Mitteilung der Zwangsverwaltung durch Einwurf in den Hausbriefkasten
BGB §§ 130, 162; ZVG § 22
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mitteilung der Zwangsverwaltung durch Einwurf in den Hausbriefkasten; Zugangsbeweis; Briefzustellung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Kenntnis des Mieters von der Anordnung der Zwangsverwaltung reicht der Nachweis des Zugangs durch Einwurf in den Hausbriefkasten aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Zahlungen an den Eigentümer der Wohnung, Herrn H., führten nicht zum Erlöschen der Forderungen, denn dieser war mit Wirksamkeit der Beschlagnahme nicht mehr zur Empfangnahme des Mietzinses berechtigt (§§ 148 Abs. 2, 152 ZVG). Die Beschlagnahme war gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 ZVG mit der Mitteilung vom 26. August 1997 am 9. September 1997 der Bekl. gegenüber wirksam. Denn wie die Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht ergeben hat, ist die Mitteilung der Bekl. durch Einwurf in den Hausbriefkasten am 9. September 1997 zugegangen. Zwar fordert § 22 Abs. 2 S. 2 ZVG, daß die Beschlagnahme dem Drittschuldner positiv "bekannt" ist, jedoch ist daraus nicht zu folgern, daß der Zwangsverwalter über den Zugang der schriftlichen Mitteilung hinaus auch die tatsächliche Kenntnisnahme von dieser beweisen müßte. Denn da Briefkästen im Rechtsverkehr gerade zu dem Zweck zur Verfügung gestellt werden, daß rechtsverbindliche Mitteilungen dort deponiert werden können, ist prima facie davon auszugehen, daß ein zugegangenes Schreiben auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wird (vgl. auch BGHZ 135, 39, 43 für die vergleichbare Konstellation in § 407 BGB). Diese ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 162 BGB und zudem aus dem praktischen Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Weitergehende Anforderungen an den Beweis der Kenntnis würden das Institut der Zwangsverwaltung unangemessen blockieren, wenn nicht gar unmöglich machen. Denn der Nachweis über tatsächliche Kenntnisnahme wäre praktisch nicht zu führen.
Den Anscheinsbeweis hat die Bekl. nicht erschüttert, denn sie hat konkrete Umstände, die etwa auf einen nachträglichen Verlust des Schreibens schließen ließen, nicht vorgetragen. Die Behauptung, der Briefkasten sei ständig aufgebrochen, ist unsubstantiiert, denn sie bezieht sich nicht auf einen konkreten Zeitraum.