Miterbenanteil
§ 1 Abs. 1 Buchst. c; § 1 Abs. 3 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Miterbenanteil; Erbauseinandersetzung; staatlicher Verwalter; Veräußerung durch staatlichen Verwalter; Schädigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die Übertragung eines staatlich verwalteten Miterbenanteils durch den staatlichen Verwalter auf einen anderen Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung stellt eine Veräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG dar. Gleichwohl liegt eine Restitutionsansprüche begründende Schädigung nur vor, wenn die Erbauseinandersetzung maßgeblich vom staatlichen Verwalter initiiert worden ist oder wenn die Aufhebung der Erbengemeinschaft zu einem den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Ergebnis geführt hat. Der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes ist nicht eröffnet, wenn im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zugleich die Übertragung solcher Grundstücksmiteigentumsanteile vereinbart wird, für die keinerlei staatliche Verwaltung besteht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1. Ursprüngliche Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks waren die Eltern des Kl. Hugo und Minna Si. zu je 1/2. Hugo Si. verstarb am 7.12.1969 und wurde von seiner Ehefrau, dem Kl. sowie dem Beigeladenen zu 1. zu je 1/3 beerbt. Da der Kl. bereits im Dezember 1957 nach damals geltender Rechtsauffassung illegal die DDR verlassen hatte, wurde sein Anteil an dem streitgegenständlichen Grundstück unter staatliche Verwaltung gestellt. Als staatlicher Verwalter wurde mit Bestallungsurkunde des Rates des Kreises Sch. vom 29.9.1970 rückwirkend zum 1.1.1970 der Rat der Stadt Sch. eingesetzt. Mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 21.9.1970, dem der Rat des Kreises in bezug auf den ideellen Anteil des Kl. ausdrücklich zustimmte, übertrugen Frau Minna Si. und der Bürgermeister der Stadt Sch. als staatlicher Verwalter ihren jeweiligen Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück auf den Beigeladenen zu 1. Ihren eigenen hälftigen Miteigentumsanteil übertrug Frau Si. ebenfalls auf den Beigeladenen zu 1., so daß dieser alleiniger Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes wurde. Sodann wurde vereinbart, daß das gesamte Grundstück in das gemeinschaftliche eheliche Vermögen des Beigeladenen zu 1. übergeht, wodurch die Beigeladene zu 2. Miteigentum zu 1/2 an dem streitgegenständlichen Grundstück erwarb. Schließlich verpflichteten sich die Beigeladenen im Hinblick darauf, daß der Kl. Miteigentümer bzw. Miterbe der Hälfte seines Vaters in Höhe von einem Drittel gewesen ist, an diesen eine Erbgeldforderung in Höhe von 580 M zu zahlen. Der Einheitswert des streitgegenständlichen Grundstückes wurde trotz der zwischenzeitlich vorgenommenen Um-, Aus- und Anbaumaßnahmen auf 2.630 M festgesetzt. Der Verkehrswert wurde mit 3.500 M angegeben.
Die Beigeladenen sind am 7.7.1971 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Mit Schreiben vom 22.11.1991 ließ der Kl. die Rückübertragung von 1/2 Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück, hilfsweise Übereignung eines Ersatzgrundstückes, hilfsweise Entschädigung beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in Meiningen beantragen. Mit Bescheid vom 26.10.1992 lehnte das (damalige) Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Sch. den Antrag ab. Hiergegen ließ der Kl. mit Schriftsatz vom 26.11.1992 Widerspruch einlegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.1.1995 hob das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Ausgangsbescheid auf, lehnte den Antrag auf Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundstück ab und stellte fest, daß hinsichtlich des vorgenannten Vermögenswertes ein Entschädigungsanspruch nicht bestehe. 2. Hiergegen ließ der Kl. am 16.2.1995 Klage erheben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. pp.
2. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kl. daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kl. steht weder gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG noch nach § 1 Abs. 3 VermG ein Anspruch auf Rückübertragung seines Miteigentumsanteils der Erbengemeinschaft nach Hugo Si. in Höhe von 1/3 zu. a) § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG begründet einen vermögensrechtlichen Anspruch, wenn ein Vermögenswert durch den staatlichen Verwalter an einen Dritten veräußert wurde. Eine "staatliche Verwaltung" im Sinne der Vorschrift ist gegeben, wenn es sich - wie hier - um die Einsetzung eines sogenannten staatlichen Treuhänders auf der Grundlage der Anordnung Nr. 2 vom 20.8.1958 (GBl. I, 664) handelt (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, Komm. VermG, § 1 VermG, Rdnr. 124). Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG knüpft an den Umstand an, daß mit der Veräußerung der Vermögenswert aus der staatlichen Verwaltung entlassen war und deshalb die Wiedergutmachung der Unrechtsmaßnahmen nicht mehr durch bloße Aufhebung der staatlichen Verwaltung gemäß § 1 Abs. 4, § 11 ff. VermG erfolgen kann (BVerwG, Urt. v. 30.6.1994, NJW 1994 S. 2713; Urt. v. 15.12.1994, VIZ 1995 S. 162 f. = ZOV 1995, 150). Ein typischer Fall ist die Veräußerung im Wege eines Kaufvertrages. Darüber hinaus kommt aber jedes Rechtsgeschäft in Betracht, aufgrund dessen dem Erwerber eine Eigentümerstellung verschafft wird, die gemessen an der Rechtswirklichkeit in der DDR unangreifbar war (BVerwG, Urt. v. 30.6.1994, NJW 1994 S. 2713 = ZOV 1994, 402). Daher kann auch die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Wege der Erbauseinandersetzung eine Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. § 2 Abs. 4 VermG darstellen (vgl. Hartkopf, Veräußerung durch den staatlichen Verwalter in Form der Erbauseinandersetzung als vermögensrechtlicher Schädigungstatbestand, VIZ 1995 S. 140, 141). Im vorliegenden Fall ist eine Veräußerung des staatlichen Verwalters nicht erfolgt. Eine den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Buchst. c) VermG eröffnende Schädigung liegt nämlich in einem Fall wie dem vorliegenden nur dann vor, wenn die Erbauseinandersetzung maßgeblich vom staatlichen Verwalter initiiert wird. Geht sie dagegen von einem nicht verfügungsbeschränkten Miterben aus, nimmt der Verwalter nur eine Nebenrolle durch seine Zustimmung wahr (Hartkopf, a. a. O.). So liegt der Fall hier. Aus den dem Gericht vorgelegten Altakten geht weder hervor, daß der Anlaß der Übertragung des Erbanteiles an den Beigeladenen zu 1. von damaliger staatlicher Seite ausgesetzt wurde, noch kam die Veräußerung selbst dem Staat zugute. Anhaltspunkte dafür hat der Kl. auch nicht vortragen lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Wunsch, die Erbengemeinschaft nach Hugo Si. auseinanderzusetzen, entweder von der Mutter des Kl. und des Beigeladenen zu 1. oder aber von letzterem allein, jedenfalls aber von privater Seite herrührte und der staatliche Verwalter lediglich zum Zwecke der Realisierung der Erbauseinandersetzung herbeigerufen worden ist. In einem solchen Falle handelt es sich nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen, die sich hier noch nach den Vorschriften des BGB richten, um das privatrechtlich ausgestaltete Recht eines jeden Miterben, die entstandene Rechtsgemeinschaft jederzeit - auch und gerade gegen den Willen der übrigen Miterben - zur Auflösung bringen zu dürfen (vgl. § 2042 ff. BGB). Gegen das Betreiben einer solchen Erbauseinandersetzung hätte sich der Kl. auch dann letztlich nicht zur Wehr setzen können, wenn er seinerzeit die damalige DDR nicht verlassen hätte. Der einen Rückübertragungsanspruch eröffnende Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG erfaßt demgegenüber im Grundsatz nur sogenanntes teilungsbedingtes Unrecht, das nicht "jedermann" hätte treffen können, sondern - in diskriminierender Weise - auf solche Bürger abzielt, die die damalige DDR verlassen haben (VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 24.6.1994, KPS § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG, 101/94, welches aus diesem Grunde bereits Zweifel an der Annahme einer "Veräußerung" hegt). b) Dem Kl. steht auch kein Anspruch nach § 1 Abs. 3 VermG auf Rückübertragung seines Miteigentumsanteils zu. Diese Vorschrift begründet vermögensrechtliche
e damalige DDR verlassen haben (VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 24.6.1994, KPS § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG, 101/94, welches aus diesem Grunde bereits Zweifel an der Annahme einer "Veräußerung" hegt). b) Dem Kl. steht auch kein Anspruch nach § 1 Abs. 3 VermG auf Rückübertragung seines Miteigentumsanteils zu. Diese Vorschrift begründet vermögensrechtliche Ansprüche, wenn ein Vermögenswert dem früheren Rechtsinhaber durch unlautere Machenschaften von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter entzogen wurde. Der zu dem Rechtsverlust führende Erwerbsvorgang muß nicht rechtsgeschäftlicher Natur gewesen sein; erfaßt wird vielmehr grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs. Demgemäß ist es nicht ausgeschlossen, daß auch ein durch unlautere Machenschaften herbeigeführter Erwerb im Rahmen einer erbrechtlichen Auseinandersetzung den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen kann (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994, VIZ 1995 S. 162 = ZOV 1995, 150). Der Miteigentumsanteil des Kl. ist nicht durch unlautere Machenschaften des staatlichen Verwalters entzogen worden; insoweit fehlt es an einer manipulativen Ausnutzung der Treuhänderstellung, die als inkriminierendes Element Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 3 VermG ist. Wie bereits ausgeführt, ist im vorliegenden Fall die Initiative der Erbauseinandersetzung von dem Beigeladenen und dessen Mutter Minna Si. ausgegangen, nicht aber vom staatlichen Verwalter. Dieser ist offenbar zu keinem Zeitpunkt initiativ geworden. Im übrigen würde im Rahmen des § 1 Abs. 3 VermG die durch den bloßen Antrag des staatlichen Verwalters bewirkte Aufhebung der Erbengemeinschaft für sich genommen noch nicht einmal eine Schädigung darstellen (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994, VIZ 1995 S. 162, 163 = ZOV 1995, 150). Eine solche kann hier nur dann angenommen werden, wenn die Aufhebung zu einem den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Ergebnis geführt hat. So verhält es sich hier gerade nicht. Wie bereits ausgeführt, haben sich die seinerzeit Beteiligten lediglich gemäß den geltenden BGB-Vorschriften erbrechtlich auseinandergesetzt, ohne daß der hieran zwangsläufig Beteiligte und zu beteiligende staatliche Verwalter versucht hätte, sich einen Vorteil zu verschaffen oder sich gar verschafft hat. c) Steht dem Kl. somit kein Anspruch auf Rückübertragung seines Miteigentumsanteils zu, braucht weder die Frage eines redlichen Erwerbs der Beigeladenen geklärt zu werden noch, ob in Fällen der vorliegenden Art nur der staatlich verwaltete Erbanteil oder die Erbengemeinschaft insgesamt von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen ist. 3. Soweit der Kl. darüber hinaus unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 VermG die Rückübertragung eines Miteigentumsanteils in Höhe von 1/2 bezüglich der ideellen Hälfte begehrt, die seiner Mutter ursprünglich zustand und die sie ebenfalls am 21.9.1970 auf den Beigeladenen zu 1. übertragen hat, scheitert dieser Anspruch bereits daran, daß der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet ist. Denn dieser Miteigentumsanteil stand unter keinem Gesichtspunkt unter staatlicher Verwaltung. Allen Schädigungstatbeständen des § 1 VermG ist jedoch gemein, daß sie auf hoheitliche Maßnahmen zurückzuführen sind. Daran fehlt es hier. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Übertragung dieses Miteigentumsanteils in dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 21.9.1970 mit abgewickelt worden ist. Denn insofern hat sich der staatliche Verwalter entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
VermG ist jedoch gemein, daß sie auf hoheitliche Maßnahmen zurückzuführen sind. Daran fehlt es hier. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Übertragung dieses Miteigentumsanteils in dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 21.9.1970 mit abgewickelt worden ist. Denn insofern hat sich der staatliche Verwalter entsprechend den gesetzlichen Vorschriften jeder Einflußnahme enthalten und sich allein auf den Miteigentumsanteil des Kl. beschränkt. Welche Motive die damals Beteiligten zur Übertragung auch dieses Eigentumsanteils an den Beigeladenen zu 1. bewogen haben, kann dahinstehen, da eine staatliche Einflußnahme insoweit jedenfalls nicht ersichtlich ist. Insoweit handelt es sich lediglich um den Umgang von Privatleuten miteinander, der möglicherweise sogar zivilrechtliche Konsequenzen haben kann, jedoch vermögensrechtlich irrelevant ist.