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Miterbenanteil

VG Leipzig1 K 2567/9320.09.1995ZOV 1996, 221

§§ 1 Abs. 1 lit. c; 2 Abs. 2; 3 Abs. 1 S. 4, Abs. 1a , S. 4; 4 Abs. 1; §§ 2032, 2042 BGB; § 8 Abs. 1 EGZGB-DDR

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Miterbenanteil; Erbauseinandersetzung; Vermögenswert; staatlicher Verwalter; Veräußerung durch staatlichen Verwalter; Schädigung; Bruchteilseigentum; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Natur der Sache; Unmöglichkeit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Verfügt der staatliche Verwalter eines Miterbenanteils zusammen mit anderen Miterben im Wege einer Erbauseinandersetzung über den Nachlaß, stellt dies im Ergebnis eine Veräußerung des Erbanteils an Dritte dar und erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 1 lit. a) VermG.

2. Ein Erbanteil stellt einen Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG dar.

3. Die Restitution eines derart entzogenen Erbanteils ist nach § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen, wenn die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist.

4. Anstelle veräußerter Nachlaßgrundstücke kann dem geschädigten Miterben kein Bruchteilseigentum in Höhe seiner Erbquote rückübertragen werden (offengelassen für den Fall, daß ein Gesamthandsvermögen nur aus einem Gegenstand besteht). Der Rechtsgedanke in § 3 Abs. 1 a S. 4 VermG kommt hier nicht zur Anwendung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Rückübertragung des hälftigen Miteigentums am Grundstück. Das Grundstück stand zunächst im Eigentum der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Karl Franz D., bestehend aus Ida Anna D. mit einem Erbteil von 1/4, Horst Paul D. und dem Kl. mit einem Erbteil von jeweils 3/8. Im Jahre 1955 verließ der Kl. die DDR ohne Ausreisegenehmigung. Horst Paul D., der Bruder des Kl., verstarb 1957 und wurde von seiner Ehefrau Christa Liselotte D. zu 1/4 und seinen Söhnen Horst Günther und Claus Heinz D. zu je 3/8 beerbt. Die Mutter des Kl., Frau Ida Anna D. verließ 1961 die DDR ohne Ausreiseerlaubnis. Das Grundstück war 1962 auf einen Wert von 7.350,00 DM ohne Grund und Boden geschätzt worden. Mit notariellem Auseinandersetzungsvertrag vom 7.3.1962 zwischen Christa Liselotte, Horst Günther und Claus Heinz D. sowie dem Bürgermeister der Stadt, der als staatlicher Verwalter den Kl. und dessen Mutter vertrat, wurde das streitbefangene Grundstück von Frau Christa Liselotte D. übernommen, ferner erfolgte durch sie eine Schuldübernahme hypothekarisch gesicherter Darlehen in Höhe von 7.939,46 DM, und die Auflassung der Erbengemeinschaft an die Übernehmerin wurde erklärt. Die Grundbucheintragung erfolgte am 6.7.1963. Mit Bestallungsurkunde vom 29.3.1963 war rückwirkend zum 1.1.1962 die Treuhandverwaltung betreffend die "Miteigentumsanteile" des Kl. und seiner Mutter am streitbefangenen Grundstück angeordnet und der Rat der Stadt zum Treuhänder bestellt worden. Die Mutter des Kl. verstarb 1979 und wurde von ihm zu 1/2 und den Enkeln Horst Günther und Claus Heinz D. zu je 1/4 beerbt. Am 2.11.1988 vereinbarte Frau Christa Liselotte D. mit ihrem Sohn Horst Günther D. und dessen Ehefrau einen materiellen Grundstücksübernahmevertrag gegen Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts Am 9.2.1989 wurden die Übernehmer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Mit Schreiben vom 1.9.1990 beantragte der Kl. die Rückübertragung des hälftigen Eigentums am streitbefangenen Grundstück. Mit Bescheid vom 10.6.1992 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag ab und stellte einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach fest. Mit Widerspruchsbescheid des Sächsischen Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen unter dem 2.12.1993 wurde der Widerspruch des Kl. am 7.12.1993 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kl. am 7.1.1994 Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Streitgegenstand bildet lediglich die Frage, ob die Rückübertragung von Bruchteilseigentum an dem betroffenen Grundstück ausgeschlossen ist, da der grundsätzlich bestehende Restitutionsanspruch des Kl. gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. c) VermG durch den Bekl. bestandskräftig bejaht worden ist. Der Bescheid des Bekl. und der Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen lassen allerdings offen, in bezug auf welchen Vermögenswert und in welcher Höhe daran eine Berechtigung des Kl. besteht. Wenn auf Seite 4 des Widerspruchsbescheides ausgeführt wird, daß der staatliche Verwalter die "Miteigentumsanteile des Widerspruchsführers und seiner Mutter (5/8) an Dritte veräußert" habe und sich daher ein "Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils (aktuell 50 %)" ergebe, so ist dies unzutreffend. Dies ergibt sich aus folgendem: Der Kl. und seine von ihm mitbeerbte Mutter waren Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Karl Franz D. Als solche besaßen sie jeder einen Gesamthandsanteil am Nachlaß. Gemäß § 2032 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - wurde der Nachlaß gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Diese Vorschrift galt auch in der DDR bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches am 1.1.1976. Insbesondere bestimmt § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (vom 19.6.1975, GBI.-DDR I, Nr. 27, S. 517), daß sich die Regelung erbrechtlicher Verhältnisse für vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches eingetretene Erbfälle nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Recht bestimmt. Die Erben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft; eine unmittelbar gegenständliche Beziehung des einzelnen Miterben zum Nachlaß oder Teilen davon wird daher durch den Erbfall nicht begründet (Palandt/Edenhofer, BGB § 2032 Rdnr. 1). Durch den Auseinandersetzungsvertrag vom 7.3.1992, an dem der Kl. und seine Mutter persönlich nicht beteiligt waren, verfügte der für sie als staatlicher Verwalter handelnde Bürgermeister der Stadt über ihre Gesamthandsanteile am Nachlaß. Hierin ist auch eine Veräußerung an Dritte i. S. v. § 1 Abs. 1 lit. c) VermG zu erblicken. Zwar handelt es sich bei dem Gesamthandsanteil eines Erben am Nachlaß nicht unmittelbar um einen in § 2 Abs. 1 VermG genannten Vermögenswert. Denn eine unmittelbar gegenständliche Beziehung des einzelnen Miterben zu bebauten oder unbebauten Grundstücken, rechtlich selbständigen Gebäuden und Baulichkeiten, Nutzungsrechten oder dinglichen Rechten an Grundstücken oder Gebäuden, beweglichen Sachen, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Kontoguthaben oder auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihrerseits zum Nachlaß gehören, besteht nicht. Erbanteile sind nicht ausdrücklich als Vermögenswerte in § 2 Abs. 2 VermG genannt. Da sie jedoch als Sachgesamtheit die in der Vorschrift aufgeführten Vermögenswerte umfassen, können sie aber analog § 2 Abs. 2 VermG als Vermögenswerte behandelt werden (Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach, VermG, § 2 Rdnr. 40 a). Bei der Erbauseinandersetzung, in deren Rahmen der staatliche Verwalter einzelner Erbanteile über diese verfügt, handelt es sich auch um eine Veräußerung i. S. v. § 1 Abs. 1 lit. c) VermG. Von dieser Vorschrift wird jede Form der Veräußerung erfaßt, gleich ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte (Neuhaus, a.a.O.,

ch, VermG, § 2 Rdnr. 40 a). Bei der Erbauseinandersetzung, in deren Rahmen der staatliche Verwalter einzelner Erbanteile über diese verfügt, handelt es sich auch um eine Veräußerung i. S. v. § 1 Abs. 1 lit. c) VermG. Von dieser Vorschrift wird jede Form der Veräußerung erfaßt, gleich ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte (Neuhaus, a.a.O., § 1 Rdnr. 75). Die im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgenden Verfügungen über einzelne Nachlaßgegenstände stellen eine Veräußerung in diesem Sinne dar und bedürfen auch der dafür vorgeschriebenen Form, bei Grundstücken also der notariellen Beurkundung (Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2042 Rdnr. 5). Selbst wenn die Veräußerung von Nachlaßgegenständen an einzelne Miterben erfolgt, handelt es sich gleichwohl um eine Veräußerung an Dritte i. S. v. § 1 Abs. 1 lit. c) VermG, da der einzelne Miterbe als Erwerber der Gesamthandsgemeinschaft aller Miterben auf der Veräußererseite gegenübertritt. Rechtlich ist es daher ohne Belang, ob Nachlaßgegenstände an einzelne Miterben oder sonstige Dritte veräußert werden (vgl. Palandt/Edenhofer, a.a.O,; Hartkopf, VIZ 1995, 140 ff.; BVerwG, Urt. v. 15.12.1994, - 7 C 26.93 -, Brandt/Kittke, RGV, C ll 30). Der Bewertung als Entziehungstatbestand steht der Umstand einer etwaigen zivilrechllichen Unwirksamkeit der Verfügung des staatlichen Verwalters nicht entgegen. Die vom Vermögensgesetz bezweckte Wiedergutmachung bestimmter Unrechtsmaßnahmen der DDR knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen Rechtsordnung an und will deshalb auch solche Vermögenswerte erfassen, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel - jedenfalls faktisch - entzogen worden sind (BVerwG, Urt. v. 6.4.1995 - 7 C 5.94 -). Denn sowohl die Situation des Geschädigten wie die des Erwerbers gebieten die Anwendung des § 1 Abs. 1 lit. c) VermG unbeschadet der Frage, ob ein Mangel im o. g. Sinne zivilrechtliche Ansprüche auslösen kann oder nicht (BVerwG, Urt. v. 30.6.1994, - 7 C 24.93 -, NJW 1994, 2713). Der Kl. ist - wie bestandskräftig festgestellt - auch Berechtigter i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG und zwar zu 1/2 des Wertes des Nachlasses von Karl Franz D. Diese wertmäßige Beteiligung am hälftigen Nachlaß ergibt sich aus direktem Erbrecht zu 3/8 und zu 1/8 aus abgeleitetem Erbrecht nach Ida Anna D., der Mutter des Kl., die er als Miterbe neben Horst Günter und Claus Heinz D. beerbt hat. Die auf Rückübertragung von Bruchteilseigentum an dem streitbefangenen Grundstück in Höhe der genannten Erbquoten gerichtete Klage hat indessen keinen Erfolg. Der Kl. hat - wie ausgeführt - niemals Bruchteilseigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück innegehabt, so daß der Entzug dieses Vermögenswertes, dessen Restitution die Rückübertragung von Miteigentum wäre, gar nicht erfolgte (vgl. VG Chemnitz, Urt. v. 29.10.1992, - C 2 K 490/91 -, auszugsweise abgedr. in Brandt/Kittke, RGV, C II 10). Die Rückübertragung eines Gesamthandanteils hat der Kl. zu Recht nicht begehrt, weil das Erbe bereits auseinandergesetzt ist und eine gesamthänderischc Beteiligung der Miterben am Nachlaß des Karl Franz D. nicht mehr besteht (vgl. Neuhaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 40 a; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2042 Rdnr. 22; Hartkopf, a.a.O., S. 141). Die Rückübertragung des tatsächlich entzogenen Vermögenswertes ist demnach von der Natur der Sache her nicht mehr möglich und gemäß § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen. Aber auch die Einräumung von Bruchteilseigentum an dem Nachlaßgrundstück als Ersatz für die Entziehung der

40 a; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2042 Rdnr. 22; Hartkopf, a.a.O., S. 141). Die Rückübertragung des tatsächlich entzogenen Vermögenswertes ist demnach von der Natur der Sache her nicht mehr möglich und gemäß § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen. Aber auch die Einräumung von Bruchteilseigentum an dem Nachlaßgrundstück als Ersatz für die Entziehung der Erbanteile des Kl. und seiner Mutter am Nachlaß des Karl Franz D. scheidet aus. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Heranziehung der in § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1 a Satz 4 VermG enthaltenen Rechtsgedanken (so aber: VG Leipzig, 2. Kammer, Urt. v. 8.9.1994, - 2 K 799/92 -, Fitz, 1994, 673, 674; Neuhaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 40 a; zweifelnd: Hartkopf, a.a.O., S. 142, offengelassen in: BVerwG, Urt. v. 15.12.1994, - 7 C 26.93 -, a.a.O.) Hiernach ist ein ähnliches Recht zurückzuübertragen, wenn eine Restitution des entzogenen Vermögenswertes im Zeitpunkt der Rückübertragungsentscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Dies kann aber nicht dazu führen, daß anstelle eines Erbanteils Bruchteilseigentum an einzelnen Nachlaßgegenständen zurückübertragen wird. Es stellt bereits eine rechtlich unzutreffende Vereinfachung dar, in diesem Fall von der Restitution von Bruchteilseigentum "anstelle von Gesamthandseigentum" zu sprechen. Denn nur dann, wenn ein Gesamthandsvermögen aus lediglich einer Sache besteht, kann man die Beteiligungsquote des einzelnen Gesamthänders an dem Gesamthandsvermögen dem ideellen Bruchteil eines Miteigentümers an eben dieser Sache annähernd gleichsetzen. Hierbei wird zwar das unter den Gesamthändern bestehende Gemeinschaftsverhältnis vernachlässigt, dies wäre aber in dem Fall der abgewickelten Gesamthand unschädlich. Eine solche Gleichsetzung scheidet aber in den Fällen aus, in denen das Gesamthandsvermögen aus einer Vielzahl von Sachen und Rechten besteht, wie es typischerweise bei einem Nachlaß der Fall ist. Bei einem Nachlaß als einer Vermögensgesamtheit sind des weiteren häufig auch Belastungen und Verbindlichkeiten vorhanden, wie dies auch vorliegend der Fall war. Der auf dem Grundstück eingetragenen Hypothek entsprach eine Darlehensschuld des Erblassers in Höhe von 7.939,46 DM. Im Wege der Erbauseinandersetzung haben die Miterben im vorliegenden Fall die Verbindlichkeiten dadurch beglichen, daß die Miterbin Christa Liselotte D. die Darlehensschuld übernahm und ihr im Gegenzug - quasi als Ausgleich - das wertmäßig annähernd gleich eingestufte Grundstück zu Alleineigentum übertragen wurde. Ob sonstige Vermögensgegenstände verteilt wurden bzw. Verbindlichkeiten befriedigt wurden, ist nicht bekannt. Im Ergebnis hat sich in der Erbauseinandersetzung die Auflösung des Nachlasses als Gesamthandsvermögen vollzogen. In bezug auf einen einzelnen zum Nachlaß gehörenden Vermögensgegenstand ist es nach der Erbauseinandersetzung gar nicht möglich, einen bestimmten Bruchteil für einen Miterben zu errechnen, es sei denn, die Erbauseinandersetzung hätte dazu geführt, daß an allen Nachlaßgegenständen Bruchteilseigentum begründet worden wäre. Dies war vorliegend aber nicht so. Wollte man die Erbquote des Miterben als seine bruchteilsmäßige Beteiligung an einem einzelnen Vermögensgegenstand ansehen (so die Vertreter der oben zitierten Meinungen), würde die übrige Erbauseinandersetzung völlig vernachlässigt und letztendlich als nicht geschehen betrachtet. Die Rückübertragungsentscheidung, mit der Bruchteilseigentum restituiert würde, griffe erheblich in

rben als seine bruchteilsmäßige Beteiligung an einem einzelnen Vermögensgegenstand ansehen (so die Vertreter der oben zitierten Meinungen), würde die übrige Erbauseinandersetzung völlig vernachlässigt und letztendlich als nicht geschehen betrachtet. Die Rückübertragungsentscheidung, mit der Bruchteilseigentum restituiert würde, griffe erheblich in die vertragliche Regelung der Erbauseinandersetzung ein und würde unter Umständen zur eklatanten Benachteiligung oder Bevorzugung einzelner Miterben führen. Daß Gesamthandseigentum im übrigen mit Bruchteilseigentum nicht einfach gleichgesetzt werden kann, ergibt sich aus der unterschiedlichen Charakteristik dieser dinglichen Rechte. Für das Gesamthandseigentum charakteristisch ist die Zugehörigkeit einer Sache zu einem Vermögen, das mehreren zur gesamten Hand zusteht (Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 11. Aufl., § 3 II b aa). Der Anteil des einzelnen "Gesamthänders" an den einzelnen zum Gesamthandsvermögen gehörigen Gegenständen ist sachenrechtlich nicht faßbar, daher kann über ihn auch nicht verfügt werden (Baur, a.a.O.). Beim schlichten Miteigentum steht jedem Miteigentümer hingegen ein bestimmter, fester Anteil an der Sache zu, auch wenn dieser keiner räumlichen Aufteilung der Sache entspricht (Baur, a.a.O., bb). Daraus ergibt sich, daß die rechtliche Beziehung eines ein-zelnen Gegenstandes zu den Rechtsträgern in Fällen des Gesamthandseigentums und des Bruchteilseigentums wesensmäßig je verschieden ist. Während beim Bruchteilseigentum eine unmittelbare rechtliche Beziehung des ideellen Bruchteils der Sache zum Miteigentümer besteht, ist dies bei einem Gesamthandsvermögen nicht der Fall; dort besteht unmittelbar nur die Zugehörigkeit des einzelnen Gegenstandes zum Gesamthandsvermögen, und erst das Gesamthandsvermögen erfährt als Gesamtheit eine Zuordnung auf die Gesamthänder. Dies zeigt sich deutlich bei der Übertragung solcher Rechte. So ist etwa § 873 BGB nicht einzuhalten, wenn ein Miterbe seinen Erbanteil auf einen anderen überträgt (§ 2033 BGB). Denn nach § 738 BGB wächst beim Ausscheiden eines Gesellschafters sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Die Rechtszuständigkeit (z. B. statt bisher 4 sind nur noch 3 Gesellschafter Inhaber des Gesellschaftsvermögens) ändert sich also, ohne daß es eines Übertragungsaktes bezüglich der einzelnen Gegenstände des Gesellschaftsvermögens bedürfte. Entsprechend wächst dem eintretenden Gesellschafter - etwa einer OHG - ein Anteil am Gesellschaftvermögen zu. Gesellschaftsrechtliche Rechtsvorgänge, die bei gleichbleibender Rechtsform der Gesamthand nur den personellen Bestand betreffen, fallen nicht unter § 873 (§ 925) BGB, auch wenn dadurch mittelbar die Rechtsverhältnisse an Grundstücken berührt werden. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung ist auch nicht erforderlich, wenn dieselben Personen lediglich die Rechtsform der Gesellschaft ändern, so daß die neue Gesamthand an die Stelle der alten tritt (zu allem: Baur, a.a.O., § 19 A I. 2.). Die Rückübertragung von Bruchteilseigentum würde sich zu dieser rechtlichen Konzeption in Widerspruch setzen. Daher scheidet nach Auffassung der Kammer mangels Vergleichbarkeit der Eigentumsformen eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG aus. Dies gilt auch dann, wenn die Gesamthand nach ihrer Abwicklung gar nicht mehr existiert, wie vorliegend nach Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses. Während bei einer bestehenden Gesamthand das Herausgreifen eines einzelnen zum

r Kammer mangels Vergleichbarkeit der Eigentumsformen eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG aus. Dies gilt auch dann, wenn die Gesamthand nach ihrer Abwicklung gar nicht mehr existiert, wie vorliegend nach Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses. Während bei einer bestehenden Gesamthand das Herausgreifen eines einzelnen zum Gesamthandsvermögen gehörenden Gegenstandes und dessen bruchteilsmäßige Zuordnung zu einem Gesamthänder offensichtlich ausscheidet, gilt dies auch nach Abwicklung der Gesamthand. Der bei der Auseinandersetzung bestimmende Wille aller Gesamthänder, das Gesamthandsvermögen in einer bestimmten Weise unter die Gesamthänder zu verteilen (wobei gerade beim Nachlaß typischerweise nicht alle Miterben an jedem Nachlaßgegenstand gleichermaßen beteiligt werden), würde durch das nachträgliche Herausgreifen eines Vermögensgegenstandes im Rückübertragungsverfahren unterlaufen. Es würde quasi im nachhinein zu "Leistungsstörungen" zwischen den Gesamthändern kommen. Dies ist mit den Zielsetzungen des Vermögensgesetzes nicht zu vereinbaren. Dem Kl. steht daher nur ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Entschädigungsgesetz - EntschG - zu.