Mitverschulden, - des Auftraggebers
VOB/B § 4 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mitverschulden, - des Auftraggebers; Prüfungspflicht, - gem. § 4 Nr. 3 VOB/B
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Auftragnehmer hat bei Ausführung seiner Leistung gemäß § 4 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/B u. a. die behördlichen Bestimmungen zu beachten. Dazu zählen auch die dem Auftraggeber erteilte Baugenehmigung und die darin etwa enthaltenen Auflagen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt Schadensersatz aus Werkvertrag sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weiteren Schaden.
Er ließ Mitte 1991 im Rahmen der Aussiedlung seines landwirtschaftlichen Betriebes von der Bekl. auf der Grundlage ihres Angebots vom 28. März 1991 u. a. einen offenen Güllebehälter aus Stahlbeton im Außenbereich der Gemeinde W. errichten; die VOB/B wurde vereinbart. Die Bodenplatte sollte für einen höchstzulässigen Wasserstand von 0,76 m ab Unterkante des 4 m hohen Behälters ausgelegt sein.
Die Bekl. bediente sich bei Planung und Errichtung des Behälters der Streithelferin, die Güllebehälter herstellt. Diese bestätigte dem Kl. die Auftragserteilung; beigefügt war ein Baumerkblatt für bauseitige Leistungen im Stahlbeton-Behälterbau, das Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien geworden ist. Darin wies die Streithelferin auf die erforderliche Bodenbeschaffenheit hin und erläuterte die Wasserhaltung während der Bauzeit, die spätere Hinterfüllung des Behälters und die Notwendigkeit, Grund- und Stauwasser dauernd zu kontrollieren.
Nr. 1 des Baumerkblattes lautet u. a.:
"Die Baugenehmigung ist sofort nach Entgegennahme auf Bauauflagen zu prüfen; diese sind an uns zur ordnungsgemäßen Abwicklung Ihrer Baumaßnahme weiterzuleiten."
Die von der Streithelferin gefertigte Bauplanung einschließlich der Typenstatik reichte für den Kl. ein Bautechniker bei der Baubehörde ein. Die Baugenehmigung wurde am 27. Juni 1991 u. a. mit der Auflage erteilt, Behälter und Güllekanäle so anzuordnen, daß die Behältersohle und die Untergrundabdichtung über dem Grundwasserspiegel liegen. Diese Auflage wurde weder der Bekl. noch der Streithelferin bekannt gemacht.
Die Streithelferin errichtete den Behälter an einem vom Kl. im Einvernehmen mit dem Kulturamt P. festgelegten Standort in der vom Kl. ausgehobenen und vorbereiteten Baugrube. Nachdem sich nach Abnahme in der Bodenplatte Risse gezeigt hatten, die abgedichtet wurden, zerbrach diese im Dezember 1991 vollständig.
Der Kl., der die Bekl. für verantwortlich hält, hat zuletzt Schadensersatz für die Neuerstellung eines Güllebehälters in Höhe von 130.000 DM gefordert und die Feststellung der Pflicht der Bekl. zu weiterem Schadensersatz begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr nach Beweisaufnahme mit Ausnahme eines Teils des Zinsbegehrens stattgegeben. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch des Kl. nach § 13 Nr. 7 VOB/B. (...)
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Mitverschuldens verkannt.
1. Im Ansatz zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Pflicht der Bekl., sich als Auftragnehmerin nach dem Inhalt der Baugenehmigung und etwaiger Auflagen zu erkundigen. Die Bekl. hatte bei der Ausführung ihrer Leistung gemäß § 4 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/B die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Diese Regelung war Bestandteil des Bauvertrages und bestimmte den Umfang der Pflichten der Bekl. Zu den behördlichen Bestimmungen zählen auch die erteilte Baugenehmigung und die darin etwa enthaltenen Auflagen (so Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 4 Rdn. 164).
Diese Pflicht der Bekl. entfiel nicht dadurch, daß der Kl. die Baugenehmigung einzuholen und ihr ausweislich der Nr. 1 des Baumerkblattes etwaige Auflagen mitzuteilen hatte. Die Pflicht der Bekl., sich nach dem Inhalt der Baugenehmigung zu erkundigen, bestand selbständig neben der Pflicht des Kl. zur Mitteilung. Ferner ließ die Tatsache, daß das Kulturamt P. die Standortfrage geprüft und gebilligt hatte, nicht den Schluß zu, daß die anderen am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Stellen dem Bauvorhaben uneingeschränkt zugestimmt hatten; die Billigung des Kulturamtes ersetzte nicht die von der Bauaufsichtsbehörde zu erteilende Baugenehmigung. Die Bekl. hatte daher keinen Anlaß, sich darauf zu verlassen, die Baugenehmigung sei ohne Auflagen erteilt.
2. a) Die Frage, ob das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, die Ursache für den Bruch des Behälterbodens sei ein zu hoher Grundwasserspiegel gewesen, kann offenbleiben. Die Revision hat hierzu gerügt, die nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegte amtliche Auskunft des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft T. vom 18. März 1996 hätte Anlaß zu der beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geben müssen, weil darin der Ruhewasserspiegel des Grundwassers im Bereich der Güllegrube mit ca. 22 m unterhalb der Geländeoberkante angegeben worden sei. Der Senat hätte über diese Rüge nur zu entscheiden brauchen, wenn das Berufungsurteil im übrigen rechtsfehlerfrei wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
b) Das Berufungsgericht verneint auf der Grundlage seiner Feststellungen rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden des Kl. nach § 254 Abs. 1 BGB. Allein der Umstand, daß die Bekl. nach § 4 Nr. 3 VOB/B eine eigene und selbständige Prüfungspflicht traf, deren Verletzung das Berufungsgericht wohl in der unterlassenen Nachfrage nach etwaigen Bauauflagen sieht, läßt ein Mitverschulden des Kl. nicht entfallen. Zu Recht weist die Revision auf das schadensursächliche Verschulden des Kl. hin, der es unterlassen hatte, entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung die Auflage der Bekl. mitzuteilen und sich selbst daran zu halten. Es geht hier nicht, wie das Berufungsgericht meint, um die Frage, ob und inwieweit die Pflichten eines Auftragnehmers nach § 4 Nr. 3 VOB/B gegenüber einem fachkundigen oder fachkundig beratenen Auftraggeber abzustufen sind. Es geht vielmehr um die Abwägung der Verursachungsanteile an dem eingetreten Schaden, wenn jede Vertragspartei ihre Vertragspflichten verletzt hat. Dabei hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen zu Unrecht nicht bedacht, daß der Kl. dadurch, daß er der Bekl. die Auflagen in der Baugenehmigung nicht zur Kenntnis brachte, zu dem Entstehen des Schadens beigetragen haben kann und daß er von vornherein nach Aushub der Baugrube die baulichen Voraussetzungen für die anschließende Montage des Behälters nicht hätte schaffen dürfen, wenn die Baugrube und die Unterkonstruktion "im Grundwasser" gestanden haben sollten.
III. (...)