Miterben
EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Miterben; Miteigentum; Bodenreformland; Begünstigter; Auflassungsanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gegenstand des Auflassungsanspruchs aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ist auch dann das Grundstück, wenn mehrere Miterben des Begünstigten aus der Bodenreform gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB Miteigentum an diesem erworben haben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform. Der Kl. zu 1 und die Bekl. zu 1 bis 6 sind Erben bzw. Erbeserben nach F. E. V. F. E. V. verstarb am 1. Mai 1965. Bei Ablauf des 15. März 1990 war er im Grundbuch als Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke aus der Bodenreform eingetragen. Am 16. September 1992 wurden der Kl. zu 1 und die Bekl. zu 1 bis 6 als Miteigentümer zu je 1/7 der dem Verstorbenen aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.
Der Kl. zu 1 war als Betriebselektriker Mitglied einer LPG. Mit der Klage haben er und seine Ehefrau, die Kl. zu 2, von den Bekl. Auflassung der Grundstücke "Zug um Zug gegen Übernahme der Verbindlichkeiten" verlangt. Hierzu haben sie geltend gemacht, die Grundstücke seien ihnen schon zu Zeiten der DDR auf der Grundlage der Besitzwechselverordnung förmlich im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EGBGB übergeben worden. Die Bekl. zu 1, 4, 5 und 6 haben den Anspruch der Kl. anerkannt. Ihrem Anerkenntnis gemäß sind sie durch - rechtskräftiges - Anerkenntnisteilurteil verurteilt worden. Die Bekl. zu 2 und 3 haben die behauptete Übergabe und die Zuteilungsfähigkeit des Kl. zu 1 in Abrede gestellt. Der Bekl. zu 3 hat darüber hinaus geltend gemacht, als einziger der Erben nach F. E. V. zuteilungsfähig zu sein. Er hat widerklagend begehrt, den Kl. zu 1 "Zug um Zug gegen Übernahme der Verbindlichkeiten" zu verurteilen, die Grundstücke an ihn aufzulassen und beide Kl. mit der selben Maßgabe zu verurteilen, die durch das Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts gegen die Bekl. zu 1, 4, und 6 titulierten Ansprüche an ihn abzutreten.
In seinem Schlußurteil hat das Landgericht der Klage auch gegenüber den Bekl. zu 2 und 3 stattgegeben und die Widerklage des Bekl. zu 3 abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Bekl. zu 2 und 3 teilweise stattgegeben. Es hat die Klage gegen sie abgewiesen. Auf den nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 1996 zur Widerklage vom Bekl. zu 3 gegen den Kl. zu 1 gestellten Hilfsantrag hat es diesen verurteilt, "Zug um Zug gegen Übernahme der Verbindlichkeiten" sein Miteigentum an den Grundstücken dem Bekl. zu 3 zum Erwerb zu hälftigem Miteigentum aufzulassen und insoweit seine Eintragung als Miteigentümer in das Grundbuch zu bewilligen. Darüber hinaus hat es beide Kl. entsprechend dem vom Bekl. zu 3 im Berufungsrechtszug gegen sie zur Widerklage gestellten Hilfsantrag verurteilt, die Miteigentumsanteile an den Grundstücken, über deren Auflassung das Landgericht in seinem Anerkenntnisteilurteil entschieden hat, "Zug um Zug gegen Übernahme der Verbindlichkeiten" dem Bekl. zu 3 zum Erwerb zu hälftigem Miteigentum aufzulassen und insoweit seine Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen. Mit der Revision erstrebt der Kl. zu 1 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Eine förmliche Übergabe der F. E. V. zugewiesenen Bodenreformwirtschaft habe vor dem 15. März 1990 nicht stattgefunden. Damit entfalle ein Auflassungsanspruch der Kl. zu 2. Da der Kl. zu 1 ebenso wie der Bekl. zu 3 zu-teilungsfähig im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB sei, sei das Ei-gentum an den Grundstücken dem Kl. zu 1 und dem Bekl. zu 3 jeweils zur ideellen Hälfte zu übertragen. Der Kl. zu 1 habe daher das von ihm kraft Gesetzes erworbene und das ihm durch das Teilurteil des Landgerichts aufgelassene Miteigentum dem Bekl. zu 3 "Zug um Zug gegen Übernahme der Verbindlichkeiten" zu hälftigem Miteigentum aufzulassen.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. Das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Klage und Widerklage unzulässig sind (wird ausgeführt).
1-2 b cc: pp.
2 b dd: Mit Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes sind der Kl. zu 1 und die Bekl. zu 1 bis 6 gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Satz 2 EGBGB Miteigentümer der Grundstücke geworden. Ihr Erwerb entspricht nicht der Zuordnung durch Art. 233 § 12 EGBGB. Nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 4 EGBGB sind die Beteiligten daher verpflichtet, dem Kl. zu 1 und dem Bekl. zu 3 das Eigentum an den Grundstücken zu jeweils hälftigem Miteigentum zu übertragen. Das hat grundsätzlich dadurch zu erfolgen, daß die Miteigentümer gemäß § 747 Satz 2 BGB in ihrer Gesamtheit die gemeinschaftlichen Grundstücke dem Kl. zu 1 und dem Bekl. zu 3 zum Erwerb zu jeweils hälftigem Miteigentum auflassen (vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar 1994, V ZR 277/92, NJW 1994, 1470, 1471).
Ziel des Anspruchs aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ist die möglichst einfache Zuordnung des Eigentums an die aus Art. 233 § 12 EGBGB Berechtigten. Eine Auflassung durch die Gesamtheit der Miteigentümer gemäß § 747 Satz 2 BGB gewährleistet eine zügige Übertragung des Eigentums auf denjenigen, dem es nach Art. 233 § 12 EGBGB zusteht. Die Wirksamkeit einer solchen Auflassung ist unabhängig von der Frage, ob die Quote ihres Miteigentums im Grundbuch zutreffend verlautbart ist. Die Angabe der Anteile der Miteigentümer im Grundbuch durch die Grundbuchämter ist häufig unzutreffend erfolgt, weil in Rechtsprechung und Literatur Unklarheit bestand, ob die Größe der Anteile von der Zahl der Miteigentümer oder von ihrer Beteiligung am Nachlaß des Begünstigten aus der Bodenreform bestimmt wird (vgl. Thüringer OLG, OLG-NL 1995, 79, 81; LG Leipzig, OLG-NL 1995, 83, 84; LG Neubrandenburg, Rpfleger 1994, 161; Böhringer, VIZ 1993, 195 f.; Keller, VIZ 1993, 190, 192; Staudinger/Rauscher, BGB [1996] Art. 233 EGBGB § 11 Rdn. 39). Erst die Klarstellung in Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz hat diese Frage - in letzerem Sinne - beantwortet. Die Auflassung des Grundstücks durch alle Miteigentümer erspart den Beteiligten ein Berichtigungsverfahren. Bei einer Mehrheit von Berechtigten, die selbst gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB bereits Miteigentümer zu möglicherweise unterschiedlichen Anteilen sind, vermeidet die Verfügung über das Grundstück die sonst notwendige Bestimmung der Höhe von "Auflassungsansprüchen".
ee) Zur Wirksamkeit der Verfügung über das Eigentum an dem Grundstück bedarf es der Mitwirkung aller Miteigentümer. Ist der Berechtigte bereits Miteigentümer, liegt in der Erhebung des Anspruchs auf Auflassung seine Zustimmung zur Verfügung der verpflichteten Miteigentümer über das gemeinschaftliche Eigentum. Im Falle gerichtlicher Inanspruchnahme müssen grundsätzlich alle Miteigentümer in das Verfahren einbezogen werden.
Mehrere in Anspruch Genommene sind notwendige Streitgenossen aus materiell rechtlichen Gründen (Senat, BGHZ 131, 376, 378 f.). Dem Anerkenntnis einzelner Bekl. kommt keine Wirkung zu (Zöller/Vollkommer, § 62 ZPO Rdn. 26; Stein/Jonas/Bork, § 62 ZPO Rdn. 34; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 62 Rdn. 20). Durch Teilurteil darf nicht erkannt werden (BGHZ 63, 51, 53; BGH, Urt. v. 25. September 1990, XI ZR 94/89, NJW 1991, 101). Das trotzdem gegen die Bekl. zu 1, 4, 5 und 6 ergangene Teilurteil des Landgerichts vom 23. November 1994 ist indessen rechtskräftig (Senat, BGHZ 131, 376, 382 f.). Diese Bekl. sind aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und durch die von den Bekl. zu 2 und 3 gegen das Schlußurteil des Landgerichts eingelegte Berufung nicht Partei des Berufungsverfahrens geworden. Die unzulässige Teilentscheidung des Landgerichts kann indessen den Kl. zu 1 und den Bekl. zu 3 nicht daran hindern, ihre beiderseitigen Ansprüche weiterhin gerichtlich durchzusetzen (vgl. Senat, BGHZ 131, 476, 382), zumal das von den Bekl. zu 1, 4, 5 und 6 erklärte Anerkenntnis zeigt, daß diese Bekl. bereit sind, ihre Verpflichtung zur Auflassung der Grundstücke aus Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB zu erfüllen (vgl. Senatsurteile v. 8. Juni 19962, 1722, 1723 und vom 25. Oktober 1991, V ZR 369/90, NJW 1992, 1101, 1102).
3. pp.