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Miteigentumsanteil

VG MeiningenSU 2 K 92.28729.09.1993ZOV 1994, 338

Art. 21, 22 EV; §§ 1, 2 VZOG, § 27 LPG- Gesetz; § 459 ZGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Miteigentumsanteil; volkseigenes Gebäude; Gebäudeteil; Jugendclub; Verwaltungsvermögen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zu den Voraussetzungen der Entstehung von Eigentum an Gebäuden, die durch eine LPG mitfinanziert wurden.

2. "Überwiegende Nutzung" im Sinne von Art. 21 EV richtet sich ausschließlich nach der vorgesehenen Zweckbestimmung der in einem Gebäude untergebrachten Einrichtungen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Vermögenszuordnung eines Gebäudes in O., in dem 1989 eine genossenschaftliche Verkaufsstätte und ein Jugendheim eingerichtet wurden.

Der Bau dieses Gebäudes wurde u. a. von der Rechtsvorgängerin der Kl., der LPG (T), mitfinanziert. Sie war auch als Investitionsauftraggeberin eingesetzt. Die Rechtsträgerschaft für die volkseigenen Grundstücke, auf denen das Gebäude gelegen ist, wurde der Beigeladenen übertragen sowie zu einem Teil dem Rat des Kreises N.

Mit dem Beschluß des Rates des Kreises N. vom 21.10.1987 unter der Bezeichnung "Grundsatzentscheidung für den Bau eines Jugendclubs der LPG ‚Vereinte Kraft' Rinderaufzuchtbetrieb O. mit unterlagerter VdgB-BHG-Verkaufsstelle" wurde unter Kennziffer 1.5 "Benennung der Rechtsträger" festgehalten,

"entsprechend dem Beschluß des Ministerrates Nr. 01/38-4-87.7 vom 13. August 1987 wird die LPG (T) "Vereinte Kraft" O. als IAG Rechtsträger des Gebäudes. Die Nutzung des Objektteiles VDE ist mit der VdgB-BHG vertraglich zu vereinbaren."

Mit dem Schreiben vom 22.4.1988 stellte die LPG und der Rat der Stadt O. gemeinsam den Antrag, daß die Rechtsträgerschaft für den Jugendclub mit Fertigstellung und Inbetriebnahme dieses am 1.1.1989 auf den Rat der Stadt O. übergehen sollte. Dies teilte auch der stellvertretende Vorsitzende für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft dem Rat des Bezirkes Suhl mit und bat diesen, die Rechtsträgerschaft für den Jugendclub O. zu ändern und mit Inbetriebnahme des Jugendclubs dem Rat der Stadt O. zu übertragen.

Mit dem Bescheid vom 26.9.1991 hat die Oberfinanzdirektion Erfurt festgestellt, daß die Grundstücke in O. einschließlich etwaiger Aufbauten gemäß den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages und des Kommunalvermögensgesetzes kraft Gesetzes Eigentum der Beigeladenen geworden seien.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. (...)

2. Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (...)

3. Die angefochtenen Bescheide werden auf Art. 21 Einigungsvertrag vom 31.8.1990 (BGBl. II S. 889) - EV - gestützt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV wird das Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1.10.1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Gemäß Art. 21 Abs. 2 EV steht das Verwaltungsvermögen, das nicht Bundesvermögen wird, ... demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.

Die Bescheide der Bekl. wären rechtswidrig, wenn die Kl. am streitgegenständlichen Gebäude einen Miteigentumsanteil erworben hätte. In diesem Fall würde es sich nicht mehr ausschließlich um Vermögen der DDR handeln, sondern bezüglich des Miteigentumsanteils um privates Genossenschaftsvermögen, das nicht im Rahmen des Vermögenszuordnungsverfahrens hätte zugeordnet werden können.

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, daß an den Grundstücken, die der Beigeladenen zugeordnet worden sind, kein Eigentum der Kl. begründet wurde. Die Kl. geht jedoch davon aus, daß sie aufgrund des von ihr im Rahmen der Kooperation geleisteten Finanzierungsanteils an der Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes ohne weiteren Rechtsakt einen Miteigentumsanteil in Höhe des geleisteten Kapitals erworben habe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im einzelnen gilt folgendes: Zutreffend trägt die Kl. vor, daß eigenständiges Gebäudeeigentum in der DDR entstehen konnte und dieses nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland fortbesteht. Gemäß Art. 231 § 5 EGBGB wird in Durchbrechung des § 94 BGB angeordnet, daß Gebäude, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen, die gemäß dem früheren DDR-Recht von Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind, nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören, wenn der Eigentumserwerb bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland vollendet war. In diesem Fall beurteilt sich die Frage, wer am 3.10.1990 Eigentümer einer Sache war, nach dem früheren Recht der DDR. War der Eigentumserwerb bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland noch nicht vollendet, so beurteilt sich die Vollendung des Rechtserwerbs ausschließlich nach den Regeln des BGB (vgl. Anlage I zum EV, Kap. III, Sachgebiet B, Abschn. II, Ziff. 1, Art. 233, § 2 EGBGB). Auch nach dem 3.10.1990 blieb und bleibt das vom Grundeigentum getrennte selbständige LPG Gebäude Eigentum nach Maßgabe des als Art. 233 § 2 a EGBGB eingeführten Moratoriums bis zum Erlaß eines Gesetzes zur Bereinigung des Unrechts längstens bis zum 30.12.1994 erhalten.

Die Kl. trägt nun vor, einen Miteigentumsanteil am eigenständigen Gebäude vor dem 3.10.1990 erworben zu haben, und zwar genossenschaftlich sozialistisches Eigentum.

Folglich beurteilt sich die Frage, ob die Kl. einen Miteigentumsanteil am streitgegenständlichen Gebäude erworben hat, nach dem Recht der DDR. Hier kommt zunächst die Begründung selbständigen Gebäudeeigentums aufgrund eines Gesetzes (§ 459 ZGB der DDR) in Betracht. Gemäß § 459 Abs. 5 ZGB galten bezüglich der Sicherung des sozialistischen Eigentums bei Baumaßnahmen auf vertraglich genutzten Grundstücken für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften die genossenschaftlichen Bestimmungen (LPG Gesetz). Nach §§ 23 und 27 LPG-Gesetz konnte selbständiges Eigentum an dem auf den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften genutzten Boden errichteten Gebäuden entstehen. Solches entstand auch dann, wenn das Gebäude nicht von einer LPG allein, sondern im Rahmen einer Kooperation verschiedener LPGen errichtet wurden (vgl. auch Bezirksgericht Meiningen, ZOV 1993, 353). Dieses auf dem ersatz- und übergangslos im Juni 1990 aufgehobenen § 18 LPG-Gesetz beruhende Nutzungsrecht hatte eine LPG an eingebrachten Grundstücken ihrer Mitglieder, an in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken sowie an Grundstücken, für die sie die Rechtsträgerschaft bzw. Nutzungsrechte übertragen bekam (vgl. Bezirksgericht Meiningen, aaO., S. 35). Die Vorschrift des § 27 LPG-Gesetz ist vorliegend jedoch nicht erfüllt. Zwar wurde das streitgegenständliche Gebäude durch eine Kooperation in diesem Sinne errichtet, zu der unter anderem auch die Kl. gehörte. Es steht jedoch unstreitig zwischen den Beteiligten fest, daß das streitgegenständliche Gebäude nicht auf von der Kl. oder sonst einer LPG genutzten Boden errichtet wurde. Da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, konnte sozialistisch genossenschaftliches Eigentum durch die Errichtung des Gebäudes nach dieser Vorschrift nicht entstehen.

Andere Rechtsgrundlagen, nach denen ein eigenständiger Miteigentumsanteil am streitgegenständlichen Gebäude als Sondereigentum entstanden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Zwar konnte Eigentum auch aufgrund staatlicher Entscheidung (vgl. § 29 ZGB) entstehen, wie z. B. durch den Beschluß des Ministerrates der DDR vom 9.2.1972 (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach, RWS Dokumentation 7, Band 2, Nr. 3.24). Die Kl. beruft sich insoweit auch darauf, daß sie durch den Ministerratsbeschluß der DDR vom 13.8.1987 bzw. durch den Beschluß des Rates des Kreises N. vom 21.10.1987 einen Miteigentumsanteil am Grundstück erworben habe. Jedoch ist solches weder dem Beschluß des Ministerrates der DDR vom 13.8.1987 noch dem Beschluß des Rates des Kreises N. vom 21.10.1987 zu entnehmen. Vielmehr geht aus diesen hervor, daß die herzustellenden Jugendclubeinrichtungen den Rechtsträgern, die vorher von den Entscheidungsgremien zu bestimmen waren, übergeben werden sollten. Entsprechend dem Beschluß des DDR-Ministerrates wurde durch den zuständigen Rat des Kreises N. mit Beschluß vom 21.10.1987 festgelegt, daß die Rechtsvorgängerin der Kl. Rechtsträger des streitgegenständlichen Gebäudes werden sollte. Im Umkehrschluß bedeutet aber die Übertragung der Rechtsträgerschaft auf die Rechtsvorgängerin der Kl., daß diese gerade nicht Eigentümerin werden sollte. Denn die Rechtsträgerschaft konnte nur an einem volkseigenen Grundstück oder Gebäude übertragen werden. Dies ergibt sich zwingend aus der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7.7.1969 (GBl. II S. 433). Deshalb ist hier auch davon auszugehen, daß selbständiges genossenschaftliches Gebäudeeigentum durch staatliche Entscheidung nicht entstehen sollte. Vielmehr ist der Finanzierungsanteil der Kl. im Rahmen der damaligen Aufgaben und Verpflichtungen der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften auf dem Lande als - aus heutiger Sicht gesehen - "verlorener Zuschuß" zu werten.

Die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften waren nach § 4 Abs. 3 LPG-Gesetz und Nr. 24 des LPG Musterstatutes verpflichtet, sich planmäßig mit anderen sozialistischen Betrieben in Gemeinden an gemeinsamen Investitionen zu beteiligen. Diese Verpflichtung wurde in diesem Fall durch den DDR Ministerratsbeschluß aus dem Jahre 1987 und den entsprechenden Beschlüssen des Rates des Bezirkes Suhl und des Rates des Kreises N. ausgesprochen. Durch die Verpflichtung, die Kl. als Investitionsauftraggeberin für die Ausführung und die Beteiligung an der Baumaßnahme zu verpflichten, entstand jedoch kein genossenschaftliches Eigentum. Dies war - wie dargelegt - auch nicht gewollt. Selbst bezüglich der Rechtsträgerschaft am Gebäude war zwischen der Vorgängerin der Kl. und der Beigeladenen im Jahre 1988 schon vereinbart worden, daß die Rechtsträgerschaft auf die Beigeladene übergehen sollte. Die Übertragung der Rechtsträgerschaft am Gebäude auf die Beigeladene ist wohl nur deshalb nicht mehr erfolgt, weil dies in der "Wendezeit" nicht mehr opportun erschien.

Eigentumserwerb von Gebäudeeigentum außerhalb der dargestellten sondergesetzlichen Bestimmungen konnte in der DDR jedoch nur nach den Regeln des ZGB erfolgen. Hiernach wäre jedoch für den Eigentumserwerb die Eintragung in ein Gebäudegrundbuchblatt erforderlich gewesen. Denn gemäß § 295 Abs. 2 Satz 2 ZGB fanden für Rechte an "selbständigem Gebäudeeigentum" die Bestimmungen über Grundstücke (§ 297 Abs. 2 ZGB) entsprechend Anwendung. Im Grundbuch ist die Beigeladene als Rechtsträger volkseigenen Eigentums eingetragen. Ein Gebäudegrundbuchblatt, in das der Erwerb von Gebäudeeigentum eingetragen sein könnte, existiert nicht. Die Anlegung eines solchen war für Gebäude, an denen gemäß § 27 LPG-Gesetz Gebäudeeigentum entstand, auch nicht vorgesehen (vgl. Etzbach, Grundstücks- und Immobilienrecht in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Systematische Darstellung V, Rdnr. 52). Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht auch fest, daß ein solches Gebäudegrundbuchblatt nicht angelegt worden ist.

Nach alledem steht fest, daß ein selbständiger Miteigentumsanteil am streitgegenständlichen Gebäude als Sondereigentum nicht entstanden ist und die Kl. deshalb durch die Bescheide der Bekl. nicht in ihren Rechten verletzt wurde.

4 a. Dessen ungeachtet sind die Bescheide der Bekl. aber auch im übrigen rechtmäßig, da das Gebäude bzw. seine Nutzung unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben der Beigeladenen diente und damit zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 EV zählt. Der Begriff des Verwaltungsvermögens wird nach Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, in Art. 21 EV mit dem im deutschen Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnis verwendet. Er setzt voraus, daß das Vermögen nach Maßgabe seiner Widmung hoheitlichen Zwecken dient und demgemäß die zweckentsprechende Verwendung dieses Vermögens öffentlich-rechtlich gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.1993 - 7 C 13.92 -). Für das streitgegenständliche Gebäude ist davon auszugehen, daß es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 EV handelte.

Zwar gehört die Errichtung und das Betreiben eines Jugendclubs nicht zu den kommunalen Pflichtaufgaben, jedoch ist diese in jedem Fall den kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben zuzurechnen (vgl. von Detten in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 KVG, Rdnr. 12). An die Widmung zu hoheitlichen Zwecken dürfen keine übertriebenen Forderungen gestellt werden. Vielmehr ist entscheidend, ob das streitgegenständliche Gebäude bei lebensnaher Betrachtung Zwecken der Verwaltung diente. Dieses ist der Fall, denn mit der Errichtung des Gebäudes und der Eirichtung des Jugendclubs sollte dem Bedürfnis der Jugendlichen in den Dörfern nach sinnvoller Freizeitgestaltung, nach niveauvoller Unterhaltung und Geselligkeit sowie zur kulturellen Betätigung Rechnung getragen werden. Weitere Ziele waren die Gewinnung von Berufsnachwuchs für die Landwirtschaft sowie die Seßhaftmachung der Jugend auf den Dörfern (S. 1 der Anlage 1 zum DDR Ministerratsbeschluß vom 13.8.1987).

Danach ist davon auszugehen, daß das Gebäude unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben der Beigeladenen zu dienen bestimmt war, denn bei den im Ministerratsbeschluß zugrunde gelegten Zwecken handelte es sich um Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung.

4 b. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, daß im streitgegenständlichen Gebäude außer dem Jugendclub auch eine Verkaufsstelle der VdgB/BHG untergebracht war. Denn das Gebäude war überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt. Der Begriff "überwiegend" in Art. 21 EV bezieht sich nach seinem Wortlaut zunächst auf das Verhältnis der Aufgabenwahrnehmung zwischen dem Bund einerseits und den Ländern, Kommunen und sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung andererseits. Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient, wird demnach nur dann Verwaltungsvermögen des Bundes, wenn nicht der Nutzungsanteil für Verwaltungsaufgaben der übrigen Verwaltungsträger am 1.10.1989 überwiegt.

Dieser Begriff "überwiegend" ist analog, aber auch auf die Vermögenszuordnung zwischen anderen Beteiligten anzuwenden (vgl. Schmidt/Leitschuh, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen der ehemaligen DDR, B 20 EV, Art. 21, Rdnr. 10), da die Ausgangssituation, die Nutzung eines Vermögensgegenstandes für Verwaltungs- bzw. sonstige Aufgaben verschiedener Träger identisch ist.

Die Kl. geht davon aus, daß zur Auslegung des Begriffs "überwiegend" nur auf die tatsächliche Frequentierung durch die Bevölkerung abzustellen sei und diese die Verkaufsstelle wesentlich häufiger aufgesucht habe als den Jugendclub. Diese Auslegung ist jedoch nicht zutreffend.

Ausgehend von Art. 21 EV, daß das Verwaltungsvermögen nach seiner Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt gewesen sein mußte, um der Beigeladenen zugeordnet werden zu können, ist nicht auf die tatsächliche Nutzung einzelner Gebäudeteile durch Benutzer des Gebäudes abzustellen. Es ist vielmehr danach zu fragen, welcher Zweck wurde mit der Errichtung und dem Betreiben von Einrichtungen im Gebäude hauptsächlich verfolgt: Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nur insoweit an, als der Zweck auch am vom Gesetz genannten Stichtag, dem 1.10.1989, noch bestanden haben mußte. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Gesetzes selbst. In diesem ist nicht die Rede von einer Nutzung, sondern davon, ob die Immobilie nach der Zweckbestimmung überwiegend Verwaltungsaufgaben zu dienen bestimmt war. Demnach ist allein auf die bestehende und festgelegte Zweckbestimmung des Gebäudes für die Ausfüllung des Begriffes "überwiegend" abzustellen. Die Errichtung und der Zweck des Gebäudes als Jugendclubeinrichtung ist, wie dargestellt, auf einen DDR-Ministerratsbeschluß vom 13.8.1987 zurückzuführen, daß bis 1990 u. a. auch die streitgegenständliche "Jugendclubeinrichtung" zu errichten war. Aufgrund dieser vom Ministerrat der DDR vorgesehenen Ziele wurden zwischen der Vorgängerin der Kl. und weiteren verschiedenen Partnern auf Grundlage dieses Beschlusses des DDR-Ministerrates und in Ausführung dessen sowie der Beschlüsse des Rates des Bezirkes Suhl und des Rates des Kreises N. ein Vertrag über die Finanzierung des streitgegenständlichen Gebäudes im August 1987 geschlossen. Erst in der "Zielstellung" in § 1 dieses Vertrages wird darauf abgestellt, daß aufgrund der Lage des Gebäudes der Forderung der VdgB nach besserer Versorgung der Mitglieder und der Bevölkerung mit Baustoffen, daß in die geplante Bauhülle zur effektiven Auslastung des Gebäudes im Kellerbereich eine VdgB Verkaufseinrichtung konzipiert werden sollte.

Nach den Beschlüssen, Festlegungen und Zielsetzungen der früher zuständigen Organe ist ohne weiteres davon auszugehen, daß die Beteiligten bei der Konzeption und Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes davon ausgingen, daß die Einrichtungen im Gebäude überwiegend zu Verwaltungszwecken im heutigen Sinne bestimmt sein sollten, denn der Hauptzweck der Schaffung des Gebäudes war die Errichtung eines Jugendclubs, um Unzufriedenheit in der jugendlichen Landbevölkerung nicht aufkommen zu lassen bzw. einer nicht gewollten Landflucht entgegenzuwirken. Lediglich zur besseren Auslastung der Bauhülle wurde eine Verkaufsstelle dort eingerichtet.

An dieser Zweckbestimmung, daß das Gebäude überwiegend einer Jugendclubeinrichtung und damit überwiegend Verwaltungszwecken zu dienen bestimmt war, hat sich bis zu dem vom Gesetz genannten Stichtag 1.10.1989 nichts geändert, da das Gebäude bezüglich des Jugendclubs erst zum 1.1.1989, die Verkaufseinrichtung erst zum 31.12.1989 fertiggestellt wurde. Auf die derzeitige überwiegende Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes kommt es nicht an.

4 c. Nicht geboten ist es, festzustellen, daß der jetzt zuständige Träger öffentlicher Verwaltung, die Beigeladenen, Rechtsträger für das streitgegenständliche Gebäude am 1.10.1989 bzw. 3.10.1990 war. Die Rechtsträgerschaft hat nach dem 3.10.1990 keine rechtliche Funktion mehr. Sie ist nicht als Recht an einem Grundstück durch Art. 233 § 3 Abs. 1 EGBGB aufrechterhalten worden. Sie ist eine Verfügungsmacht über Volkseigentum und mit dieser untergegangen (vgl. Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrecht an Grundstücken, S. 20). Dieses Ergebnis ergibt sich auch zwingend aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EV in Verbindung mit § 1 Kommunalvermögensgesetz der DDR vom 6.7.1990 (GBl. I S. 660).

Dieses Kommunalvermögensgesetz, nach dessen § 1 volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen wird, ist gemäß Anlage 2, Kap. IV, Abschn. III, Ziff. 2 des EV mit der Maßgabe aufrecht erhalten geblieben, daß die Übertragung von volkseigenem Vermögen in Übereinstimmung mit Art. 21 EV zu erfolgen hat und damit jedenfalls insoweit vorzunehmen ist, als ein Fall des Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EV vorliegt. Nach diesen Vorschriften war das Gebäude als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, und da es kommunalen Aufgaben diente, der Beigeladenen zuzuordnen. Es kommt deshalb auf die Feststellung, wer Rechtsträger des streitgegenständlichen Gebäudes war, für die Zuordnung des Vermögens nach Art. 21 EV nicht an.

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