Mittelbare Schädigung dinglicher Rechte
VermG §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Buchst c, 16 Abs. 7, 18 Abs. 1, 18 Abs. 2 Sätze 1 bis 5, 18 bs. 2 Satz 2; EntschG § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2
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Mittelbare Schädigung dinglicher Rechte; Entschädigung; Enteignung; Hypothekenablösebetrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG erhält nur der Grundpfandrechtsgläubiger, der im Falle der Rückgabe des Grundstücks die Möglichkeit des Zugriffs auf einen Ablösebetrag gehabt hätte. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung für zwei Hypotheken. 1941 veräußerte eine Jüdin ihre beiden im Grundbuch des Amtsgerichts Berlin von der Königstadt Band 4 Blatt 3 und Band 3 Blatt 2 gebuchten Grundstücke in der G.straße 4, A.straße 2 und G.straße 1 an "eine rein arische Firma", eine offene Handelsgesellschaft (oHG). Der Kaufpreis für die Grundstücke lag unter ihrem Einheitswert.
1942 bewilligte die oHG die Eintragung zweier Hypotheken in die beiden Grundbücher, die zur Gesamthaft für Darlehen über 30.000 bzw. 7.000 RM dienten. Gläubiger des ersten Darlehens war eine Effekten- und Wechselbank, Gläubiger des zweiten ein Kaufmann. Die Gläubiger traten die Hypotheken 1944 an einen Rechtsvorgänger des Kl. ab.
Mit Wirkung vom 1. März 1985 wurden die beiden Grundstücke in Anspruch genommen und in Eigentum des Volkes überführt. Mit dem festgesetzten Entschädigungsbetrag wurden vorrangige, wenngleich später begründete Aufbaugrundpfandrechte abgelöst. Die beiden Hypotheken wurden bei Eintragung des Eigentums des Volkes im September 1989 gelöscht. Die Grundstücke wurden im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus flurstücksübergreifend mit Neubaublöcken bebaut. Im Jahr 2000 lehnte der Bekl. die Rückübertragung der Grundstücke an die als Rechtsnachfolger der jüdischen Voreigentümerin geltenden Antragsteller wegen des Ausschlussgrunds der § 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Buchstabe b (gemeint wohl c) VermG ab.
1990 meldete der Kl. vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf die Hypotheken an. Diese lehnte der Bekl. mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16. Februar 2005 ab, weil dem Erlöschen der Grundpfandrechte keine gegen das Recht gerichtete schädigende Maßnahme zugrunde gelegen habe. Das schließe auch einen Entschädigungsanspruch aus. Der Kl. erhob dagegen ohne Begründung Widerspruch, den der Bekl. mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 2. November 2005, zugestellt am 4. November 2005, zurückwies, weil es an der Zielgerichtetheit des Vermögensverlustes gegen die Grundpfandrechte fehle.
Der Kl. hat dagegen am Montag, dem 5. Dezember 2005, Klage (VG 31 A 222.05) erhoben, zu deren Begründung er inzwischen nur noch geltend macht: Er habe einen Entschädigungsanspruch, da die mit den Hypotheken belastet gewesenen Grundstücke nicht zurückgegeben worden seien. Sie hätten einer Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG unterlegen. Ohne die Überführung in Eigentum des Volkes wären die Hypotheken nicht gelöscht worden. Im Falle der Rückübertragung wären die Grundstücke mit den Hypotheken zurückübertragen worden. Ein Fall des § 16 Abs. 7 VermG hätte nicht vorgelegen, weil die streitigen Hypotheken der Sicherung von Verpflichtungen des Berechtigten gedient hätten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Nach der Rücknahme der auf die Rückübertragung gerichteten Klage ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
B. Die danach verbliebene zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene Klage ist unbegründet, weil der versagende Bescheid im Ergebnis rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kl. hat keinen Entschädigungsanspruch.
Rechtlicher Ansatz für den streitigen Anspruch ist - wie der Kl. zutreffend geltend macht - § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG, weil es sich dabei um eine originäre Anspruchsgrundlage, nicht nur um eine § 1 Abs. 2 Satz 1 EntschG ergänzende oder klarstellende Regelung, handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 26.02 -, BVerwGE 119, 158 [162] = GE 2004, 41 [42]). Nach ihr steht dem Begünstigten, das ist der Gläubiger eines früheren dinglichen Rechts an einem Grundstück oder sein Rechtsnachfolger, früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des früher belasteten Vermögenswerts nicht wieder begründet und nicht abgelöst werden, ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 EntschG zu. Der Begünstigte muss nicht zugleich Rückgabeberechtigter sein; das untergegangene Recht muss nicht selbst restituierbar sein (vgl. BVerwG aaO. 161 bzw. 42).
1. a. Der Kl. ist als Rechtsnachfolger eines Gläubigers der Hypotheken Begünstigter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG.
b. Die Grundstücke, die hypothekarisch hafteten, wurden nicht zurückgegeben. Dies gründete auch - wie es die Norm erfordert (vgl. BVerwG, aaO., 161 bzw. 42) - in einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG genannten Hindernisse, nämlich der Unmöglichkeit der Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG. Ohne dieses Hindernis wäre die Rückübertragung verfügt worden, da - wie der Kl. zutreffend anmerkt - das Grundstück 1941 einer Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG unterlag. Unerheblich ist der vom Bekl. angeführte Umstand, dass die Überführung in Volkseigentum im Jahr 1985 keine Schädigung darstellt.
2. Indes sind damit noch nicht alle Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gegeben. Vielmehr versteht das Gericht § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG dahin, dass eine Entschädigung nur der Grundpfandrechtsgläubiger erhalten soll, der im Falle der Rückgabe des Grundstücks etwas erhalten hätte, insbesondere die Möglichkeit des Zugriffs auf einen Ablösebetrag. Nur derjenige erhält eine Entschädigung, dessen Rechte ohne den Restitutionsausschlussgrund wieder begründet oder abgelöst worden wären. Wer durch die Restitutionsausschlussgründe keinen Nachteil erleidet, ist der Entschädigung nicht bedürftig. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Da die Hypotheken im Zuge der Überführung in Volkseigentum gelöscht wurden, hätte der Rückübertragungsberechtigte mit einem Ablösebetrag gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG zu rechnen gehabt. Der für die Festsetzung dieses Betrags auch maßgebliche § 18 Abs. 2 Satz 6 VermG bestimmt aber, dass § 18 Abs. 2 Sätze 1 bis 5 VermG für sonstige (= andere als in § 18 Abs. 2 Satz 1 VermG genannte) Grundpfandrechte gelten, die nach Eintritt des Eigentumsverlusts bestellt wurden, es sei denn, das Grundpfandrecht diente der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat. Das führt dazu, dass die Hypotheken bei der Festsetzung des Ablösebetrages nicht zu berücksichtigen gewesen wären.
a. Die streitigen Hypotheken wurden erst nach dem Eintritt des Eigentumsverlusts der jüdischen Voreigentümerin durch den Erwerber bestellt. Auf eine staatliche Veranlassung dieser Bestellung kommt es nicht an. Die staatliche Veranlassung (vor dem 8. Mai 1945) ist eine von drei Varianten des § 18 Abs. 2 Satz 6 VermG, sie ist nicht das durchgehende Merkmal aller drei Varianten. Dieses Verständnis stützt sich etwa darauf, dass das Verlangen nach einer staatlichen Veranlassung bei einer Bestellung durch den staatlichen Verwalter (3. Variante) sinnlos wäre. Insbesondere stützt es sich aber auf die Entwurfsbegründung (Deutscher Bundestag, 12. Wahlperiode, Drucksache 12/2480, Seite 48). Es wird in der Literatur geteilt (vgl. etwa Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 18 VermG Rn. 63 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 8.03 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18 = ZOV 2004, 45).
b. Der damit eröffnete Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 Satz 6 VermG ist hier durch die Ausnahme ("es sei denn") nicht wieder verschlossen. Denn die Hypotheken dienten überhaupt keiner Verpflichtung des Berechtigten, sondern einer des Erwerbers. Berechtigter ist auch im Sinne dieser Norm entsprechend der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG die Person, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 8.03 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18 = ZOV 2004, 45). Das waren hier die jüdische Eigentümerin, die das Grundstück zu einem unangemessenen Preis veräußerte, und ihre Rechtsnachfolger. Diese waren aber an den Darlehensverträgen, zu deren Sicherung die Hypotheken bestellt wurden, nicht beteiligt. Die gegenteilige Auffassung des Kl. lässt eine Befassung mit dem Begriff "Berechtigten" vermissen.
c. Rechtsfolge des § 18 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 VermG ist, dass nur sonstige Grundpfandrechte (= andere als die in § 18 Abs. 2 Satz 1 VermG genannten) bei der Festsetzung des Ablösebetrags zu berücksichtigen sind, die der Sicherung von Baukrediten dienten. Das ergeben folgende Erwägungen: Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VermG sind bei der Bestimmung des Ablösebetrags Grundpfandrechte mit dem Nennbetrag des früheren Rechts zu berücksichtigen. Davon sind alle in § 18 Abs. 2 VermG genannten Grundpfandrechte ausgenommen, es sei denn, das Grundpfandrecht diente der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat (§ 18 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 VermG). Diese Verpflichtungen nicht benachteiligenden Charakters unterfallen § 18 Abs. 3 VermG. Die übrigen Grundpfandrechte, für die die entsprechende Geltung des § 18 Abs. 2 Sätze 1 bis 5 VermG angeordnet ist, sind bei der Bestimmung des Ablösebetrags nur mit Abschlägen oder gar nicht zu berücksichtigen. Mit Abschlägen sind die Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten (die für das belastete Grundstück verwandt wurden) zu berücksichtigen. Andere Grundpfandrechte bleiben bei der Bestimmung des Ablösebetrags außer Acht. Diese Unterscheidung knüpft daran an, dass es Grundpfandrechte gab, die keinen benachteiligenden Charakter hatten (etwa weil sie der später Geschädigte zu früherer Zeit im normalen Geschäftsablauf bestellte), und anderseits solche, die die Schädigung vertieften (etwa weil sie nach der Schädigungsmaßnahme bestellt wurden). Darunter konnten aber auch solche sein, die dem Geschädigten noch einen Nutzen brachten (was die Berücksichtigung in einem diesen Nutzen ausgleichenden Ablösebetrag rechtfertigt), wie auch solche, die für den Geschädigten nutzlos waren. Wenn aber schon die einen auf das Grundstück verwandten Baukredit sichernden Grundpfandrechte nur mit Abschlägen in den Ablösebetrag eingingen, dann können Grundpfandrechte ohne diesen dem Grundstück förderlichen Bezug nicht weitergehende Berücksichtigung finden.
Die streitigen Hypotheken wären danach im Falle einer Rückübertragung der Grundstücke bei der Bestimmung des Ablösebetrags nicht zu berücksichtigen gewesen. Denn es deutet nichts darauf, dass die den Hypotheken zugrunde liegenden Darlehen für Baumaßnahmen an den Grundstücken verwandt wurden.
Selbst wenn aber von Baukrediten auszugehen wäre, hätten die Abschläge nach § 18 Abs. 2 Satz 2 VermG dazu geführt, dass die 1942 bestellten Hypotheken im Jahr der möglichen Rückgabe (2000), also etwa 58 Jahre später, durch die Abschläge in jedem Fall verbraucht gewesen wären.
d. Der Einwand des Kl., man habe bei der hypothetischen Betrachtung von der Prämisse auszugehen, dass die spätere Überführung in Volkseigentum (zum Zwecke des komplexen Wohnungsbaus) nicht stattgefunden habe, verkennt den oben (bei B. 2.) dargestellten Ansatz. Die hier streitige Entschädigung setzt den Untergang des Rechts voraus, der etwa die Folge der Überführung in Volkseigentum war. Die hypothetische Betrachtung verfolgt den Gedanken, dass der davon Betroffene nicht für etwas entschädigt werden soll, was er auch ohne den Restitutionsausschlussgrund nicht erhalten hätte. Abgesehen davon wäre der Fortbestand der Hypotheken im Falle der Rückübertragung der Grundstücke nicht gesichert gewesen, sondern hätte unter dem Vorbehalt des § 16 Abs. 7 VermG gestanden, der antragsabhängig zum gleichen Ergebnis geführt hätte wie § 18 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 VermG. [...]