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Mitmietervorbehalt bei Mietzahlung

LG Berlin67 S 285/0728.07.2008unveröffentlicht

BGB §§ 422 Satz 1, 535 Abs. 1 Satz 2, 536 Abs. 1, 554, 812 Abs. 1, 814

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mitmietervorbehalt bei Mietzahlung; Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen; Minderungsquoten; Vorbehalt der Rückforderung; Gasherd gegen Elektroherd; Ersatz von Kastendoppelfenstern; freistehende Badewanne; vertragsgemäßer Zustand; kein Anspruch auf Mieterkeller; Bad; schwingende Dielen; Klebereste; Farbkleckse; abgesackte Türschwellen; nachgebender Dielenfußboden; Estrichreste; Fugen; herabhängende Tapeten; lose Steckdosen; Loch im Türblatt; lose Elektrokabel; rostige Badewanne; Putzrisse

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Erklärung des Vorbehalts der Rückforderung durch einen Mieter, der die Miete zahlt, wirkt auch zugunsten des Mitmieters.

2. Den Ersatz von nicht mehr reparablen Kastendoppelfenstern haben die Mieter auch ohne Ankündigung des Vermieters zu dulden.

3. Der Ersatz des mietvertraglich vorgesehenen Gasherdes durch einen Elektroherd berechtigt den Mieter nicht zur Minderung.

4. Ist das Bad bei Überlassung der Wohnung nur mit einem Warmwasserboiler ausgestattet und die Badewanne auf Sockeln aufgestellt und nicht gegen die Wand abgedichtet, stellt diese Ausstattung den - eine Minderung ausschließenden - vertragsgemäßen Zustand dar. Der Mieter hat auch keinen Anspruch auf einen Mieterkeller, wenn sich dessen Vermietung nicht aus dem Mietvertrag oder späterer Zuweisung durch den Vermieter ergibt.

5. Folgende Minderungsquoten sind gerechtfertigt:

Mangelnde Verschließbarkeit der Wohnungseingangstür 5 %;

nicht ordnungsgemäß verkleidete Rohranschlüsse im Bad 2 %; schwingende Dielen im Bereich des Eingangs zum Wohnzimmer und zum Bad mit Gebrauchsspuren, Kleberesten und Farbklecksen 4 %;

beim Betreten sich um 1,5 cm absenkende Türschwellen zum Badezimmer, Wohnzimmer und zur Küche 3 %;

nachgebender Dielenfußboden im Bad mit teilweise nicht verkitteten Fugen 3 %;

bis zu 1,5 cm breite Fugen des unebenen und nachgebenden Wohnzimmerfußbodens mit Estrichresten 6 %;

breite Fugen des Dielenfußbodens der Küche 4 %;

unebene Oberfläche mit teilweise herunterhängender Tapete im Bereich des demontierten Abwasserrohres in der Küche 2 %;

unzureichende Befestigung der Steckdosen in der Küche 2 %.

6. Folgende Mängel rechtfertigen keine Minderung, sind aber - wenn vom Vermieter verursacht - von ihm zu beseitigen:

Loch im Türblatt nach Ausbau der Klingel, Klingel zur Wohnung an der Nachbartür, dünne Risse im Flur der Decke, ein loses oder unzureichend verlegtes Elektrokabel, Farbverschmutzungen und Rostflecke in der Badewanne, bei Umbauarbeiten des Vermieters nicht entfernte Anschlussrohre für die Wannen- und Waschtischarmaturen, unzureichende Befestigung der WC-Spülung, ungleichmäßig und unsauber abgeschnittene Unterkanten der Wohnzimmertapeten, ungleichmäßiger Auftrag der Spachtelmasse an der Wohnzimmerdecke, unterlassener Anstrich einer erneuerten Balkontürschwelle, unsauber und ungleichmäßig abgezogener Estrichboden des Balkons mit Moosbildung, fehlende Dichtung der Küchentür, mangelhafte Befestigung der Anschlussdose für den Herd, unsichere Befestigung des Kastens der - für sich gesehen - funktionsfähigen Gegensprechanlage.

(Leitsätze der Redaktion )

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

B) I. Die Bekl. sind aufgrund eines am 23. Juni 1993 mit Herrn Z. geschlossenen Vertrages Mieter einer Wohnung im Hause F.-Straße, zweites Obergeschossrechts, 12489 Berlin. Die Wohnung besteht laut Vertrag aus einem Zimmer, einer Küche, einem Korridor und einem Bad mit Toilette. Die Wohnung war mit einem Gasherd und einer Spüle ausgestattet, die der Vermieter funktionsfähig herstellen sollte. In dem Vertrag hieß es weiter, dass Mieter einer „umfassenden Instandsetzung und Modernisierung" zustimmten.

Das Grundstück war ursprünglich Eigentum des Volkes, dessen Rechtsträger der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Treptow war. Aufgrund eines Restitutionsbescheides vom 12. November 1992 wurde Frau W. am 11. Februar 2004 im Grundbuch eingetragen. Am selben Tage wurde aufgrund einer Auflassung vom 27. Oktober 1993 Herr K. im Grundbuch eingetragen. An dessen Stelle wurden am 31. Oktober 1994 drei Personen als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Am 22. September 1999 wurden die Kl. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. [...]

Im Januar 1997 zeigten die Bekl. der Verwalterin des damaligen Vermieters einen Wasserschaden infolge des Rohrbruchs in der darüberliegenden Wohnung an. Sie machten geltend, dass es zu Durchfeuchtungen der Decken und Wände des Bades, der Küche, des Korridors und des Wohnzimmers gekommen sei. Die damalige Hausverwalterin kündigte mit Schreiben vom 30. Januar 1997 die Durchführung von bestimmten Maßnahmen an. Mit einem Schreiben vom 29. Juni 1999 teilten die Bekl. der damaligen Hausverwalterin erneut einen Wasserschaden mit. [...]

Mit einem Schreiben vom 14. März 2001 zeigten die Bekl. der Hausverwalterin der Kl. verschiedene Mängel der Wohnung an. Insbesondere wiesen sie auf Schimmelbefall wegen Feuchtigkeitseinwirkungen hin.

Die Bekl. nutzen die Wohnung seit Jahren nicht mehr zu Wohnzwecken.

In den Jahren 2004 und 2005 führten die Kl. verschiedene Arbeiten in der Wohnung der Bekl. durch. Dazu wurde ihnen von den Bekl. der Zutritt zu der Wohnung gewährt. Eine vorherige schriftliche Ankündigung dieser Maßnahmen erfolgte nicht. Diese Arbeiten betrafen

- den Einbau von Isolierfenstern anstelle der vorhandenen Kastendoppelfenster,

- den Einbau einer Zentralheizungsanlage anstelle der vorhandenen Einzelofen,

- die Erneuerung aller Be- und Entwässerungsleitungen einschließlich der Warmwasserversorgung,

- die Entfernung alter Versorgungsleitungen in der Küche,

- den Einbau eines Elektroherdes anstelle des vorhandenen Gasherdes,

- den Einbau einer neuen Küchenspüle,

- den Einbau einer Klingel- und Gegensprechanlage,

- die Renovierung der Wand- und Deckenflächen,

- die malermäßige Überarbeitung der Türen und Türflächen,

- die Entfernung des Allesbrenners.

Die Wohnung wurde den Bekl. am 14. November 2005 übergeben. [...]

Mit einem Schreiben vom 22. November 2005 erhob der Bekl. zu 2) Beanstandungen in Bezug auf den Zustand der Wohnung und erklärte, dass er angesichts der Mängel vorerst eine Minderung der Bruttomiete um 20 % vornehme, er sich aber die Geltendmachung eines höheren Abzuges vorbehalte und er die jetzt erhöhte Miete nur unter Vorbehalt leiste. Mit einem Schreiben vom 21. Dezember 2005 wiederholte er sein Verlangen auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache. Ferner wiederholte er seinen Vorbehalt der Rückforderung der Miete. Er bat darum, alle Mitteilungen sowohl an ihn als auch an den Bekl. zu 1) zu senden. Mit einem Schreiben vom 28. August 2006 machte er geltend, dass eine Minderung der Miete um insgesamt 60 % gerechtfertigt sei: Diese Auffassung wiederholte er in Schreiben vom 16. Dezember 2006, 31. März 2007 und 17. April 2007.

Im November 2005 zahlten die Bekl. auf die in Höhe von 78,79 € verlangte Miete einen Betrag von 69,33 € und auf die Miete für Dezember 2005 einen Betrag in Höhe von 126,06 €. In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kl. die Bekl. auf Zahlung von Mietrückständen für diese beiden Monate in Höhe von insgesamt 40,98 € in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat diesen Anspruch durch das Teilurteil vom 9. August 2006 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl. hat die Kammer durch ein am 19. März 2007 verkündetes Urteil - 67 S 345/06 - (GE 2007, 653) zurückgewiesen. Im Wege der Widerklage haben die Bekl. die Kl. auf Beseitigung von verschiedenen Mängeln der Mietsache in Anspruch genommen. In dem am 9. August 2006 verkündeten Teilurteil hat das Amtsgericht ihrem Begehren zum Teil stattgegeben und es zum Teil abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat die Kammer durch das Urteil vom 19. März 2007 - 67 S 345/06 - die Widerklage zum Teil abgewiesen. Die Anschlussberufung der Bekl. hat die Kammer abgewiesen. Durch ein Anerkenntnisteil- und ein zweites Teilurteil vom 4. September 2007 und durch ein Schlussurteil vom 22. Januar 2008 hat das Amtsgericht den weiteren Anträgen aus der Widerklage stattgegeben.

II. Nach Erlass des Urteils der Kammer haben die Bekl. die Kl. im Wege der Erweiterung der Widerklage mit Schriftsatz vom 2. Mal 2007 mit Hilfe des Widerklageantrages Nr. 42 auf Rückzahlung der in den Monaten November 2005 bis April 2007 gezahlten Mieten in Höhe von insgesamt 1.216,42 € in Anspruch genommen. [...]

Ill. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Teilurteil vom 4. September 2007 die Widerklage zu Nr. 42 abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Anspruch auf Rückzahlung von Teilbeträgen der geleisteten Miete nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Es ist zwar richtig, dass nur der Bekl. zu 2) bei seinen angekündigten Zahlungen einen Vorbehalt wegen einer möglichen Rückforderung ausgesprochen hat. Diese Erklärung wirkt jedoch auch zugunsten des Bekl. zu 1). Denn es ist davon auszugehen, dass er diese Erklärung auch im Namen des Bekl. zu 1) als seines Mitmieters abgegeben hat. Der Bekl. zu 1) ist der Vater des Bekl. zu 2). Beide stehen in einem engen Kontakt miteinander. In seinen Schreiben hat er immer darum gebeten, dass Mitteilungen sowohl an ihn wie auch den Bekl. zu 1) gerichtet sein sollen. Dadurch wird sichtbar, dass er auch die Interessen des anderen Bekl. wahrnehmen will und sich nicht als alleiniger Mieter empfindet. Die Erklärung eines Vorbehaltes schließt die Rechtswirkungen des § 814 BGB aus. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Bekl. zu 2) die Erklärung über den Vorbehalt nur im eigenen Namen abgegeben hätte, so würde sie gleichwohl auch zugunsten des Bekl. zu 1) wirken. Die Bekl. hafteten auf die Zahlung der Mieten als Gesamtschuldner, § 421 BGB. Gemäß § 422 Abs. 1 BGB wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner. Daraus folgt, dass die Erklärung des Vorbehaltes der Rückforderung durch den Gesamtschuldner, der die Leistung erbringt, gemäß § 422 Abs. 1 Satz BGB auch zugunsten des anderen Gesamtschuldners wirkt. Denn die Erklärung eines solchen Vorbehaltes ist mit der Erfüllungshandlung untrennbar verbunden und hat deshalb zwangsläufig die Gesamtwirkung des § 422 Satz 1 BGB. Da der Bekl. zu 2) als Gesamtschuldner die Zahlungen erbracht hat, wirkt seine Erklärung des Vorbehaltes demnach auch zugunsten des Bekl. zu 1) als des anderen Gesamtschuldners.

Die nachfolgenden Ziffern entsprechen der Nummerierung der Widerklage. [...]

1. Der Einbau von Isolierglasfenstern anstelle der ursprünglich vorhandenen Kastendoppelfenster führt nicht zu einer Minderung der Miete. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in dem Urteil vom 6. August 2006 konnten die Bekl. von den Kl. nicht den Ausbau der im Zuge von Instandsetzungsarbeiten eingebauten Isolierglasfenster und den Wiedereinbau der alten Holzkastenfenster verlangen. Die Kl. waren berechtigt, gemäß § 554 Abs. 1 BGB Instandsetzungsmaßnahmen in der Wohnung der Bekl. durchzuführen. Danach hat ein Mieter alle Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Für solche Erhaltungsmaßnahmen ist eine formelle Ankündigung, wie sie bei Maßnahmen der Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB gemäß 554 Abs. 3 BGB erforderlich sind, nicht notwendig. Die Kl. haben im ersten Rechtszug vorgetragen, dass die alten Kastendoppelfenster derart undicht gewesen seien, dass eine angemessene Beheizung der Wohnung nicht mehr gewährleistet gewesen sei, und sie nicht mehr reparabel gewesen seien. Die Bekl. haben diesen Vortrag im zweiten Rechtszug nicht bestritten. Der Einbau von Isolierglasfenstern anstelle von Kastendoppelfenstern stellt eine Verbesserung der Mietsache nur dann dar, wenn dadurch ein höherer Wärmedurchgangswiderstand und eine höhere Schallisolierung erreicht wird, als es bei Kastendoppelfenstern der Fall ist. Eine solche Verbesserung der Mietsache wurde von den Kl. nicht geltend gemacht. Der Einbau der Isolierglasfenster erfolgte als Maßnahme der Instandsetzung. Der Mieter mussgrundsätzlich dem Vermieter die Entscheidung überlassen, in welcher Weise dieser einen Mangel der Mietsache beseitigt. Dabei darf der Vermieter keine grundsätzliche Veränderung der Mietsache vornehmen. Der Ersatz von nicht mehr reparablen Kastendoppelfenstern durch lsolierfenster ist keine wesentliche Veränderung der Mietsache, durch die die Interessen der Mieter beeinträchtigt werden könnten. Eine Verschlechterung der Mietsache tritt dadurch nicht ein. Es ist nicht ersichtlich, was an den neuen Fenstern „unschön" sein soll. Den von Bekl. vorgelegten Fotografien ist ein solcher Eindruck nicht zu entnehmen. Sie bestehen aus einem Oberlicht und zwei unteren Fensterflügeln. Die alten verbrauchten Kastendoppelfenster waren nicht „schöner". Es ist nicht bekannt, dass sie unter Denkmalschutz standen. Eine Beeinträchtigung der Luftzirkulation liegt nicht vor. Bei den alten undichten Kastendoppelfenstern war eine unerwünschte Luftzirkulation vorhanden. Die neuen Isolierglasfenster haben aufgrund ihrer Konstruktion diesen Mangel nicht. Sie lassen sich durch eine Kippstellung öffnen und ermöglichen damit einen permanenten Luftaustausch. Die Tatsache, dass die Fenster aus Kunststoff gefertigt worden sind, stellt für die Bekl. keinen Nachteil dar. Für sie entfällt in Zukunft die Notwendigkeit, die Innenseiten der Fenster im Rahmen der ihnen obliegenden Schönheitsreparaturen streichen zu müssen. Zudem ist der Wiedereinbau der alten Fenster nicht mehr möglich, weil die dazu gehörenden Holzteile entsorgt sind. Unabhängig davon weisen die Kl. zu Recht darauf hin, dass das Verlangen der Bekl., die schon seit Jahren die Wohnung nicht mehr bewohnen, eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, § 226 BGB. Denn die Bekl. tragen keine Gesichtspunkte vor, die ihr Verlangen nach Wiedereinbau der alten Fenster als nachvollziehbar erscheinen ließe. Der vom Amtsgericht vernommene Zeuge B., der von den Kl. beauftragt worden war, die

angen der Bekl., die schon seit Jahren die Wohnung nicht mehr bewohnen, eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, § 226 BGB. Denn die Bekl. tragen keine Gesichtspunkte vor, die ihr Verlangen nach Wiedereinbau der alten Fenster als nachvollziehbar erscheinen ließe. Der vom Amtsgericht vernommene Zeuge B., der von den Kl. beauftragt worden war, die Instandsetzungsarbeiten im Hause vorzunehmen, hat vor dem Amtsgerichtbekundet, dass der Bekl. zu 2) sich gegen den Einbau der Isolierglasfenster ausgesprochen und erklärt habe, dass die Arbeiten nur vorgenommen werden dürften, wenn er in der Wohnung anwesend sei und eine Entschädigung erhalte. Diese Äußerung zeigt, dass finanzielle Gesichtspunkte letzten Endes den Ausschlag für das Verlangen der Bekl. geben, die alten Fenster wieder einzubauen. Auf eine irgendwie geartete Entschädigung haben die Bekl. keinen Anspruch. Weil die neuen Fenster gegenüber den alten Fenstern keinen Mangel der Mietsache darstellen, der zu einer Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauches führt, scheidet eine Minderung der Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB aus.

2. Der Ersatz des ursprünglich vorhandenen Gasherdes durch einen Elektroherd führt nicht zu einer Minderung der Miete. Die Bekl. konnten die Wiederaufstellung eines Gasherdes anstelle des gegenwärtig in der Wohnung befindlichen Elektroherdes verlangen. In dem Mietvertrag war die ausdrückliche Vereinbarung vorhanden, dass ein Gasherdfunktionsfähig hergestellt werden sollte. Eine solche Maßnahme ist von dem damaligen Vermieter offenbar vorgenommen worden. Denn die Wohnung war unstreitig mit einem Gasherd ausgestattet, bevor die Kl. ihn durch einen Elektroherd haben ersetzen lassen. Als eine vom Mieter grundsätzlich zu duldende Maßnahme der Instandsetzung konnte dieser Austausch nicht gewertet werden. Zwar tragen die Kl. vor, dass in dem Haus schon seit Jahren keine Gasleitungen mehr vorhanden gewesen seien und sie deshalb den Austausch des Gasherdes gegen einen Elektroherd vorgenommen hätten. Allerdings lässt sich nicht erkennen, dass eine Reparatur der Gasleitungen ohne großen Aufwand ausgeschlossen war. Zudem lag hier die Besonderheit vor, dass die Bekl. dem Austausch des Gasherdes ausdrücklich widersprochen haben und die Kl. zunächst von einer Durchführung der Maßnahme abgesehen haben. Von einer faktischen Duldung kann hier nicht gesprochen werden. Zwischen einem Gasherd und einem Elektroherd besteht durchaus ein qualitativer Unterschied. Die Ausführungen des Amtsgerichts sind - im Gegensatz zu den polemischen Ausführungen der Berufungsgründung - durchaus nachvollziehbar. Zwar entsteht durch den Einbau eines Elektroherdes anstelle eines Gasherdes ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB, weil dadurch eine Veränderung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache herbeigeführt wird. Jedoch fehlt es an der weiteren Voraussetzung für eine Minderung der Miete, nämlich an einer mehr als unerheblichen Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB. Zwischen der Erwärmung von Speisen auf einem Gasherd und einem Elektroherd besteht nur ein geringer qualitativer Unterschied. Zwar bevorzugen manche Mieter Gasherde, weil diese im Verhältnis zu Elektroherden den Vorteil bieten, dass die Hitze zum Erwärmen von Speisen sofort zu Verfügung steht, ihre Menge mit unmittelbarer Wirkung reguliert und ihre Zufuhr sofort unterbrochen werden kann. Elektroherde benötigen hingegen einen etwas längeren Zeitraum, bis sie ihre Wärmemenge mit der gewünschten Leistung abgeben, und lassen sich auch nicht mit unmittelbarer Wirkung regulieren. Die Energiekosten mögen unterschiedlich sein. Allerdings lässt sich in Zeiten permanent steigender Energiepreise nicht vorhersehen, welche Art der Wärmeerzeugung teuer als die jeweils andere ist.

3. Die fehlen Beheizbarkeit des Badezimmer ist kein Mangel der Mietssache, der eine Minderung rechtfertigen könnte, § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bekl. konnten nicht verlangen, dass eine Beheizbarkeit des Badezimmers hergestellt wird. Die Bekl. haben selbst vorgetragen, dass das Badezimmer bei Überlassung der Wohnung nur mit einem Boiler für die Zubereitung von warmem Wasser ausgestatte war. Diese Ausstattung stellt den vertragsgemäßen Zustand dar. Die Wohnung ist zwar mit einer Zentralheizungsanlage ausgestattet worden. Jedoch ist über den Umfang der zu treffenden Maßnahmen keine Vereinbarung erzielt worden. Jedenfalls haben die Bekl. im ersten Rechtszug nichtbehauptet, dass eine Vereinbarung getroffen worden sein soll, wonach das Bad mit einem Heizkörper ausgestattet werden solle. Die Behauptung, die Kl. hätten den Bekl. am 29. März 1994 zugesagt, die Wohnung solle in einen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand versetzt werden, bedeutet nicht die Zusage, einen Heizkörper im Bad zu installieren. Denn diese Äußerung ist zu allgemein gehalten, als dass sich aus ihr eine konkrete Zusage in Bezug auf die Montage eines Heizkörpers im Bad ableiten ließe. Die erst im zweiten Rechtszug zum Aktenzeichen 67 S 345/06 aufgestellte Behauptung, die Kl. hätten den Bekl. schon im Jahre 1994 den Einbau einer Heizung in das Badzugesagt, konnte nicht zugelassen werden, weil die Kl. diese Behauptung bestritten haben und die gemäß § 531 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung dieses Vortrages erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Flur: 4. Die mangelnde Verschließbarkeit der Wohnungseingangstür bildet einen Mangel der Mietsache, der zu einer Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauches führt und eine Minderung von 5 % rechtfertigt. Die Bekl. konnten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass die Verschließbarkeit der Wohnungseingangstür so hergestellt wird, dass ein Verschluss der Tür nicht nur durch eine zusätzliche Verriegelung unter Zuhilfenahme eines auf dem Türblatt befindlichen Zusatzschlosses erreicht werden kann. Die Bekl. haben vorgetragen, dass zwischen dem Türblatt und dem Rahmen im Bereich des Schließbleches ein zu großer Abstand vorhanden sei. Die Kl. haben im ersten Rechtszug vorgetragen, dass das Türschloss im Rahmen der Instandsetzungsarbeitenkomplett instand gesetzt worden sei. Ihre Verwalterin habe bis zur Fertigstellung der Arbeiten in der Wohnung einen Schlüssel zu dem Schloss besessen und keinen Schließmangelfeststellen können. Das Amtsgericht hat im Rahmen der Ortsbesichtigung festgestellt, dass die Wohnungseingangstür sich nicht schließen lasse und es im Bereich des Schließbleches abzuschleifen sei. Der vertragsgemäße Zustand der Wohnungseingangstür bei Übergabe der Wohnung im Jahre 1999 war durch das Vorhandensein eines allgemein üblichen Türschlosses innerhalb des Türblatts gekennzeichnet. Die Kl. haben nach eigenem Vorbringen das Türschloss austauschen lassen. Eine Verschließbarkeit der Wohnungseingangstür mit Hilfe dieses Türschlosses gehört zum vertragsgemäßen Zustand der Mietsache. Die Verschließbarkeit mit Hilfe dieses Schlosses ist den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge nicht gegeben. Die Kl. können die Bekl. nicht darauf verweisen, dass sich die Tür mit Hilfe des Zusatzschlosses verriegeln lasse. Denn die Bekl. können gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass alle Einrichtungen der Mietsache ihrer Bestimmung gemäß einwandfrei funktionieren. Die Bekl. können auch die Beseitigung des Loches im Türblatt der Wohnungseingangstür verlangen, in dem sich früher die Klingel befand. Die Kl. haben die vorhandene Klingel durch eine Klingel- und Gegensprechanlage ausgetauscht. Die Bekl. haben diese Maßnahme als Maßnahme der Instandsetzung geduldet. Wenn ein Vermieter Maßnahmen durchführt, die der Instandsetzung der Mietsache dienen, muss er diese Maßnahmen in ordnungsgemäßer Form durchführen. Dazu gehört, dass ein im Türblatt nach Ausbau der Klingel vorhandenes Loch verschlossen wird. Denn dieses Loch ist nunmehr funktionslos und beeinträchtigt das Erscheinungsbild der Mietsache. Wegen der mangelnden Verschließbarkeit der Wohnungseingangstür kommt eine Minderung der Bruttomiete von 5 % in Betracht, § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hingegen stellt das Loch nur einen geringfügigen Mangel dar, der eine Minderung nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht rechtfertigt.

5. Die unsichere Befestigung des Kastens der Gegensprechanlage rechtfertigt keine Minderung der Miete. Die Bekl. konnten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass der zu der Gegensprechanlage mit Türöffner gehörende neben der Wohnungseingangstür nur unzureichend angebrachte Kasten sicher befestigt wird. Das Amtsgericht hat bei seiner Ortsbesichtigung die Feststellung getroffen, dass die Gegensprechanlage locker sei, weil die zwei Schrauben nicht in die Wand versenkt seien. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um eine Maßnahme der Instandsetzung. Solche Maßnahmen müssen sach- und fachgerecht vorgenommen werden. Dazu gehört die sichere Befestigung von elektrischen Einrichtungen. Es mag sein, dass zur Zeit eine bestimmungsgemäße Verwendung der Anlage möglich ist. Die unzureichende Befestigung kann aber dazu führen, dass der Kasten sich vollständig von der Wand löst und nur noch von den elektrischen Anschlusskabeln gehalten wird. In diesem Falle ist es nichtausgeschlossen, dass die Kabel sich aus dem Gerät lösen und das Gerät herunterfällt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist eine funktionsgerechte Verwendung der Anlage nicht mehr möglich. Der Anspruch des Mieters richtet sich aber auch darauf, dass der Vermietervorsorgliche Maßnahmen trifft, die einen weitergehenden Schaden verhindern. Ungeachtet dieses Anspruches ist aber eine Minderung nicht gerechtfertigt, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigt ist. Ein Mangel der Mietsache führt gemäß § 536 Abs. 1 BGB nur dann zu einer Minderung der Miete, wenn durch ihn der vertragsgemäße Gebrauch beeinträchtigt wird.

6. Die im vorderen Bereich des Flurs an der Decke befindlichen Risse stellen zwar einen Mangel der Mietsache dar, rechtfertigen wegen ihrer Geringfügigkeit aber keine Minderung der Miete, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Bekl. konnten von den Kl. gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass diese die im vorderen Bereich des Flures an der Decke in der Oberfläche befindlichen dünnen Risse beseitigen. Das Amtsgericht hat bei seiner Ortsbesichtigung die Feststellung getroffen, dass sich im vorderen Bereich des Flures bis zu einem Bogen wenige dezente Risse befänden. Abplatzungen ließen sich nicht feststellen. Es sei allerdings nicht ersichtlich, dass die Beschichtung nicht eben sei. Grundsätzlich obliegt zwar die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen den Bekl. als Mietern. In § 2 Ziffer 6 heißt es, dass die Mieter die Schönheitsreparaturen tragen. Wenn die Kl. jedoch im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten selbst Schönheitsreparaturen vornehmen, dann müssen sie dies sach- und fachgerecht tun. Damit sind Risse in der Decke nicht zu vereinbaren. Diese stellen grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar. Im Rahmen von Schönheitsreparaturen werden geringfügige Risse in der Regel mit beseitigt, weil diese einen gleichmäßigen Farbauftrag beeinträchtigen. Die Verpflichtung der Bekl. zur regelmäßigen Vornahme von Schönheitsreparaturen erstreckt sich nur auf die vertragsgemäße Abnutzung der Mietsache. Dies gilt umso mehr, wenn die Vornahme von Schönheitsreparaturen der Beseitigung der Spuren ehemaliger Wasserschäden dient. Die Kl. haben zwar die Entstehung von Wasserschäden bestritten. Die Bekl. haben jedoch Schriftverkehr mit der Verwalterin des vorherigen Eigentümers vorgelegt, der diese Wasserschäden zum Gegenstand hat. Zur Beseitigung der Wasserschäden wären die Bekl. auf Grund ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zur Vornahme der laufenden Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet gewesen. Dagegen können die Bekl. nicht die Instandsetzung von sich abhebenden Farbschichten verlangen. Denn einen solchen Mangel hat das Amtsgericht bei seiner Ortsbesichtigung nicht festgestellt. Die Beseitigung von Unebenheiten, die das Amtsgericht festgestellt hat, ist nicht Gegenstand des Antrages zur Widerklage.

7. Das Vorhandensein eines losen Elektrokabels stellt zwar einen Mangel der Mietsache dar, rechtfertigt wegen seiner Geringfügigkeit jedoch keine Minderung, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Bekl. konnten von den Kl. gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass sie ein lose am Sicherungskasten/Elektrozähler hängendes Elektrokabel ohne Anschluss beseitigen. Der Zustand als solcher ist unstreitig. Das Herunterhängen eines solchen Kabels entspricht nicht den VDE-Regeln. Die Kl. haben geltend gemacht, dass das Kabel zur Installierung eines zweiten Stromkreises benötigt wird und es zur Zeitstromlos sei. Dies mag sein. Jedoch stellt der gegenwärtige Zustand einen Mangel der Mietsache dar. Wenn ein Vermieter Instandsetzungsarbeiten durchführt und dabei auch Arbeiten an der Elektroanlage ausführt, muss er diese auch zu Ende führen. Es kann keinen unfertigen Zustand zurücklassen. Den Kl. ist es unbenommen, entweder den zweiten Stromkreis herzustellen oder das Kabel entfernen. Eine nennenswerte Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauches der Mietsache ist durch dieses funktionslose Kabel jedoch nicht gegeben, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB.

8. Die nicht ordnungsgemäß verkleideten Rohranschlüsse stellen einen Mangel der Mietsache dar, der zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauches führt und eine Minderung von 2 % rechtfertigt, § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bekl. konnten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass die im Bereich des ehemaligen Gasanschlusses in der Nische in der Wand befindlichen Rohranschlüsse so verkleidet werden, dass ein optisch ansprechendes Erscheinungsbild verbleibt. Wie der von den Kl. eingereichten Fotografie zu entnehmen ist, befindet sich im oberen Teil der Nische eine Kante, die dadurch entstanden ist, dass in die Nische ein Rohr hineinragt, das mit Hilfe von Tapete verkleidet worden ist. Das Erscheinungsbild ist nicht ansprechend. Das Amtsgericht hat dies dahingehend beschrieben, dass unter der Tapete die Abformung des Rohres zu erkennen sei. Oberhalb der Nische befinde sich eine grobe rechteckige Fläche, aus der die Tapete heraus geschnitten sei und die überstrichene Bohrlöcher- und/oder Rohrenden aufweise. Ferner sei oberhalb der Kopfhöhe ein gemalertes metallenes Vierkant zu sehen. Wenn ein Vermieter Einrichtungen beseitigt, muss er dies so tun, dass nicht irgend welche Reste der Installation verbleiben, die keinen befriedigenden Eindruckvermitteln. Eine solch unzureichende Arbeit führt zu einem optischen Mangel, der einen Nachbesserungsanspruch im Sinne von § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auslöst. Entgegen der Auffassung der Kl. entspricht eine solche Konstruktion nicht unbedingt den in Altbautenüblichen unzureichenden Konstruktionen. Eine Minderung von 2 % erscheint angemessen.

9. Der mangelhafte Zustandstand des Dielenbodens im Flur rechtfertigt eine Minderung der Miete in Höhe von 4 %, § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bekl. konnten grundsätzlichgemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen einwandfreien Dielenboden verlangen. Das Amtsgericht hat bei seiner örtlichen Untersuchung die Feststellung getroffen, dass im Bereich des Eingangs zum Wohnzimmer und zum Bad sich lose Dielen befinden, bei deren Betreten der aufgestellte Schrank zum Wackeln gelange. Zutreffend sei die Bezeichnung„Schwingen" statt „loser Dielen". Bei einer Überprüfung seien Fugenbreiten zwischen 5 und 7 mm ermittelt worden. Es sei ersichtlich, dass die Fugenbreiten im Übrigen geringer seien. An vielen Stellen sei Fugenkitt herausgebrochen. An zwei Probestellen sei ersichtlich, dass die Dielen sich beim Betreten absenkten. Auf eine Messung der Senktiefe sei verzichtet worden. Die Kl. haben die Feststellungen des Amtsgerichts nicht bestritten. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein Dielenfußboden in einem Altbau nicht unbedingt dieselbe Qualität hat wie in einem Neubau. Es ist ein allgemein zu beobachtendes Phänomen, dass Dielenbretter sich durch eine Austrocknung des Holzeszusammenziehen und dadurch zwischen den einzelnen Brettern Spalten entstehen. Diese Spalten können grundsätzlich bei einem Altbau nicht als Mangel angesehen werden, sofern der Verbund der Dielenbretter dadurch nicht beeinträchtigt ist. Eine andere Beurteilung ist aber dann gerechtfertigt, wenn die Fugen so breit geworden sind, dass ein einwandfreier Verbund der Dielen über Nut und Feder nicht mehr gewährleistet ist. Dies äußert sich darin, dass einzelne Dielenbretter sich bei einer isolierten Belastung absenken, weil sie ihre Last nicht mehr an die benachbarten Bretter weitergeben können. Dies wird von dem Amtsgerichtgeschildert. Auch bei einem alten Dielenboden darf der Mieter grundsätzlich erwarten, das sein einwandfreier Verbund der einzelnen Dielenbretter gegeben ist. Denn nur dann ist eine funktionsgerechte Nutzung des Dielenbodens zum Betreten und zum Aufstellen von Möbeln mit Punktbelastung möglich. Die Bekl. konnten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auch verlangen, dass die auf dem Dielenboden befindlichen Abnutzungsspuren, Klebereste und Farbkleckse beseitigt werden. Der unstreitige Zustand stellt einen Mangel dar. Die Kl. haben im ersten Rechtszug vorgetragen, dass sie in Absprache mit den Bekl. den dort vorhandenen Fußbodenbelag entfernt hätten. Dies mag so sein. Diese Veränderung der Mietsache auf Grund einer entsprechenden Absprache hat jedoch zur Folge, dass sie danach einen einwandfreien Zustand der Oberfläche des Dielenfußbodens herstellen müssen. Dies bedeutet, dass sie die Gebrauchsspuren, Klebereste und Farbkleckse beseitigen müssen. Der beschriebene Zustand des Dielenfußbodens führt zu einer Minderung von 4 %, § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB.

10. Der mangelhafte Zustand der Türschwellen rechtfertigt eine Minderung der Miete in Höhe von 3 %, § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bekl. können von den Kl. auch den Anstrich der Türschwellen verlangen. Die Kl. tragen zwar unwidersprochen vor, dass sie keine Arbeiten an den Türschwellen vorgenommen haben. Die Vornahme von Schönheitsreparaturen ist zwar grundsätzlich Sache der Bekl. Jedoch beruht der Zustand der Türschwellen nicht auf einer vertragsgemäßen Abnutzung durch die Bekl., sondern auf einem Wasserschaden. Im Rahmen der grundsätzlichen Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen haben die Bekl. nur die Folgen einervertragsgemäßen Abnutzung, nicht aber die Folgen eines Wasserschadens zu beseitigen. Die Bekl. können auch verlangen, dass die Türschwellen instand gesetzt werden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts senkt sich die Türschwelle zum Badezimmer beim Betreten ab. Bei der Türschwelle zum Wohnzimmer seien vom Flur aus Hohlräume zum Dielenboden erkennbar, wobei an einer Stelle eine Differenz von 1,5 cm festzustellen sei. Bei der Türschwelle zur Küche sei von der Küche aus erkennbar, dass die Schwelle nichtbündig mit dem Untergrund abschließe. Die geschilderten Zustände sind auch bei einem alten Dielenfußboden nicht hinnehmbar. Die Türschwellen müssen grundsätzlich so beschaffen sein, dass sie sich beim Betreten nicht übermäßig absenken. Das ist aber der Fall, wenn eine Absenkung um 1,5 cm festzustellen ist. Dies ist keine minimale Absenkung. Dies gilt auch für alte Türschwellen. Die Türschwelle zur Küche schließt nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht bündig mit dem Untergrund ab. Ein bündiges Absenken ist der vertragsgemäße Zustand. Die beschriebenen Gegebenheiten bei drei Türschwellen führen zu einer Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauches und rechtfertigen eine Minderung von 3 %.

Bad: 11. Der Zustand der Badtür rechtfertigt keine Minderung der Miete, weil es sich um geringfügige Mängel handelt, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Bekl. konnten gemäß §535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass die Tür zum Bad so instand gesetzt wird, dass das Türblatt bündig in die Zargen passt. Der Umstand, dass die Tür verzogen ist, ist kein ordnungsgemäßer Zustand. Die Bekl. können weiterhin verlangen, dass der Türdrücker befestigt wird und das Schloss so instand gesetzt wird, dass es schließbar ist. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts bewegt sich der Schnapper nicht. Das Amtsgericht äußert die Vermutung, dass dies auf Farbreste zurückzuführen ist. Ebenso fehlen die für den Türrahmen vorgesehenen Dichtungen. Auch dies ist kein ordnungsgemäßer Zustand. Auf die Frage, ob diese Mängel die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB überschreiten, kommt es nicht an. Dieser Frage stellt sich nur bei einer Minderung der Miete. Auch bei geringfügigen Mängeln besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Instandsetzung. Jedoch schließen die geringfügigen Mängel eine Minderung aus.

12. Die Putz- und Mauerreste unter der Badewanne führen nicht zu einer Minderung der Miete. Die Bekl. konnten die Entfernung der unter der Badewanne befindlichen Putz- und Mauerreste nicht verlangen. Denn die Bekl. haben nicht vorgetragen, dass diese Putz- und Mauerreste sich an dieser Stelle erst nach Rückgabe der Wohnung befunden haben. Dasselbe gilt für Staub und Schmutz. Die Kl. haben geltend gemacht, dass sie dort keine Arbeiten ausgeführt haben. Sie haben im ersten Rechtszug geltend gemacht, dass der Zustand der Badewanne seit Vertragsbeginn unverändert sei. Für die regelmäßige Reinigung ihrer Wohnung sind die Bekl. selbst zuständig. Soweit beanstandet wird, dass der Putz porös und rissig sei, ist dem Vortrag nicht zu entnehmen, wo dies der Fall sein soll. Auch den Feststellungen des Amtsgerichts ist hierzu nichts zu entnehmen. Die Art der Aufstellung der Badewanne ist kein Mangel der Mietsache, der eine Minderung rechtfertigen könnte, § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bekl. konnten nicht verlangen, dass die Aufstellung der freistehenden Badewanne so verändert wird, dass sie nicht mehr auf zwei Mauerwerkssockeln steht und eine Abdichtung zur Wand hat. In der Art der Aufstellung der Badewanne liegt kein zu beseitigender Mangel der Mietsache. Es ist unstreitig, dass die Sockel schon bei Vertragsschluss vorhanden waren, auf denen die Badewanne steht. Es ist unstreitig, dass die Badewanne von Anfang an nicht gegen die Wand hin abgedichtet war. Es handelt sich um den vertragsgemäßen Zustand. Soweit die Bekl. im ersten Rechtszug vorgetragen haben, es sei auf Veranlassung der Kl. zu einem späteren Zeitpunkt ein Podest vor der Badewanne aufgestellt worden und dieses Podest sei nach Durchführung der Arbeiten in der Wohnung nicht mehr vorhanden gewesen, haben die Bekl. ihren Vortrag nicht zum Anlass genommen, die Wiederherstellung dieses Podestes zum Gegenstand ihres Widerklageantrages zu machen. Das Amtsgericht hat zutreffend auf diesen Umstand hingewiesen. Die Bekl. sind hierauf in der Begründung ihrer Anschlussberufung im Rahmen des Berufungsrechtsstreits zum Aktenzeichen 67 S 345/06 nicht eingegangen, sondern haben ihren ursprünglichen Antrag weiter verfolgt. Es mag sein, dass die Art der Aufstellung der Badewanne einen unschönen Eindruck vermittelt. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Bekl. haben die Wohnung in diesem Zustand angemietet und können nicht nachträglich eine Veränderung verlangen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass beim Duschen Wasser hinter die Badewanne laufen kann. Auch dies ist ein Resultat der Tatsache, dass die Bekl. die Wohnung mit einer freistehenden und nicht mit einer eingebauten Badewanne gemietet haben.

13. Die in der Badewanne vorhandenen Rostflecke und Farbverschmutzungen rechtfertigen wegen ihrer Geringfügigkeit keine Minderung der Miete, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Bekl. konnten die Beseitigung der an der Badewanne vorhandenen Rostflecke und der Farbverschmutzungen verlangen, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Rostflecke an einer Badewanne sind ein Mangel der Mietsache. Solche Rostflecke können bei einem näheren Kontakt mit der Kleidung des Mieters zu einer Verschmutzung führen. Die Farbverschmutzungen in der Badewanne haben ihre Ursache in den von den Kl. im Badezimmer veranlassten Malerarbeiten. Sie stellen einen Mangel der Mietsache dar. Dasselbe gilt von Emailleschäden, weil diese dazu führen, dass das Eisen der Badewanne bei Kontakt mit Wasser zu rosten beginnen kann. Der Einwand, dass es sich um geringfügige Mängel handele, ist aus den dargestellten Gründen unerheblich. Jedoch führt dieser berechtigte Einwand zum Ausschluss der Minderung, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB.

14. Die nicht entfernten Anschlussrohre rechtfertigen wegen der Geringfügigkeit der durch sie vermittelten optischen Beeinträchtigung keine Minderung der Miete, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Bekl. konnten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass die früheren Anschlussrohre für die Wannen- und Waschtischarmaturen beseitigt werden. Es ist unstreitig, dass die Kl. im Zuge von Umbauarbeiten die Armaturen verlegt haben und nunmehr noch die alten Rohre hervorstehen, an denen sie ursprünglich befestigt waren. Dies ist keine handwerklich korrekte Arbeit. Nach einer Änderung der Montage der Armaturen müssen. die funktionslos gewordene Rohrenden beseitigt werden. Der gegenwärtig vorhandene Zustand ist den von den Kl. eingereichten Fotografien zufolge zwar optisch nicht ansprechend, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass sie um höchstens 1 cm bzw. 0,5 cm hervorstehen. Jedoch handelt es sich nur um geringfügige Mängel.

15. [...]

16. Die unzureichende Befestigung der WC-Spülung ist zwar ein Mangel der Mietsache, führt aber noch nicht zu einer Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauches, § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bekl. konnten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass die WC-Spülung so an der Wand befestigt wird, dass sie nicht wackelt. Das Amtsgericht hat hierzu die Feststellung getroffen, dass WC-Druckspülung sich mühelos mit einem kleinen Finger abziehen lässt, weil sie nur an zwei statt an drei Punkten fixiert ist und die Schrauben nicht in die Wand gedreht sind. Dieser Zustand deutet auf eine mangelhafte handwerkliche Arbeit hin und ist deshalb ein Mangel der Mietsache. Die unzureichende Befestigung birgt die Gefahr in sich, dass im Falle von unachtsamen Bewegungen des Rohres ein Leck eintritt und es zu einem unkontrollierten Wassereintritt kommt. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass sich die Bekl. wegen dieses Zustandes bislang an einerbestimmungsgemäßen Verwendung der WC-Spülung gehindert gesehen haben. Ein Mangel rechtfertigt nur dann eine Minderung, wenn er zu einer Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauches führt.

17. Der Zustand des Dielenbodens im Bad rechtfertigt eine Minderung um 3 %, § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bekl. konnten von den Kl. gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass der Dielenfußboden im Bad so instand gesetzt wird, dass er nicht nachgibt. Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge geben die Dielenbretter im Bereich neben der Tür zum Flur teilweise so stark nach, dass der Fugenkitt an verschiedenen Stellen brüchig ist und teilweise auf den Dielen liegt. Bei drei verschiedenen Dielen hat das Amtsgericht Fugenbreiten von 0,8 cm und 1,00 cm gemessen. Im Bereich der der Tür gegenüberliegenden Wand hat das Amtsgericht ebenfalls deutliche Absenkungen beim Betreten der Dielen festgestellt. Dieser Zustand übersteigt das auch bei Altbauten hinzunehmende Maß an Abnutzung eines Dielenfußbodens. Die Spalten dürfen nicht so groß sein, dass eineinwandfreier Verbund der einzelnen Dielen nicht mehr gewährleistet ist und diese bei Punktbelastung daher nachgeben. Dagegen können die Bekl. von den Kl. nicht die Herstellung eines Anstrichs der Dielen verlangen. Die sowohl von den Bekl. wie den Kl. eingereichten Fotografien zeigen einen Dielenfußboden mit einem abgenutzten Farbanstrich. Die Bekl. haben nicht den Vortrag der Kl. im ersten Rechtszugbestritten, dass der Dielenfußboden seit Vertragsbeginn nicht mit einem besonderen Belagversehen war. Daraus ergibt sich, dass der Dielenfußboden als solcher den vertragsgemäßen Zustand bildet. Die Bekl. sind, wie bereits erwähnt, zur Vornahme der laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dies umfasst auch den Anstrich der Holzteile. Sollte der Dielenfußboden bei Übergabe der Wohnung bereits in einem Zustand gewesen sein, der einen Anstrich erforderlich machte, so stünde dies einer Verpflichtung zur Vornahme der Renovierung nicht entgegen. Denn die Klausel in Bezug auf die Übertragung der Schönheitsreparaturen wäre auch in diesem Falle wirksam. Die Klausel, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen „regelmäßig und fachgerecht" vorzunehmen hat, bedeutet nicht, dass er im Falle der Übernahme einer unrenovierten Wohnung sofort mit den Malerarbeiten beginnen müsste. Vielmehr wird eine solche Klausel dahingehend verstanden, dass die üblichen Renovierungsfristen erst mit der Übergabe der Wohnung beginnen. Der abgenutzte Zustand deutet darauf hin, dass keine Schönheitsreparaturen vorgenommen worden sind. Soweit die Bekl. im ersten Rechtszug behauptet haben, dass der Boden des Bades früher mit einem PVC-Fußboden bedeckt gewesen sei, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, dass dies bereits bei Übergabe der Wohnung der Fall gewesen sein soll. Die Kl. haben im ersten Rechtszug vorgetragen, dass der PVC-Fußboden keine vermieterseits eingebrachte Ausstattung gewesen sei. Die. Frage kann dahinstehen, da die Verlegung eines PVC-Fußbodens über den Dielen nicht verlangt worden ist. Bei der Bemessung der Minderungsquote von 3 % ist nur der unzureichende Verbund der Dielenbretter und der relativ geringe Flächenanteil des Bades an der gesamten Wohnfläche maßgeblich, § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB.

18. [...]

Wohnzimmer: 19. Der Zustand des Fußbodens im Wohnzimmer rechtfertigt eine Minderung von 6 %, §536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bekl. konnten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Beseitigung der breiten Spalten des Dielenfußbodens verlangen. Sie können auch verlangen, dass dieser so instand gesetzt wird, dass er nicht mehr uneben ist und beim Betreten nachgibt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass zwischen den Stoßkanten an der Wand vom Wohnzimmer zur Küche bzw. zum Bad zur Holzdielung deutlichsichtbare Lücken klafften, die an mehreren Stellen bis zu 1,5 cm betragen. Es hat Verunreinigungen festgestellt, die seinem Eindruck nach Estrichreste sind, die als Fugenkittverwendet worden waren. Abstände zwischen den Dielen in dieser Größe stellen auch bei einem alten Fußboden keinen hinnehmbaren Zustand dar. Die Bekl. konnten gemäß §535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass der im Wohnzimmer verbliebene Sockel eines früher dort vorhandenen und von den Kl. im Zuge des Einbaus einer Zentralheizung entfernten Ofens beseitigt wird und dieser Bereich entsprechend mit Dielen versehen wird. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Überlegung, dass der Vermieter im Falle einer Veränderung der Mietsache, die er mit Billigung oder nachträglicher Genehmigung des Mieters vornimmt, diese sachgerecht auszuführen hat. Der Sockel und das dort nochvorhandene Ofenblech sind mit dem Ausbau des Ofens funktionslos geworden. Es handelt sich um einen optisch nicht ansprechenden Zustand. All dies führt zu einer Minderung von 6%.

20. Der mangelhafte Zustand des Dielenfußbodens, der unter Ziffer 17 des amtsgerichtlichen Urteils berücksichtigt worden ist, rechtfertigt eine Minderung. Diese Minderung ist unter Ziffer 19 bereits mit berechnet worden. Die Bekl. konnten gemäß§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass die im Bereich der Trennwand zwischen Wohnzimmer und Bad bzw. Küche beschädigten Dielen instand gesetzt werden. Es handelt sich hierbei um einen Zustand, der auch bei einem alten Dielenfußboden nicht hingenommen werden muss. Dasselbe gilt in Bezug auf den zerstörten Unterbau, der dazu führt, dass sich die Dielen stark abgesenkt haben und Fugen zwischen den Dielen und den Sockelleisten entstanden sind, die mehrere Zentimeter offen sind. Das Amtsgericht hat diesen Zustand im Rahmen seiner Besichtigung festgestellt.

21. Die unzureichende Verlegung eines Elektrokabels stellt nur einen geringfügigenoptischen Mangel dar, der eine Minderung nicht rechtfertigt, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Bekl. konnten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB eine ordnungsgemäße Verlegung des Elektrokabels nicht verlangen. Der Klageantrag war zu unbestimmt. Es hieß in dem Klageantrag, dass das Kabel sehr unsauber auf der Tapete verlegt worden sei. Zu der Art der Verlegung ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts, dass das Kabel von dem Verteilerkasten im Flur im Bereich der Wohnungseingangstür auf einer Höhe von grob 2,00 m an der Wand entlang geführt wird und oberhalb der Tür zum Wohnzimmer durch die Wand und dort neben der Türzarge bis auf die Stoßkante herunter geführt wird. Etwa eine Handlänge von der Türzarge zur Küche wird das Kabel erneut durch die Wand geführt und n einem nicht ganz an der Wand anliegenden Bogen in eine Dose direkt oberhalb der Stoßkante geführt. Die Führung des Kabels ist nicht immer stramm auf der Stoßkante bzw. an der Türkante. Dem Vortrag der Bekl. ist nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen, welche Art der Verlegung des Kabels sie für erforderlich halten. Das Amtsgericht äußert die Vermutung, dass eine stramme Verlegung des Kabels auf der Stoßkante bzw. an der Türzarge wegen seines Durchmessers nicht ohne weiteres möglich sei. Ein Mangel kann nicht darin gesehen werden, dass die Löcher, durch die das Kabel hindurch geführt wird, nicht verschlossen sind. Die vorgelegten Fotografienzeigen Löcher, die kaum größer sind als der Querschnitt des Kabels. Es ist nichtersichtlich, dass ein Verschluss dieser Löcher überhaupt zu den Regeln einerordnungsgemäßen Verlegung eines Kabels über Putz gehört. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Anstrich des Kabels überhaupt zu den allgemein üblichen Regeln von Schönheitsreparaturen gehört. Der beschriebene Zustand des Kabels stellt nur eine unerhebliche Beeinträchtigung des optischen Erscheinungsbildes dar.

22. Der Zustand der unteren Kanten der Tapeten im Wohnzimmer stellt nur einen geringfügigen Mangel dar, der eine Minderung gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht rechtfertigt. Die Bekl. konnten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass im Wohnzimmer die von den Kl. vorgenommenen Schönheitsreparaturen in der Weiseordnungsgemäß ausgeführt werden, dass die Unterkanten der Tapeten im Bereich der Sockelleisten gleichmäßig und sauber abgeschnitten werden. Das Amtsgericht hat die Feststellung getroffen, dass die Unterkanten der Tapeten an den Sockelleisten nicht gleichmäßig und sauber abgeschnitten worden sind. Die Tapetenbahnen schließen aneinigen Stellen nicht bündig miteinander ab. Bei dem Rundbogensturz oberhalb der Balkontür war in der linken Ecke eine überlappende Kante zu erkennen. Diese Feststellungen reichen aus, um den Eindruck zu gewinnen, dass die Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht ausgeführt worden sind. Da die Kl. die Schönheitsreparaturen vorgenommen haben, müssen sie dies fachgerecht tun. Die Kl. können nicht geltend machen, dass in einem Altbau die Vornahme von Schönheitsreparaturen schwierig sei. Auch in einem Altbau lassen sich Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführen. Davongeht auch die Regelung im Mietvertrag aus, wonach der Mieter grundsätzlich die Schönheitsreparaturen fachgerecht vorzunehmen hat. Der Klageantrag ist nichtunbestimmt, weil aus den Feststellungen abzuleiten ist, welche Arbeiten ausgeführt werden müssen, um einen einwandfreien Tapezierungszustand zu erreichen. Jedoch handelt es sich insgesamt nur um geringfügige Mängel.

23. Die unzureichende Ausführung der Schönheitsreparaturen an der Decke im Wohnzimmer führt nur zu einem geringfügigen Mangel, der eine Minderung gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht rechtfertigt. Die Bekl. konnten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass im Wohnzimmer die von den Kl. vorgenommenen Schönheitsreparaturen in der Weise ordnungsgemäß ausgeführt werden, dass im Deckenbereich keine Risse von Spachtelarbeiten sichtbar werden. Die Deckenbeschichtung war nach den Feststellungen des Amtsgerichts ungleichmäßig, da sich insbesondere im Bereich des Übergangs von. den Wänden zur Decke ein ungleichmäßiger Auftrag von Spachtelmasse befand. Diese Feststellungen reichen aus, um den Eindruck zu gewinnen, dass die Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht ausgeführt worden sind. Der Klageantrag ist nicht unbestimmt, weil aus den Feststellungen abzuleiten ist, welche Arbeiten ausgeführt werden müssen, um einen einwandfreien Anstrichzustand der Decke zu erreichen. Es handelt sich insgesamt nur um geringfügige Mängel.

24. Der unterlassene Anstrich einer erneuerten Holzschwelle vor der Balkontür stellt nur einen geringfügigen optischen Mangel dar, der eine Minderung nicht rechtfertigt, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Bekl. konnten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB den Anstrich der neuen Holzschwelle vor der Balkontür verlangen. Der Umfang der Schönheitsreparaturen, die ein Mieter vorzunehmen hat, wird durch die bereits erwähnte Klausel in § 4 Nr. 6 des Mietvertrages bestimmt, wonach sämtliche Holzteile zu streichen sind. Wenn der Vermieter Holzteile austauscht, muss er für einen vertragsgemäßen Anfangszustand sorgen, nämlich selbst den Anstrich vornehmen. Denn diese Klausel legt den Sollzustand der Holzteile fest. Die Verpflichtung des Mieters bezieht sich sodann auf die Vornahme eines erneuten Anstrichs, der aufgrund einer vertragsgemäßen Abnutzung fällig wird. Des Weiteren wird auf die zutreffenden Gründe des Amtsgerichts verwiesen, wonach die unbehandelte Schwelle optisch hervorsticht. Dies allein rechtfertigt allerdings noch keine Minderung, weil die unbehandelte Holzschwelle nur einen geringfügigen Teil der Wohnung ausmacht.

Küche: 25. Das Fehlen einer Dichtung an der Küchentür stellt nur einen geringfügigen Mangel dar, der gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB eine Minderung nicht rechtfertigt. Die Bekl. konnten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Anbringung der Dichtungen der Küchentürverlangen. Wenn eine Türzarge Spalten aufweist, die dazu bestimmt sind, Gummidichtungen aufzunehmen, dann wird dadurch der vertragsgemäße Sollzustand einer Tür vorgegeben. Aus den bereits erwähnten Gründen kommt es auf die Geringfügigkeit des Mangels im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht an. Das Fehlen der Dichtung führt aber nur in einem geringen Umfang zur Zunahme von Luftströmungen, die sich beigeschlossener Tür zwischen der Türzarge und dem Türblatt hindurchbewegen und dabei Küchendünste mit sich nehmen können.

26. Die mangelhafte Befestigung der Anschlussdose für den Herd rechtfertigt keine Minderung. Die Bekl. konnten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass die Anschlussdose für den Herd so befestigt wird, dass sie sich nicht bewegen lässt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lässt sich die Anschlussdose auf der Oberseite mitgeringer Krafteinwirkung um einige Millimeter bewegen. An der Unterseite lässt sie sich ohne große Krafteinwirkung anheben. Dies ist kein ordnungsgemäßer Zustand. Anschlussdosen für elektrische Geräte müssen so befestigt sein, dass ein in sie hinführendes Kabel nicht durch ein unabsichtliches Berühren der Anschlussdose gelockert wird. Dieser Mangel führt aber noch nicht zu einer Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauches des Herdes. Denn bislang ist nicht ersichtlich, dass die Stromzufuhr für den Herd unterbrochen ist.

27. Der Zustand des Dielenfußbodens in der Küche rechtfertigt eine Minderung von 4 %, §536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bekl. konnten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass der Dielenfußboden so instand gesetzt wird, dass breite Fugen zwischen den Dielenbrettern nicht mehr bestehen, durch die die Hohlräume unter dem Fußboden sichtbar sind. Das Amtsgericht hat die Feststellung getroffen, dass die Spalten teilweise so breit sind, dass sich ein Zollstock zwischen 8 cm und 13 cm tief einstecken lässt. Eine solche Feststellung spricht dafür, dass die Spalten eine Breite erreicht haben, bei denen ein einwandfreier Verbund der Dielenbretter über Nut und Feder nicht mehr besteht. Dieser Zustand ist auch bei einem alten Dielenfußboden nicht mehr hinnehmbar. Das Urteil kann entgegen der Auffassung der Kl. nicht dahingehend verstanden werden, dass die Hohlräume aufgefüllt werden sollten. Der Hinweis auf die Sichtbarkeit der Hohlräume ist als Verdeutlichung der Spaltenbreite zu verstehen. Hingegen kann ein Anstrich des Dielenbodens nicht verlangt werden. Die Höhe der Minderungsquote von 4 % bemisst sich nach dem Verhältnis der Fläche dieses Raumes zur Gesamtfläche der Wohnung.

28. Die mangelhaften Renovierungsarbeiten in der Küche übersteigen das Maß der Unerheblichkeit und rechtfertigen deshalb eine Minderung von 2 %, § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bekl. konnten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass die Ecke, in der ein früher vorhandenes Abwasserrohr demontiert worden ist, malermäßig so behandelt wird, dass im Bereich der Wanddecke keine unebene Oberfläche mit teilweise herunterhängender Tapete zurückbleibt und unmittelbar über dem Fußboden poröses bröseliges Mauerwerk oder Putz zurückbleibt. Das Amtsgericht hat hierzu die Feststellung getroffen, dass die Wandfläche sehr uneben ist. Es stehen Tapetenkanten vor. Im lxel sind Mauerwerkstücke herausgebrochen. Ein Farbauftrag befindet sich am unteren Ende nicht. Auch hier handelt es sich um nicht ordnungsgemäß ausgeführte Schönheitsreparaturen. Der Gesichtspunkt, dass die malermäßige Behandlung einer Wanddecke, in der ein Wasserrohr verläuft, mit Schwierigkeiten verbunden ist, mag zutreffen, führt aber nicht dazu, dass die Arbeiten so hinzunehmen sind, wie sie ausgeführt worden sind. Auch hier gilt der im Mietvertrag niedergelegte Grundsatz, dass Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen werden müssen. Dies ist der Maßstab, der auch für die Kl. selbst gilt, wenn sie Malerarbeiten ausführen lassen.

29. Die Art der Verlegung der zur Spüle führenden Wasserleitungen bildet keinen Mangel der Mietsache und rechtfertigt deshalb keine Minderung, § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bekl. konnten nicht gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass die Verlegung der Wasserleitungen zur Spüle in der Küche so verändert wird, dass eine Aufstellung von Küchenmöbeln möglich ist. Die Bekl. haben geltend gemacht, dass die Wasserleitungen zur Spüle in unterschiedlichen Abständen, nämlich bis zu 20 cm zur Wand, so ungünstig verlegt worden seien, dass dort ein ziemlich großer Raum für den Einbau von Küchenmöbeln blockiert worden sei. Die Kl. haben im ersten Rechtszug vorgetragen, dass sich an der Ecke links neben der Küchenspüle auch vor der Instandsetzung an derselben Stelle die Be- und Entwässerungsrohre der Küchenspülebefunden hätten. Die Bekl. haben dies bestätigt, jedoch geltend gemacht, dass die alten Rohre nicht so weit in den Raum hineingeragt hätten. Die neuen Rohre seien um das alte Rohr herum verlegt worden. Erst danach seien die alten Rohre entfernt worden. Die Kl. haben dies bestritten und behauptet, dass die Lage der Rohre nicht verändert worden sei. Es kann dahinstehen, ob die Lage der Rohre verändert worden ist. Jedenfalls ist dem Vortrag der Bekl. nicht entnehmen, dass sich in dem fraglichen Bereichüberhaupt Küchenmöbel befunden haben, die jetzt nicht mehr aufgestellt werden können.

30. Der mangelhafte Zustand der Steckdosen in der Küche rechtfertigt eine Minderung von 2 %, § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bekl. konnten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass die beiden in der Küche angebrachten Steckdosen so befestigt werden, dass sie sich nicht mit zwei Fingern um einige Millimeter in jede Richtung drehen lassen. Diese Gegebenheiten sind vom Amtsgericht festgestellt worden. Sie entsprechen nicht einerordnungsgemäßen Montage einer Steckdose auf Putz. Die mangelhafte Befestigung der Steckdosen hat zur Folge, dass der Nutzer der Wohnung davon absieht, sie bestimmungsgemäß für den Anschluss elektrischer Geräte zu nutzen, weil er eine Gefährdung seiner Gesundheit vermeiden will. Steckdosen in einer Küche haben wesentliche Bedeutung für den Betrieb elektrischer Geräte. Dies rechtfertigt eine Minderung von 2 %.

31. [...]

Balkon: 32. Der Zustand des Estrichs auf dem Balkonboden stellt nur einen geringfügigen Mangel dar, der eine Minderung nicht rechtfertigt, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Bekl. konnten von den Kl. gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass diese den Estrich auf dem Balkon einwandfrei herstellen. Das Amtsgericht hat die Feststellung getroffen, dass die Oberfläche unsauber abgezogen ist. An den Kanten zum Geländer ist der Estrich teilweise etwas lückenhaft. Die Anschlusskante zur Hauswand ist nicht durchweg bündig und im Übrigen recht uneben gearbeitet. In der linken Ecke ist leichter Moosbefall zu sehen. Von einer Menge von 3 Litern Wasser, die um den Ausguss herum ausgegossen wurden, blieb eine Pfütze von 25 cm x 25 cm stehen. Die Feststellungen des Amtsgerichts vermitteln den Eindruck einer nicht einwandfreien Herstellung der Oberfläche des Balkons. Das Stehenbleiben einer Wasserpfütze ist ein Indiz dafür, dass die Neigung des Estrichs zum Abfluss nicht so gestaltet worden ist, dass das Wasser ordnungsgemäß abfließt. Die Kl. haben im ersten Rechtszug eingeräumt, dass sie beabsichtigen, den Balkonboden zu beschichten. Da der Balkon zu den Teilen der Wohnung gehört, die nicht ständig begangen und benutzt werden, stellen die beschriebenen Gegebenheiten nur einen geringfügigen Mangel dar, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB.

33. Die Bekl. konnten von den Kl. gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass der Abfluss des Balkons so geschaffen wird, dass kein Wasser zurückbleibt. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Pfütze zurückbleibt. Die von dem Amtsgericht festgestellte Bildung von Moos kann als Indiz für zurückbleibendes Wasser angesehen werden. Aus den genannten Gründen kommt aber eine Minderung nicht in Betracht, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB.

34. Das Abtropfen von Wasser von einem darüberliegenden Balkon bei Regen stellt keinen Mangel der Mietsache dar und rechtfertigt deshalb keine Minderung, § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bekl. konnten von den Kl. nicht gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, durch bestimmte Maßnahmen zu verhindern, dass von dem darüberliegenden Balkon umlaufend in allen Randbereichen Wasser mit hohem Kalkanteil abtropft, wodurch sich Kalkablagerungen in Zapfenform bilden. In diesen Erscheinungen kann ein Mangel der Mietsache nicht gesehen werden. Diese sind offensichtlich auf Regenwasser zurückzuführen. Regen ist aber ein Naturphänomen, dessen Auswirkungen auf einen offenen Balkon sich nicht beherrschen lassen. So mag es geschehen, dass das Regenwasser Bestandteile des in der Balkonkonstruktion befindlichen Kalks herauslöst und dieser sich in Form von Stalaktiten an der Unterseite des Balkons ablagert.

35. Der Zustand des Anschlusses des Bodens des Balkons an die Fassade stellt keinen Mangel der Mietsache dar, und rechtfertigt deshalb keine Minderung, § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bekl. konnten nicht verlangen, dass der Fußbodenanschluss des Balkons an die Fassade verändert wird. Aus der von den Bekl. vorgetragenen Schilderung des Balkons lässt sich nicht ersehen, dass die Gefahr besteht, dass Wasser von der Oberfläche des Balkons in Wohnung eindringen kann. Die Bekl. behaupten auch nicht, dass es dazu bereits gekommen sei. Die Feststellungen des Amtsgerichts bei dem Ortstermin lassen eine Mangelhaftigkeit in diesem Sinne nicht erkennen. Die Kl. haben schon im ersten Rechtszug vorgetragen, dass ein Eindringen von Wasser ausgeschlossen sei, da die Schwelle der Balkontüranlage höher als der Estrichboden sei. Eine Durchnässung der Fassade sei nicht festgestellt worden.

36. [...]

37. Das Fehlen eines Mieterkellers stellt keinen Mangel der Mietsache dar, der eine Minderung rechtfertigen könnte, § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bekl. konnten von den Kl. nicht gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Bereitstellung eines Mieterkellers verlangen. Die Verpflichtung zur Übergabe eines Mieterkellers ergibt sich nicht aus dem Mietvertrag. Die Bekl. haben auch nicht dargelegt, wann der vorherige Vermieter in welchen Raum indem Keller zur Verfügung gestellt hat. Unabhängig davon ist der Klageantrag unbestimmt, da die Bekl. nicht denjenigen Kellerraum bezeichnet haben, der ihnen übergeben und später wieder entzogen worden sein soll. Ein eventuell bestehender Anspruch bezöge sich nur auf diesen konkreten Raum.

38. [...]

39. Der Montageort des Thermostatventils der Heizung stellt keinen Mangel der Mietsache dar, der eine Minderung rechtfertigen könnte, § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bekl. konnten nicht verlangen, dass das Thermostatventil der eingebauten Zentralheizung aus der linken Ecke unter dem Fenster im Wohnzimmer verlagert wird. Das Amtsgericht hat die Feststellung getroffen, dass das Thermostatventil auf der der Wandecke zugeneigten Seite mit einem Wandabstand von 14 cm eingebaut worden sei. Dieser Einbau kann nicht als fehlerhaft angesehen werden, weil er eine Möblierung behindere. Die Kl. können bei der Bestimmung des Ortes für die Anbringung des Ventils nicht wissen, welche Vorstellungen die Bekl. über die Möblierung der Wohnung hatten. Dies gilt um so mehr, als die Bekl. die Wohnung nicht bewohnen und schon deshalb den Kl. nicht bekannt sein konnte, an welcher Stelle das Thermostatventil sie am wenigsten stören würde. Die Annahme des Amtsgerichts, dass es aufgrund des Montageortes zu Fehlerfassungen kommen würde, ist eine Vermutung, die sich ohne die Einholung eines Gutachtens nicht begründen lässt. Die Bekl. haben aber nicht dargelegt, dass sie während einer Heizperiode Schwierigkeiten mit einer den Erfordernissen gerecht werdenden Regelung der Raumtemperaturen gehabt haben.

40. Der Umstand, dass die zu der Wohnung gehörende Klingel sich nicht an der Wohnungstür, sondern an der Nachbartür befindet, stellt nur einen geringfügigen Mangel der Mietsache dar, der eine Minderung gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht rechtfertigt. Zwar hat das Amtsgericht in seinem Schlussurteil vom 22. Januar 2008 einen solchen Mangel als gegeben erachtet und den Bekl. einen Anspruch auf Beseitigung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zuerkannt. Der Bekl. zu 2) hat auch in allgemein gehaltener Form in seinem Schreiben vom 22. November 2005 diesen Mangel gerügt. Jedoch handelt es sich um einen geringfügigen Mangel. Denn entscheidend ist, dass die Bekl. überhaupt in ihrer Wohnung erreichbar sind. Diese Erreichbarkeit wird durch eine am Hauseingang befindliche Klingelanlage gewährleistet. Sofern ein Besucher sich durch Betätigung des zu der Wohnung der Bekl. gehörenden am Hauseingang befindlichen Klingelknopfesbemerkbar macht, werden die Bekl. den Summer betätigen und ihn an der offenen Wohnungstür im Empfang nehmen. Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme kann es allenfalls bei einem Besucher geben, der sich schon im Haus befindet. Dieser kann sich notfalls durch Klopfen an der Tür bei den Bekl. bemerkbar machen. Insgesamt gesehen sind die Kontaktschwierigkeiten der Bekl. gering einzustufen.

41. Der Umstand, dass nach der Erneuerung der Balkontür eine Schwelle in der Höhe von 15 cm verblieben ist, die in dieser Höhe vorher nicht vorhanden war, stellt zwar einen Mangel der Mietsache dar, der jedoch den vertragsgemäßen Gebrauch nur in einem geringen Umfang beeinträchtigt, so dass eine Minderung gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen ist. Das Amtsgericht hat in dem Schlussurteil vom 22. Januar 2008 einen Mangelbeseitigungsanspruch bejaht. Der Bekl. zu 2) hat in allgemeiner Form auf diesen Umstand in seinem Schreiben vom 22. November 2005 hingewiesen. Der Einbau der Türschelle hat zur Folge, dass der Nutzer der Wohnung beim Betreten des Balkons das Bein etwas höher als bei einer normalen Fortbewegung üblich heben muss. Es handelt sich hierbei um eine Bewegung, die dem Betreten einer Treppenstufe nicht unähnlich ist. Dies stellt aber im Vergleich zu dem früheren Zustand nur eine geringfügige Unannehmlichkeit dar.

Aus der vorstehenden Aufstellung ergeben sich die folgenden Minderungsquoten:

5 % (Nr. 4) + 2 % (Nr. 8) + 4 % (Nr. 9) + 3 % (Nr. 10) + 3 % (Nr. 17) + 6 % (Nr. 19) + 4 % (Nr. 27) + 2 % (Nr. 28) + 2 % (Nr. 30) 31 %.

[...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Führt der Vermieter Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durch, muss er diese einwandfrei ausführen, sonst kann der Mieter Beseitigung der danach verbliebenen Mängel verlangen, auch wenn eine Minderung wegen unerheblicher Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs ausscheidet. Die Minderung richtet sich nach dem Gesamtumfang der Beeinträchtigung, wobei auch jeweils für sich gesehen unter 5 % liegende Minderungsquoten zu berücksichtigen sind.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter zahlten die Miete wegen verschiedener von ihnen geltend gemachter Mängel nur unter Vorbehalt, der nur von einem der beiden Mitmieter erklärt wurde. Die Mängel resultierten u. a. aus vom Vermieter vorgenommenen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die ohne Ankündigung in der Wohnung durchgeführt wurden, nachdem die Mieter den Zutritt zu ihr gewährt hatten. Sie rügten u. a. die mangelnde Verschließbarkeit der Wohnungseingangstür, nicht ordnungsgemäß verkleidete Rohranschlüsse im Bad, schwingende Dielen im Bereich des Eingangs zum Wohnzimmer und zum Bad mit Gebrauchsspuren, Kleberesten und Farbklecksen, beim Betreten sich um 1,5 cm absenkende Türschwellen zum Badezimmer, Wohnzimmer und zur Küche, nachgebender Dielenfußboden im Bad mit teilweise nicht verkitteten Fugen, bis zu 1,5 cm breite Fugen des unebenen und nachgebenden Wohnzimmerfußbodens mit Estrichresten, breite Fugen des Dielenfußbodens der Küche, eine unebene Oberfläche mit teilweise herunterhängender Tapete im Bereich des demontierten Abwasserrohres in der Küche und eine unzureichende Befestigung der Steckdosen in der Küche.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin errechnete unter Addition einzelner Minderungsquoten zwischen 2 % und 6 % eine Minderungsquote von insgesamt 31 % und damit eine entsprechende Rückzahlungsforderung der Mieter. Der Vermieter habe seine Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen einwandfrei ausführen müssen, so dass der Mieter Beseitigung der danach verbliebenen Mängel auch insoweit verlangen können, als eine Minderung wegen unerheblicher Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs ausscheide. Mindern könne er aber nur insoweit, als die Minderung der Tauglichkeit nicht unerheblich sei. Das gelte für die o. a. angeführten Mängel.

Bei der Gesamtminderung seien auch jeweils für sich gesehen unter 5 % liegende Minderungsquoten zu berücksichtigen. Der Ersatz des mietvertraglich vorgesehenen Gasherdes durch einen Elektroherd berechtige dagegen nicht zur Minderung, weil dadurch der vertragsgemäße Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigt werde. Der Mieter könne auch aus der mangelnden Beheizung des Bades keine Minderung herleiten, wenn das Bad bei Überlassung der Wohnung nur mit einem Warmwasserboiler ausgestattet gewesen sei. Auch die – bei Vertragsschluss bereits vorhandene – Aufstellung der Badewanne auf Sockeln und ohne Abdichtung gegen die Wand abgedichtet, rechtfertige keine Minderung, weil es sich um vertragsgemäßen Zustand handele. Der Mieter könne auch aus dem Fehlen eines Kellers keine Minderung herleiten, weil sich dessen Vermietung weder aus dem Mietvertrag noch aus späterer Zuweisung durch den Vermieter ergebe. Im Übrigen reiche die Erklärung des Vorbehalts der Rückforderung durch nur einen Mieter aus und wirke auch zugunsten des Mitmieters.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil entspricht hinsichtlich des Verhältnisses von Mängelbeseitigungsanspruch zu Minderung der Linie des BGH (Urteil vom 18. April 2007, XII ZR 139/05, GE 2007, 840), dass der Mieter den Erfüllungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann noch geltend machen kann, wenn eine Minderung ausgeschlossen ist. Ob der Austausch des mietvertraglich vorgesehenen Gasherdes gegen einen Elektroherd nicht doch eine Minderung rechtfertigt, dürfte umstritten sein; immerhin hat die ZK 67 in einer früheren Entscheidung (LG Berlin, Urteil vom 19. März 2007, 67 S 345/06, GE 2007, 653) den Mieter für berechtigt gehalten, den Austausch des vermieterseits anstelle eines Gasherdes eingebauten Elektroherdes zu verlangen, wenn er dieser Maßnahme ausdrücklich widersprochen hat.

In derselben Entscheidung hat die ZK 67 zu Recht darauf hingewiesen, dass der Vermieter im Laufe des Mietverhältnisses vom Mieter geduldete Instandsetzungsmaßnahmen ordnungsgemäß ausführen muss, so dass der Mieter Beseitigung der dadurch verursachten Mängel auch dann verlangen kann, wenn diese den vertragsgemäßen Gebrauch nur geringfügig beeinträchtigen, und der Mieter die Beseitigung von im Laufe des Mietverhältnisses aufgetretenen Spalten zwischen den Dielenbrettern und eine dadurch hervorgerufene „Schwingung" des Dielenfußbodens auch in einem Altbau zumindest dann verlangen, wenn der Verbund der Dielenbretter durch die Spalten beeinträchtigt wird; insoweit hat die ZK 67 in ihrer aktuellen Entscheidung 4 % Minderung berücksichtigt.