Mitglied einer LPG in Liquidation
LwAnpG §§ 42, 44 ; ZPO § 256 ; BGB § 242
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Mitglied einer LPG in Liquidation; Vergütung geleisteter Inventarbeiträge; Inventarbeitrag
Leitsätze
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1. Der Antrag auf Feststellung, daß dem Mitglied einer in Liquidation befindlichen LPG nach Beendigung des Liquidationsverfahrens ein bestimmter Betrag für die von ihm geleisteten Inventarbeiträge zu vergüten ist, sofern der Verwertungserlös im Rahmen der Vermögensaufteilung diesen Betrag deckt, ist entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn über die Höhe des bestimmten Betrages Streit besteht.
2. Zur Bedeutung und Würdigung eines - lediglich - von der Übernahmekommission unterzeichneten Übernahmeprotokolls für die Höhe des von dem Antragsteller geleisteten und bei der Ermittlung des Anspruchs nach § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zugrunde zu legenden Inventarbeitrags.
3. Ein umfassendes Informationsrecht (auf Auskunft und Einsichtnahme) des Mitglieds einer LPG in Liquidation gemäß § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 LwAnpG i. V. m. § 242 BGB ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn substantiierte Anhaltspunkte dafür bestehen, daß seitens der Liquidatoren der LPG die für eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung (bzw. Liquidation) erforderliche Sorgfalt nicht beachtet worden ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller ist Mitglied der in Liquidation befindlichen Antragsgegnerin und war von 1971 bis 1976 deren Vorsitzender. Die Liquidation der Antragsgegnerin ist noch nicht abgeschlossen. Im Übernahmeprotokoll für Inventarbeiträge vom 29. Juli 1958 war zunächst verzeichnet, daß der Antragsteller einen Inventarbeitrag mit einem Wert von insgesamt 37.140,00 MDN ("DM") geleistet habe, darunter zwölf Milchkühe mit einem Wert von 18.325,00 MDN. Später wurde diese Angabe im Übernahmeprotokoll vom 29. Juli 1958 handschriftlich dahin abgeändert, daß nunmehr sieben Milchkühe mit einem Wert von 10.325,00 MDN ("DM") eingebracht und ein Inventarbeitrag mit einem Gesamtwert von nunmehr 29.140,00 MDN geleistet worden seien; dabei ist nicht ersichtlich, wann und von wem diese Änderung vorgenommen worden ist. Auf seinen Inventarbeitrag erhielt der Antragsteller zu DDR-Zeiten eine Zahlung von 18.370,00 MDDR sowie in 1993/94 eine weitere Zahlung in Höhe von 7.987,00 DM.
Mit Anwaltsschreiben vom 11. Juni 1992 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, ihm verschiedene Unterlagen zu übersenden. Ferner wies er darauf hin, daß sich der noch offene Betrag seines Inventarbeitrags auf einen Wert von 10.783,00 DM berechne, weil er 1958 zwölf Milchkühe eingebracht gehabt habe; die nachträgliche handschriftliche Änderung beruhe auf einer Fälschung, von der er erst 1990 Kenntnis erlangt habe. Hierauf entgegnete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. August 1992. Darin stellte sie sich auf den Standpunkt, daß der Antragsteller nur sieben Milchkühe eingebracht gehabt habe, die handschriftlich geänderte Fassung des Übernahmeprotokolls mithin zutreffend sei, und daß für sie keine Verpflichtung bestehe, die angeforderten Unterlagen zu übersenden.
Der Antragsteller hat behauptet, er habe 1958 zwölf Milchkühe als Inventarbeitrag eingebracht gehabt, so daß von seinem Inventarbeitrag noch ein Wertanteil von 10.783,00 DM offen sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts hat die Anträge des Antragstellers zutreffend als zulässig und begründet angesehen. Gemäß § 65 Abs. 1 LwAnpG war das Landwirtschaftsgericht zuständig, da die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Ansprüchen nach §§ 42, 44 LwAnpG beruhen. Der Feststellungsantrag ist entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. - Feststellungsanträge sind unter den Voraussetzungen analog § 256 ZPO auch in Landwirtschaftssachen zulässig, da weder das LwVG noch das FGG etwas Gegenteiliges besagen (s. Barnstedt/Steffen, a. a. O., § 9 Rdn. 99 m. w. N.). (wird ausgeführt)
Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der dem Feststellungsantrag zugrunde liegende Anspruch folgt aus § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG, § 91 GenG; dieser Leistungsanspruch auf Rückzahlung der eingebrachten Inventarbeiträge ist mangels Beendigung der Liquidation noch nicht fällig (§ 90 Abs. 1 GenG).
Für die Höhe des von dem Antragsteller geleisteten und bei der Ermittlung des Anspruchs nach § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zugrunde zu legenden Inventarbeitrags ist auf das von der Übernahmekommission unterzeichnete Übernahmeprotokoll vom 29. Juli 1958 abzustellen. Das gemäß §§ 416, 286 ZPO zu würdigende Übernahmeprotokoll enthält die tatsächliche Vermutung dafür, daß das in ihm aufgeführte Inventar zu dem angegebenen Wert wirklich eingebracht worden ist (BGH AgrarR 1994, S. 162, 163; BGH AgrarR 1994, S. 201; Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl. 1994, Rdz. 387 = S. 172 f.). - Hier ist das Übernahmeprotokoll zwar nur von der Übernahmekommission, nicht hingegen auch von dem übergebenden LPG-Mitglied und von dem Vorsitzenden der LPG unterzeichnet worden. Nach Kenntnis des Senats war die damalige Praxis der Inventarübernahmeprotokolle jedoch regional verschieden; so kam es durchaus des öfteren vor, daß das Übernahmeprotokoll nur die Unterschriften der Übernahmekommission trug; allein diese Unterschriften sind denn auch erforderlich, um dem Übernahmeprotokoll die ihm zukommende Beweiskraft zu verleihen.
Weiterhin ist auf den im Übernahmeprotokoll angegebenen Nominalwert in MDN bzw. MDDR abzustellen. Dieser Betrag ist gemäß Art. 1 Abs. 2, 10 Abs. 5 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 und §§ 13, 16 DM-BilanzG im Verhältnis 1:1 in DM umzurechnen, da die Forderung nicht bereits vor dem 1. Juli 1990 begründet worden war (st. Rspr.; s. BGH AgrarR 1994, S. 126, 127; S. 160, 161; S. 161, 162; S. 162, 163; S. 200; S. 201; Schweizer, a.a.O., Rdz. 416 = S. 187 m.w.N.: Schweizer/Thöne, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe in den neuen Ländern, 1993, S. 80 f.).
In dem vorliegenden Fall ist die maschinenschriftliche, handschriftlich nicht geänderte Fassung der Urkunde vom 29. Juli 1958 maßgebend. Es ist unstreitig, daß die handschriftlichen Änderungen erst nachträglich vorgenommen worden sind, so daß diese nachträglichen Änderungen den Beweiswert der Urkunde in ihrer ursprünglichen Fassung nicht beeinträchtigen (§§ 416, 419, 286 ZPO). Für sich allein kann die handschriftlich geänderte Fassung der Urkunde keinen Beweiswert beanspruchen, weil nicht ersichtlich ist, wer wann und aus welchem Grunde die handschriftlichen Veränderungen auf dem Übernahmeprotokoll vorgenommen hatte (vgl. auch Zöller/Geimer, a.a.O., § 416 Rdn. 1 a). Dieser nahezu vierzig Jahre zurückliegende Sachverhalt läßt sich auch nicht im Wege von Ermittlungen von Amts wegen klären, zumal die Beteiligten keine Anhaltspunkte vorgetragen haben, die solchen Ermittlungen eine Richtung oder auch nur einen Ansatzpunkt geben könnten. Dafür, daß die Änderung mit Billigung des Antragstellers erfolgt sein sollte, ist kein Anhalt ersichtlich; die Tatsache allein, daß der Antragsteller von 1971 bis 1976 Vorsitzender der Antragsgegnerin war, genügt für einen solchen Anhaltspunkt nicht. - Auch wenn, wie von der Antragsgegnerin erwähnt, die Jahresabschlüsse bei der Fusion der früheren LPG Warsow mit der Antragsgegnerin im Jahre 1976 für den Antragsteller nur einen Inventarbeitrag in Höhe des Betrages der handschriftlich geänderten Fassung der Urkunde ausgewiesen haben sollten, so käme dem allenfalls die untergeordnete Bedeutung einer Hilfstatsache (Indiz) zu, die den Beweiswert der handschriftlich nicht geänderten ursprünglichen Fassung der Urkunde nicht zu erschüttern vermag.
Der zulässige Auskunftsantrag ist gemäß § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 LwAnpG i. V. m. § 242 BGB begründet.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ausscheidenden oder ausgeschiedenen LPG-Mitgliedern, denen ein Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zusteht, einen umfassenden Anspruch auf Auskunft und Einsicht zum Zwecke der Berechnung ihres Abfindungsanpruchs zugesprochen (s. BGH AgrarR 1994, S. 156, 157; AgrarR 1994, S. 158 = ZIP 1994, S. 234 f.; AgrarR 1994, S. 159; Schweizer, a.a.O., Rdz. 487, 490 f. = S. 215 f.; Schweizer/Thöne, a.a.O., S. 95 f).
Diese Grundsätze lassen sich auch auf Mitglieder einer in Liquidation befindlichen LPG übertragen, die auf den Anspruch nach § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 LwAnpG verwiesen sind und denen eine Kündigung ihrer Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses gemäß § 42 Abs. 1 LwAnpG i. V. m. § 87 Abs. 1 GenG versagt ist (vgl. Schweizer, a.a.O., Rdz. 343 = S. 155). Hierbei handelt es sich zwar nicht eigentlich um "ausgeschiedene oder ausscheidende" LPG-Mitglieder. Jedoch ist die Interessenlage der LPG-Mitglieder, die aus der LPG ausscheiden oder bereits geschieden sind, mit der Interessenlage der Mitglieder eine LPG in Liquidation vergleichbar; beiden stehen Ansprüche zu, die sich nach § 44 Abs. 1 LwAnpG berechnen. Beide benötigen für die Berechnung bzw. die Berechnungskontrolle eine umfassende Information über die Geschäftstätigkeit und die damit verbundene Ermittlung des maßgebenden Eigenkapitals der LPG. Auf die im Rahmen der Generalversammlung bestehenden Auskunftsrechte nach dem Genossenschaftsgesetz können die betroffenen LPG-Mitglieder nicht verwiesen werden, da dieses Auskunftsrecht innerhalb der Generalversammlung nur insoweit besteht, als es um die Meinungsbildung und die ordnungsgemäße Erledigung in bezug auf die Tagesordnungspunkte geht (s. etwa Lang/Weidmüller, GenG, 32. Aufl. 1988, § 43 Rdn. 39 ff., Müller, Kommentar zum GenG, 2. Bd., 1980, § 43 Rdn. 17 ff.). Soweit individuelle Ansprüche der Gesellschafter gegen die LPG aus dem Mitgliedschaftsverhältnis in Rede stehen, kann die dafür erforderliche Auskunft hingegen - auch - außerhalb der Generalversammlung begehrt werden (s. hierzu auch BGH AgrarR 1994, S. 158 = ZIP 1994, S. 243 f.).
Dieses umfassende Auskunfts- und Einsichtsrecht besteht bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs nach § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 LwAnpG. Es rechtfertigt sich zum einen aus dem Gedanken einer Gesamtanalogie zu den Regelungen in §§ 166, 118 HGB, § 51 a GmbHG und § 131 AktG (s. in dieser Tendenz auch BGH ZIP 1989, S. 768, 769 .) und zum anderen aus der Erwägung, daß die Verwirklichung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs nach § 3 a LwAnpG eine umfassende Kontrollbefugnis der Mitglieder der LPG voraussetzt (so etwa auch Schweizer, a.a.O., Rdz. 486 ff. = S. 215 f.; Schweizer/Thöne, a.a.O., S. 94 f.).
Ein umfassendes Informationsrecht (auf Auskunft und Einsichtnahme) des Mitglieds einer LPG in Liquidation gemäß § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 LwAnpG i.V.m. § 242 BGB ist nach Ansicht des Senats jedenfalls dann zu bejahen, wenn substantiierte Anhaltspunkte dafür bestehen, daß seitens der Liquidatoren der LPG die für eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung (bzw. Liquidation) erforderliche Sorgfalt nicht beachtet worden ist (in dieser Tendenz auch BGH ZIP 1989, S. 768, 769).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem mit Schreiben des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. September 1992 übersandten Prüfungsbericht gemäß § 70 Abs. 3 LwAnpG, daß die Prüfungskommission im Hinblick auf die Überlassung von Immobilien der Antragsgegnerin (Wirtschaftsgebäude/Stallanlagen) an die H. GmbH i. G. Zweifel hatte, "ob der Liquidator hier seiner Pflicht zur bestmöglichen Versilberung nach § 88 Genossenschaftsgesetz nachgekommen ist" (Seite 3 und 4). Dies genügt bereits für den erforderlichen substantiierten Anhaltspunkt, daß seitens der Liquidatoren der LPG die für eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung (bzw. Liquidation) erforderliche Sorgfalt nicht beachtet worden ist. Diesen Vorwürfen ist die Antragsgegnerin auch nicht entgegengetreten.