Miterben
§ 62 ZPO, § 2039 BGB, § 1 Abs. 3 VermG
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Schlagwörter zur Erschließung
Miterben; Streitgenossen; unlautere Machenschaft; Nötigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Mehrere Miterben, die vermögensrechtliche Ansprüche durchsetzen, sind nicht notwendige Streitgenossen i. S. d. § 62 ZPO. § 2039 Satz 1 BGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.
2. Der allgemeine staatliche Druck in der DDR, dem man sich zur Vermeidung von Nachteilen nicht habe entziehen können, reicht für die Anwendung von § 1 Abs. 3 VermG nicht aus.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. 112/3 (52 m2) und 112/4 (Hof- und Gebäudefläche Markt Nr. 9, 323 m2) der Gemarkung V. Im Gebäude auf dem Grundstück hatte der Vater der Kl. eine Apotheke betrieben, welche im Jahre 1970 vom Ehemann der Beigeladenen übernommen worden ist.
Aufgrund einer notariellen Vollmacht der Kl. vom 13.12.1974 wurde das Grundstück Fl. Nr. 112/3 an das Eigentum des Volkes - Rechtsträger: Rat des Kreises B. - zum Preis von 950 Mark verkauft.
Mit Kaufvertrag vom 15.12.1977 verkauften die Kl. das Grundstück Fl.-Nr. 112/4 an das Eigentum des Volkes - Rechtsträger: Rat des Kreises B. - zum Preis von 52.500 Mark.
Mit Schreiben vom 19.8. und 23.9.1990 meldete der Kl. zu 2) beim Landratsamt B. einen Anspruch auf Entschädigung des seinem Vater im Jahre 1953 entzogenen Apothekenprivilegs an.
Mit Schreiben vom 17.9.1990 meldeten beide Kl. Ansprüche auf Rück-übertragung der Grundstücke Fl.-Nrn. 112/3 und 112/4 an: Ihr Vater habe die Apotheke - ohne Grundstück - im Jahre 1953 an den Staat verkaufen müssen. Es sei später die Forderung nach einer Vergrößerung des Labors durch einen Anbau auf dem Grundstück Fl.-Nr. 112/3 erhoben worden. Eine Finanzierung des Erweiterungsvorhabens sei ihnen nicht möglich gewesen, deshalb seien sie genötigt gewesen, das Grundstück zum äußerst niedrigen Preis von 950,- Mark zu verkaufen. Eine bestimmungsgemäße Benutzung des Hauptgebäudes sei nur noch mit Zustimmung des staatlichen Eigentümers des Nachbargrundstücks möglich gewesen. Sie hätten mit der Durchsetzung weiterer An- und Ausbauten rechnen müssen und deshalb schließlich auch das Grundstück Fl.-Nr. 112/4 verkauft.
Mit Bescheiden vom 5.7.1991, die sich nur darin unterscheiden, daß im Betreff und Tenor des für den Kl. zu 2) bestimmten Bescheids auch das Apothekenprivileg aufgeführt ist, lehnte das Landratsamt B. - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - die angemeldeten Ansprüche ab. Die Kl. seien nicht Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes (VermG). Eine Nötigung im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG könne nicht angenommen werden, wenn Auflagen oder finanzielle Belastungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgt seien und bei Verkäufen die staatliche Wertermittlung eingehalten worden sei. Für das Apothekenprivileg gelte die Verordnung über die Regelung der Entschädigung für erloschene und veräußerliche Apothekenbetriebsrechte vom 23.12.1954. Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung hätten Anträge auf Entschädigungsleistung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung eingereicht werden müssen.
Der an den Kl. zu 2) gerichtete Bescheid wurde am 11.7.1991 als Einschreiben bei der Post aufgegeben.
Mit Schreiben vom 31.7.1991, eingegangen am 2.8.1991, erhob der Kl. zu 1) Widerspruch: Durch das örtliche Krankenhaus sei damals ein überdurchschnittlicher Bedarf an Infusionslösungen entstanden. Die zusätzlichen Laborräume hätten auch in einem vorhandenen Anbau eingerichtet werden können. Hierauf habe sich das Gesundheitswesen aber nicht eingelassen. Das Angebot, das Grundstück Fl.-Nr. 112/3 zu bebauen, ohne daß die Eigentümer einen Anspruch auf das Gebäude oder eine Mieterhöhung erheben, sei vom Gesundheitswesen nicht angenommen worden. Bei einem Anbau auf eigene Kosten hätte die Überschuldung gedroht. Die berechtigten Interessen der Eigentümer seien mißachtet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8.5.1992 wies das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch des Kl. zu 1) als unbegründet zurück. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Manipulation ergeben. Ein allgemeiner, auf die Abschaffung privater Apotheken gerichteter Druck reiche nicht aus. Eine Nötigung setze voraus, daß unrechtmäßige Mittel eingesetzt werden. Die Eigentümer hätten die Bebauung auch ohne Veräußerung ablehnen können. Die drohende Überschuldung sei nur zu berücksichtigen, wenn auf das Eigentum verzichtet worden sei. Die Kl. hätten aber die betreffenden Grundstücke verkauft.
Die vorgelegten Behördenakten enthalten keinen Nachweis über die Zustellung des Widerspruchsbescheids.
Am 22.6.1992 erhoben die Kl. Klage und stellten sinngemäß den Antrag, den Bescheid des Landratsamts B. - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 5.7.1991 und den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8.5.1992 aufzuheben und den Bekl. zu verpflichten, den Kl. das Eigentum an den Grundstücken Fl.-Nrn. 112/3 und 112/4 der Gemarkung V. zurückzuübertragen.
Die nach der Staatsordnung der DDR ausgeübten Pressionen zur Abschaffung des privaten Unternehmertums müßten als Nötigung anerkannt werden. Der betreffende Grundbesitz habe im Sperrgebiet gelegen, was die Verwaltung erheblich erschwert habe. Die Unmöglichkeit einer privaten Nutzung sei das Ergebnis staatlichen Zwangs. Sie hätten keine Chance gehabt, sich dem Plan eines Anbaus auf dem Grundstück Fl.-Nr. 112/3 zu widersetzen. Nach dem Erwerb des Nachbargrundstücks habe das Gesundheitswesen angekündigt, daß man zur Gewährleistung des geordneten Apothekenbetriebs auf der Erneuerung der Zentralheizung, der Wasserleitungen und der Schornsteine bestehen müsse. Schweren Herzens hätten sich die Kl. zum Verkauf entschlossen.
Der Bekl. stellte den Antrag, die Klage abzuweisen.
Die Behauptung, der Verkauf sei aufdiktiert worden, reiche zum Nachweis unlauterer Machenschaften nicht aus. Selbst wenn die Enteignung angedroht worden wäre, würde das die Annahme einer Nötigung nicht rechtfertigen. Nach dem damaligen Recht habe nämlich die Enteignung einer gesetzlichen Grundlage bedurft, und es hätte eine Entschädigung gewährt werden müssen. Die drohende Überschuldung könne nur dann einen Restitutionsanspruch begründen, wenn das Grundstück ohne Gegenleistung übereignet worden ist. (...)
Die Beigeladene stellte den Antrag, die Klage abzuweisen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage des Kl. zu 2) ist unzulässig. Dieser hat nämlich gegen den ablehnenden Bescheid vom 5.7.1991, der laut einer in den Behördenakten befindlichen Ablichtung des Rückscheins der Deutschen Bundespost am 11.7.1991 als Einschreiben bei der Post aufgegeben worden ist, keinen Widerspruch erhoben. Nur der Kl. zu 1) hat Widerspruch erhoben und zwar mit Schreiben vom 31.7.1991. Dieses Schreiben ist nur vom Kl. zu 1) unterschrieben, der Briefkopf enthält auch nur dessen Namen und Anschrift. Im Einleitungssatz heißt es: "Ich erhebe hiermit Widerspruch ...".
Nach Auffassung des Gerichts liegt keine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO vor, so daß offen bleiben kann, ob bei Anwendbarkeit dieser Vorschrift die Klage des Kl. zu 2) zulässig wäre. Nach § 64 VwGO sind die §§ 59 bis 63 der ZPO über die Streitgenossenschaft entsprechend anzuwenden. Nach § 62 Abs. 1 ZPO werden dann, wenn eine Frist nur von einem Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die Nichtsäumigen vertreten angesehen, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann oder die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine notwendige ist. Der zweite Fall ("echte" notwendige Streitgenossenschaft), nämlich einer notwendig gemeinschaftlichen Klage (siehe Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 62 Anm. 3; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 64 Rdnr. 7), liegt nicht vor. Zwar gehören Aktivprozesse von Gesamthandsgemeinschaften hierher. Um einen solchen handelt es sich aber vorliegend nicht. Es geht um keinen Anspruch der Erbengemeinschaft, sondern um eine "Wiedereinsetzung" der Kl. in ihren Gesamthandsanteil an den strittigen Grundstücken. Gegen eine notwendig gemeinschaftliche Klage spricht auch § 8 Abs. 2 VermG, wonach das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden kann, wenn die Berechtigung bei einer Personenmehrheit liegt. Hieraus ist zu folgern, daß Ansprüche auf die Rückübertragung des Vermögenswertes unabhängig von den anderen Miterben geltend gemacht werden können (siehe KreisG Dresden, 2. Kammer für Verwaltungssachen, Beschluß vom 10.3.1992, VIZ 1992, 330).
Wenn - wie hier - nicht der Erblasser, sondern die Erben vom Vermö-gensentzug betroffen worden sind, spricht für diese Auslegung ein weiterer Gesichtspunkt. Es ist nämlich denkbar, daß einem Miterben ein Anspruch nach dem Vermögensgesetz zusteht, einem anderen dagegen nicht, z. B. wenn nur einem gegenüber unlautere Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG angewendet worden sind, der andere dagegen freiwillig den Vermögenswert abgegeben hat. Die Annahme einer notwendig gemeinsamen Klage könnte auch zu unvertretbaren Ergebnissen führen. In nicht seltenen Fällen werden von einzelnen Miterben keine vermögensrechtlichen Ansprüche geltend gemacht; es ist sogar schon vorgekommen, daß sich ein Miterbe ausdrücklich gegen eine Rückübertragung ausgesprochen hat, da von unlauteren Machenschaften keine Rede sein könne. Mitunter sind die Miterben bzw. deren Rechtsnachfolger - insbesondere, wenn diese im Ausland leben - nur schwer feststellbar. Wenn man verlangen würde, daß alle Miterben bei der Anmeldung bzw. der Durchsetzung der Ansprüche im Rechtsbehelfsverfahren mitwirken müssen, würde dies die Rechtsverfolgung des Einzelnen in unvertretbarer Weise erschweren.
Es liegt auch kein Fall der "unechten" Streitgenossenschaft, d. h. der Notwendigkeit einer einheitlichen Sachentscheidung (siehe hierzu Thomas/Putzo, ZPO, § 62 Anm. 2; Kopp, VwGO, § 64 Rdnr. 6), vor. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, daß der Streitgegenstand nicht derselbe ist, vielmehr jeder Miterbe einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend machen kann und - jedenfalls theoretisch - eine unterschiedliche Sachentscheidung möglich ist.
Nach allem steht der Klage des Kl. zu 2) § 42 Abs. 2 VwGO entgegen. Hiernach ist die Klage nur zulässig, wenn der Kl. geltend macht, durch die Ablehnung des Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kl. zu 2) muß sich die unanfechtbare Ablehnung seiner Anmeldung entgegenhalten lassen.
Die Klage des Kl. zu 1) ist dagegen zulässig. Ihr steht § 74 VwGO nicht entgegen. Nach § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO muß die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid trägt das Datum vom 8.5.1992, die Klage ging dagegen erst am 22.6.1992 ein. Gleichwohl ist von der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung auszugehen. Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist der Widerspruchsbescheid zuzustellen. Der Bekl. vermochte den Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung nicht zu führen, was zu seinen Lasten geht. Der in den Akten befindliche Widerspruchsbescheid enthält keinen Vermerk über die Zustellung; am Ende heißt es lediglich "Verteiler".
Die Klage des Kl. zu 1) ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kl. zu 1) wird durch die ablehnenden Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat nämlich keinen Anspruch auf die Rückübertragung des Eigentums an den strittigen Grundstücken. Ein Anspruch des Kl. zu 1) ist von vornherein auf die Rückübertragung seines Erbanteils beschränkt. Nach Auffassung der Kammer ist § 2039 Satz 1 BGB hier nicht anwendbar (a. A. BayVGH, Urteil vom 5. August 1983, BayVBl. 1984, 147 - Zum Anspruch auf Rückenteignung nach Artikel 16 des Bayerischen Enteignungsgesetzes; KG, Beschluß vom 26. April 1991, DtZ 1991, 298 - Zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs durch ein gerichtliches Verfügungsverbot). Nach dieser Bestimmung kann jeder Miterbe die Leistung nur an alle Erben fordern, wenn ein Anspruch zum Nachlaß gehört. Zum Nachlaß gehören zunächst solche Ansprüche, welche dem Erblasser zugestanden haben. Im vorliegenden Fall hat aber nicht der Erblasser den Vermögensgegenstand abgegeben. Vermögensrechtliche Ansprüche sind erst aufgrund des Vermögensgesetzes und nicht rückwirkend entstanden. § 2039 BGB betrifft Ansprüche, gegen deren Erfüllung sich die Erben nicht wehren könnten. Vermögensrechtliche Ansprüche können dagegen nur befriedigt werden, wenn sie mit einem förmlichen Antrag geltend gemacht worden sind. Die Situation ist ähnlich wie bei der Ausübung eines Widerverkaufsrechts, welche anerkanntermaßen nicht unter § 2039 BGB fällt (siehe Palandt, BGB, 48. Aufl., § 2039 Anm. 2 b). Eine andere Auslegung würde dazu führen, daß einem Miterben eine Leistung "aufgedrängt" werden kann, die er gar nicht will. Hierbei muß darauf hingewiesen werden, daß mit dem Eigentum auch Pflichten, wie z. B. die Verkehrssicherungspflicht und die Verantwortlichkeit für Altlasten, verbunden sind.
Der Kl. zu 1) kann auch nicht seinen Erbteil an den strittigen Grundstücken verlangen, denn das Vermögensgesetz ist überhaupt nicht anwendbar. Es kommt nur § 1 Abs. 3 VermG in Betracht. Hiernach betrifft dieses Gesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten, die aufgrund unlauterer Machenschaften z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Diese Bestimmung hat den Charakter einer Generalklausel und muß nach Auffassung der Kammer einschränkend ausgelegt werden. Hierfür spricht schon die Entstehungsgeschichte. Zunächst war nur an die Wiedergutmachung von "Teilungsunrecht" gedacht. Hierunter sind Maßnahmen der ehemaligen DDR zu verstehen, die das Vermögen von Deutschen oder Ausländern nur deshalb beeinträchtigt haben, weil die Betroffenen ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes der DDR hatten oder im Verständnis der dortigen Behörden dieses Gebiet illegal verlassen haben. Erst im Laufe der Verhandlungen wurde der Rechtserwerb durch unlautere Machenschaften einbezogen (siehe Fieberg/Reichenbach, Zum Problem der offenen Vermögensfragen, NJW 1991, 321). Wie sich aus dem Wortlaut, insbesondere den Regelbeispielen ergibt, ist § 1 Abs. 3 VermG auf Exzesse im Einzelfall zugeschnitten. In den Erläuterungen (Bundestagsdrucks. 11/7831) heißt es hierzu:
"Damit sind in erster Linie die Fälle gemeint, in denen etwa die Erteilung einer Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, daß der Ausreisewillige zuvor Vermögenswerte (entgeltlich oder unentgeltlich) veräußerte oder auf sein Eigentum verzichtete. Auch die Fälle, in denen Flüchtlingsvermögen unter Ausnutzung des staatlichen Machtapparates erworben wurde, gehören hierher."
Im vorliegenden Fall kommt allenfalls eine Nötigung durch eine staatliche Stelle in Betracht. Nötigung ist im Sinne von § 240 StGB die rechtswidrige Einflußnahme auf die Willensfreiheit durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (siehe Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, VermG, § 1 Rdnr. 68). Die Kl.-Seite hat zu den Hintergründen des Verkaufs keine konkreten Angaben z. B. zum Zeitpunkt, Ort und den Partnern von Verhandlungen gemacht. Sie hat auch keine Schriftstücke vorgelegt, welche die Behauptung unlauteren Zwangs stützen könnten. Die Beigeladene hat dagegen ein Schreiben des Kl. zu 2) an ihren Ehemann vom 4.1.1973 übersandt. Dieses Schreiben ist in einem sehr moderaten Ton gehalten. Es heißt dort u. a.:
"Ich möchte die ganze Angelegenheit wirklich konstruktiv behandeln, glaube aber, daß vorher noch einige Fragen zu klären sind. In diesem Zusammenhang interessiert mich auch, warum der Rat des Kreises nicht auf meine Frage bezüglich des Verkaufs zurückgekommen ist."
Es ist schon nicht belegt, daß den damaligen Eigentümern ein "Übel" in Form der Enteignung oder von Maßnahmen, die zur Überschuldung führen, angedroht worden ist. Aber auch wenn man dies unterstellt, ist die Klage nicht schlüssig. Unlautere Machenschaften bzw. eine Nötigung setzen ein verwerfliches Verhalten voraus. Verwerflich ist in erster Linie ein Verhalten, das nicht in Einklang mit dem zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand (siehe § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG). Die Bemühungen staatlicher Stellen um den Erwerb des strittigen Anwesens sind sicherlich nicht zu mißbilligen. Die Kl.-Seite hat selbst nicht behauptet, daß Mittel eingesetzt worden seien, die mit der Rechtsordnung der DDR nicht in Einklang gestanden haben. Die Kl. Seite hat sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung auf den allgemeinen staatlichen Druck in der DDR hingewiesen, dem man sich zur Vermeidung von Nachteilen nicht habe entziehen können. Wenn dieser Gesichtspunkt ausreichend wäre, müßten letztlich alle Verkäufe an das Eigentum des Volkes unter das Vermögensgesetz fallen. Es liegt auf der Hand, daß dies vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Nach allem mußte auch die Klage des Kl. zu 1) abgewiesen werden.