationen unterziehen und befand sich in einem Zeitraum von insgesamt 35 Tagen vom ... bis zum ... sowie vom ... bis zum ... in stationärer Behandlung. Als Dauerschaden verbleiben eine erhebliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes sowie Taubheitsgefühle im Unterarm und in der Hand, ferner die im Körper verbleibenden Metallteile, eine ca. 60 cm lange Narbe am Oberarm und Ellenbogen des rechten Armes, eine 8,5 cm lange Narbe an der Innenseite des Handgelenks und eine Narbe an der Innenseite des Handgelenks des linken Armes. Die Zedentin war in ihrer Lebensführung erheblich eingeschränkt und infolge dessen, dass beide Unterarme verletzt waren, selbst bei den einfachsten Tätigkeiten, beim Anziehen und der Körperpflege vollständig auf fremde Hilfe angewiesen. Ihre Hobbys Rad fahren, Schwimmen und Stricken konnte die Zedentin nicht mehr ausüben.

Der Bekl. hat zwar in erster Instanz die mit dem Heilungsverlauf verbundenen Beeinträchtigungen und auf Dauer verbleibenden Gebrauchseinschränkungen mit Nichtwissen bestritten. Nachdem das Landgericht diese jedoch als erwiesen angesehen hat, hat der Bekl. dies im Rahmen der Anschlussberufung nicht mehr angegriffen, so dass die Verletzungsfolgen und der aktuelle gesundheitliche Zustand der Zeugin S. als unstreitig zu behandeln sind.

Ein Schmerzensgeld in der tenorierten Höhe liegt auch in dem Rahmen der Schmerzensgeldbeträge, die von Gerichten für vergleichbare Verletzungen zugesprochen worden sind. Zu verweisen ist auf die Entscheidung des OLG München vom 25.2.2000 - 10 O 3321/99, veröffentlicht in der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Wöllner/Häcker, 31. Aufl., 2013, Nr. 173. Das OLG München hat bei einer offenen Oberarmfraktur links, einer Unterarmfraktur rechts mit Radiustrümmerfraktur, Bajonettfehlstellung des rechten Distalunterarms sowie einer Schafttrümmerfraktur mit 16‑tägigem Krankenhausaufenthalt, weiteren zahlreichen ambulanten Behandlungen und Krankengymnastiktherapien sowie einer ein Jahr später erfolgten Materialentfernung, wobei als Dauerschaden eine massive Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk sowie im linken Oberarm verblieb, ein Schmerzensgeld von seinerzeit 35.000 DM zugesprochen.

Unter Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Geldentwertung ist dieses Schmerzensgeld heute höher anzusetzen. Vergleichbare Verletzungen behandelt auch die von der Kl. zitierte Entscheidung des OLG München vom 27.3.2003 (VersR 2004, 251). In dieser Entscheidung sind unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von einem Drittel bei einer schmerzhaften Rotatorenmanschettenfraktur links und Ruptur der langen Bizepssehne des linken Schultergelenks bei einem fast 55 Jahre alten Verletzten ein Schmerzensgeld von 23.500 € als angemessen angesehen worden. Im Streitfall ist - anders als in der Entscheidung des OLG München - nach dem Vorstehenden ein Mitverschulden des Verletzten nicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.

Die von dem Bekl. mit der Berufungserwiderung zitierten Entscheidungen sind demgegenüber nicht vergleichbar. Zum einen sind die von ihm zitierten Entscheidungen zum Teil bereits über 20 Jahre alt, zum anderen von der Schwere der Verletzungsfolgen her auch nicht vergleichbar. Dem Bekl. ist zwar zuzugeben, dass bei dem Bruch eines Armes in der Regel nur geringere Schmerzensgelder zugesprochen werden. Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass sich die Zedentin bei dem Sturz einen Bruch beider Unterarme mit den damit geschilderten Verletzungsfolgen zugezogen hat.

4. Der mit dem Antrag zu 3. geltend gemachte Feststellungsantrag ist ebenfalls in vollem Umfang zulässig und begründet. Ein Interesse an der begehrten Feststellung der Ersatzpflicht auf zukünftige Schäden besteht bereits dann, wenn der Eintritt weiterer Schäden mindestens möglich erscheint. Eine solche Möglichkeit eines weiteren Schadeneintritts ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Verletzten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH NJW 2001, 1431; BGH NJW 2001, 3414, 3415). Aufgrund der verbliebenen Dauerschäden erscheint die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts in der Zukunft nicht ausgeschlossen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn sich die Temperaturen dem Nullpunkt nähern, ist es an der Zeit, den Winterdienst zu organisieren. Vielerorts bestimmen die Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden, dass die anliegenden Immobilieneigentümer verpflichtet sind, zumindest die Bürgersteige vor ihren Grundstücken von Eis und Schnee zu räumen und zu bestreuen. Diese Verkehrssicherungspflicht dient der Vermeidung von Unfallgefahren durch Schnee und Eis für Passanten und Dienstleister. Vernachlässigt ein Immobilieneigentümer seine Räum- und Streupflichten und stürzt aus diesem Grund ein Passant, haftet der Eigentümer für den entstandenen Schaden. Neben Behandlungskosten können auch Fahrtkosten und Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld zu ersetzen sein. Aber nicht immer haftet der Immobilieneigentümer allein für den Schaden. Dies gilt selbst dann, wenn er seine Räum- und Streupflichten gänzlich unterlassen hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 23. Juli 2013 (Az. 6 U 95/12) hat das OLG Brandenburg entschieden, dass einem Passanten eine Mitschuld an seinem Sturz infolge von Eisglätte zugerechnet werden könne. Dies setze voraus, dass der Passant ohne besonderen Anlass einen nicht geräumten Weg benutze oder andere gefahrlose Alternativen außer Acht gelassen habe, obgleich er die Gefahr erkannt und seinen Weg ohne besondere Notwendigkeit fortgesetzt habe. Die Mitschuld des Verunfallten müsse aber der räum- und streuverpflichtete Immobilieneigentümer beweisen. Die bloße Behauptung, der Passant habe nicht die bei bestimmten Witterungsbedingungen notwendige Vorsicht beim Passieren der Gefahrenstelle walten lassen, reiche hingegen nicht aus.

In dem zu entscheidenden Fall war eine Passantin auf der Höhe der Einfahrt des beklagten Hauseigentümers auf einer unter einer dünnen Schneeschicht verborgenen Glatteisstelle ausgerutscht. Hierbei zog sie sich mehrere Knochenbrüche zu. Der beklagte Hauseigentümer war seiner Räum- und Streupflicht nach Beendigung des am Unfallmorgen einsetzenden Schneefalls nicht nachgekommen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das OLG Brandenburg aus, es könne der Passantin nicht vorgeworfen werden, dass sie einen nicht geräumten Gehweg benutzt oder bei Schneefall das Haus verlassen habe. Zwar müsse die Passantin in solchen Fällen besondere Sorgfalt walten lassen. Dass sie ihrer eigenen Sorgfaltspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sei, habe der räum- und streuverpflichtete Hauseigentümer aber nicht dargelegt. Die Eisfläche sei für die Passantin aufgrund des frisch gefallenen Schnees nicht erkennbar gewesen. Insbesondere habe die Passantin nicht mit der Eisfläche rechnen müssen. Dies gelte selbst dann, wenn die Passantin als Anliegerin die Unebenheiten der Straße gekannt habe. Der räum- und streuverpflichtete Hauseigentümer habe weder vorgetragen, dass die Passantin zur Erledigung ihrer Einkäufe auch eine andere, weniger gefahrvolle Route hätte benutzen können, noch habe er bewiesen, dass die Passantin ohne Gefahr auf die andere Straßenseite hätte wechseln können.