Miterbenanteil
BGB §§ 753, 2042; ZVG § 181 Abs. 2 Satz 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Miterbenanteil; Pfändung eines -s; Teilungsversteigerung, - zur Verwertung eines gepfändeten Miterbenanteils
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Verwertung eines gepfändeten Mit erbenanteils im Wege der Teilungsverstei gerung eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. zu 1 ist die Mutter, der Kl. zu 2 ist der Bruder des geschiedenen Ehemannes der Bekl. Dieser (im folgenden: Vollstreckungs schuldner) schuldet der Bekl. aus einer am 29. November 1993 notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung, in der er sich wegen der Forderung der Bekl. der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf, noch 64.910,24 DM. Er ist in Vermögensverfall ge raten. Sein letzter Vermögenswert war der Anteil an der Erbengemeinschaft nach dem im Jahre 1969 verstorbenen Vater. Der Voll streckungsschuldner ist Erbe zu 1/4; neben ihm sind die Kl. zu 1 Erbin zu 1/2 und der Kl. zu 2 Erbe zu 1/4. Der Nachlaß bestand nur aus einem Hausgrundstück.
Die Erbengemeinschaft bestellte im Jahre 1991 an dem Grundstück, das einen Ver kehrswert von 664.000 DM hat, der B. V. (im folgenden: Bank) eine Grundschuld in Höhe von 350.000 DM, die zur Sicherung einer Dar lehensschuld diente. Nach der Behauptung der Kl. ist die Darlehenssumme ausschließlich dem Vollstreckungsschuldner zugeflossen.
Die Bekl. erwirkte, gestützt auf die notarielle Urkunde vom 29. November 1993, am 18. Oktober 1994 einen Pfändungs- und Über weisungsbeschluß, mit dem der Miterbenanteil des Vollstreckungsschuldners gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. Den Mit erben wurde der Beschluß am 4. November 1994 zugestellt.
Am 21. März 1995 zahlten die Kl. an die Bank zur Ablösung des grundschuldgesicherten Kredits 317.688,25 DM. Am 20. April 1995 vereinbarten sie mit dem Vollstreckungs schuldner hinsichtlich des Grundstücks eine "Teilerbauseinandersetzung". Der Vollstrek kungsschuldner erklärte sich durch die von den Kl. geleistete Zahlung hinsichtlich seines Erb rechts für vollständig abgefunden.
Die Bekl. betreibt die Teilungsversteigerung des Grundstücks. Mit ihrer Klage beantragen die Kl., diese Versteigerung für unzulässig zu erklären. Das Landgericht hat die Klage ab gewiesen; das Berufungsgericht hat ihr statt gegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Bekl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung.
I. (...)
II. (...) Das Vorgehen der Bekl. kann nicht als treuwidrig angesehen werden, weil sie berech tigte Aussicht hat, aus dem Versteigerungser lös ganz oder doch sehr weitgehend befriedigt zu werden.
1. Das Berufungsgericht geht von der unrichti gen Ansicht aus, die Bekl. könne aus der Tei lungsversteigerung deshalb keine Befriedigung erwarten, weil sie einen Miterbenanteil gepfän det habe, der über seinen Wert hinaus belastet sei. Belastet - und zwar mit der ursprünglich der Bank bestellten und von den Kl. abgelö sten Grundschuld - ist indes nicht der Miter benanteil, sondern lediglich das Grundstück als Nachlaßbestandteil, dieser aber insgesamt. Pfändungs- und Grundpfandrecht haben nicht denselben Gegenstand.
2. Das Berufungsgericht bezweifelt zu Recht nicht die grundsätzliche Befugnis eines jeden Miterben, zum Zwecke der Gesamtauseinan dersetzung (vgl. RG JW 1919, 42, 43; AG Nür tingen MDR 1961, 606; Schiffhauer, in: Dass ler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 181 Rdnr. 12; Zeller/Stöber, ZVG 15. Aufl. § 180 Anm. 11.5 Buchst. e) selbständig den Antrag auf Teilungsversteigerung eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks zu stellen (§ 2042 i. V. m. § 753 BGB, § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG). Dieses Recht steht nunmehr der Bekl. als Pfändungspfandgläubigerin zu.
Entgegen der von den Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen An sicht steht die Bekl. als Pfändungspfandgläubi gerin, falls die Klage abgewiesen wird, nicht besser, als der Vollstreckungsschuldner ohne die Pfändung seines Anteils stünde. Bei der Teilungsversteigerung fällt die Grundschuld - sofern sie noch besteht (s. u. 3 a bb) - in das geringste Gebot. Bei dessen Feststellung müssen nach § 182 ZVG alle auf dem Grund stück lastenden Rechte berücksichtigt werden (Schiffhauer ZIP 1982, 660, 661; Zeller/Stöber, § 182 ZVG Anm. 2.6). Das geringste Gebot besteht auch bei der Teilungsversteigerung aus den bestehenbleibenden Rechten (§ 52 ZVG) und dem bar zu zahlenden Teil nach § 49 Abs. 1 ZVG (Zeller/Stöber, § 182 ZVG Anm. 2.1). Falls die von den Kl. abgelöste Grundschuld noch besteht, ist sie nicht durch Zahlung zu decken; sie bleibt also weiterhin bestehen. Das Berufungsgericht hat es für möglich gehalten, daß der Verkehrswert des Grundstücks von 664.000 DM in der Teilungs versteigerung realisiert werden kann; nur einen höheren Erlös hat es ausgeschlossen. Ein Er steher, der auf ein dem Verkehrswert entspre chendes Gebot den Zuschlag erhält, müßte al so, falls die Grundschuld noch besteht, 314.000 DM bar berichtigen. Davon entfielen - sieht man einmal von den vorab zu deckenden Kosten ab - auf den 1/4- Anteil des Vollstrek kungsschuldners 78.500 DM. Dies ist mehr, als die Restforderung der Bekl. gegen den Voll streckungsschuldner ausmacht. Wenn die Grundschuld nicht mehr besteht, gebührt dem Vollstreckungsschuldner sogar 1/4 von 664.000 DM, das sind 166.000 DM. Solange die Grundschuld noch besteht, sind die Rechte der Kl. dadurch gewahrt. Ist die Grundschuld erloschen, was gegen den Willen der Kl. nicht denkbar ist (s. u. 3 a bb), können sie den Voll streckungsschuldner nur auf obligatorischer Grundlage in Anspruch nehmen. In beiderlei Hinsicht hat sich die Rechtslage durch die Pfändungsmaßnahme der Bekl. nicht geändert.
3. Dem gepfändeten Anspruch des Vollstrek kungsschuldners auf seinen Anteil an dem Versteigerungserlös können die Kl. - selbst unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 1987 - IX ZR 237/86, NJW-RR 1987, 890, 892 unter c aa a. E.) - im Wege eines Zurückbehaltungsrechts nur sol che Gegenforderungen entgegenhalten (vgl. § 404 BGB), die ihrerseits in dem Gemein schaftsverhältnis wurzeln (vgl. BGHZ 90, 194, 197; BGH, Urt. v. 14. April 1987 a. a. O. unter c bb; v. 15. November 1989 - IV b ZR 60/88, NJW-RR 1990, 133, 134; v. 2. Mai 1990 - XII ZR 20/89, NJW-RR 1990, 1202, 1203). Ein den Kl. aus der Ablösung der - dinglichen oder per sönlichen - Bankforderung gegen den Voll streckungsschuldner zustehender Anspruch hätte seinen Rechtsgrund nicht in dem Ge meinschaftsverhältnis der Miterben.
a) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die Kl. auf die Grundschuld oder auf die ge sicherte Forderung gezahlt haben. Im Tatbe stand des Berufungsurteils ist zwar davon die Rede, die Zahlung vom 21. März 1995 sei "zur Ablösung der bestehenden Grundschuld" er folgt; an anderer Stelle spricht das Berufungs gericht aber von den "zur Ablösung des Kre dits, der durch die .. Grundschuld gesichert (wurde), gezahlten 317.688,25 DM".
aa) Trifft das erste zu, führte die Ablösung durch die Kl. - die als Miteigentümer des bela steten Grundstücks dazu berechtigt waren (§ 1142 BGB; vgl. Palandt/Bassenge, BGB 57. Aufl. § 1142 Rdnr. 1) - kraft Gesetzes (§§ 268 Abs. 3 Satz 1, 1150, 1192 BGB) zum unmittelbaren Übergang der Grundschuld auf sie (vgl. BGHZ 104, 26, 29; BGH, Urt. v. 28. Mai 1976 - V ZR 203/75, NJW 1976, 2340, 2341; Beschl. v. 29. März 1985 - V ZR 188/83, ZIP 1985, 732, 733; Palandt/Bassenge, § 1191 BGB Rdnr. 10; Bülow, Recht der Kreditsicher heiten 4. Aufl. Rdnr. 167 m. w. N.). Dann haben die Kl. einen dinglichen Anspruch aus der Grundschuld gegen den Ersteher. Obendrein haben sie einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Bank auf Abtretung der Forderung gegen den Kreditschuldner (Scholz/Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 7. Aufl. Rdnr. 245, 879; Bülow, a. a. O. Rdnr. 186). Das ist nach Sachlage entweder die Erben gemeinschaft oder der Vollstreckungsschuld ner. Solange die Bank die Kreditforderung nicht abgetreten hat, können die Kl. daraus keine Rechte herleiten.
bb) Haben die Kl. auf die gesicherte Forderung gezahlt, ist diese erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Außerdem ist den Kl. ein Anspruch - wahlweise - auf Übertragung der Grundschuld an sich selbst, Aufhebung oder Verzicht er wachsen (vgl. BGHZ 104, 26, 29; BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984 - IX ZR 142/83, NJW 1985, 800, 801 unter II 1; Scholz/Lwowski, a. a. O. Rdnr. 880; Bülow, a. a. O. Rdnr. 170). Ob und mit welchem Ergebnis die Kl. ihre Wahl bereits getroffen haben und ob die Bank diese Ent scheidung inzwischen umgesetzt hat, ist nicht vorgetragen. b) Ein den Kl. gegen den Vollstreckungs schuldner zustehender Anspruch ergibt sich in jedem Falle nicht aus dem Gemeinschaftsver hältnis der Miterben. Der dingliche Anspruch aus der Grundschuld wurzelt in dem Sicher stellungsvertrag, den die Erbengemeinschaft mit der Bank geschlossen hat. Der persönliche Anspruch, der durch die Grundschuld gesichert wird, hat seinen Rechtsgrund in dem Darle hensvertrag. 4. Sofern den Kl. aus der Ablösung der Grund schuld bzw. des Darlehens Forderungen ge gen den Vollstreckungsschuldner zustehen, können sie damit gegen dessen Anspruch auf Zustimmung zur Herausgabe des zu hinterle genden Erlösanteils auch nicht aufrechnen. Daß die aufgerechneten Forderungen nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis stammen, stünde zwar nicht entgegen. Die Aufrechnung scheitert hier aber jedenfalls an § 392 BGB. Eine aufrechenbare Forderung der Kl. kann erst nach der Pfändung des Miterbenanteils des Vollstreckungsschuldners entstanden sein, die dessen künftigen Anspruch auf Zu stimmung zur Herausgabe eines hinterlegten Erlösanteils mit erfaßte. Vor der Ablösung der Grundschuld bzw. des Darlehens, die nach der Pfändung erfolgte, hatten die Kl. keinen An spruch gegen den Vollstreckungsschuldner. Der Sicherungsgeber hatte zwar - falls der Vollstreckungsschuldner zugleich Kredit schuldner war - einen Anspruch gegen den Vollstreckungsschuldner auf Freistellung im Si cherungsfall (Scholz/Lwowski, a. a. O. Rdnr. 174). Dieser Anspruch war aber nicht zur Aufrechnung geeignet, weil er nicht gleichartig ist mit einer Geldforderung (BGHZ 12, 136, 144; 25, 1, 6; 47, 157, 166; BGH, Urt. v. 28. Juni 1983 - VI ZR 285/81, WM 1983, 1085, 1086; v. 2. April 1987 - IX ZR 68/86, WM 1987, 725, 726) und somit auch nicht mit einer Forde rung auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Betrages (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - IV b ZR 70/87, WM 1988, 1834, 1836). Im übrigen stand der Freistel lungsanspruch nicht den Kl., sondern dem Si cherungsgeber zu, also der Erbengemein schaft, zu der neben den Kl. auch der Voll streckungsschuldner gehört. Falls die Kl. infol ge der Ablösung der Grundschuld oder der ge sicherten Forderung gegen den Vollstrek kungsschuldner einen Erstattungsanspruch er worben haben (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1985 - II ZR 80/85, WM 1986, 288; v. 14. Juni 1994 - XI ZR 4/94, NJW 1994, 2692), steht ei ner Aufrechnung die zwischenzeitliche Be schlagnahme entgegen.