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Miteigentum

BGHII ZR 246/0720.10.2008GE 2009, 514

BGB §§ 743, 745

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Miteigentum; Stellplatzvermietung; Nutzungsvereinbarung; Sondernutzungsrecht; Früchte; Teilhaber

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Das Nutzungsrecht ist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich (Bestätigung Sen.

Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 203/96).

b) Die Gebrauchsvorteile eines im Miteigentum stehenden Grundstücks (hier: Mietzins aus der Vermietung von Stellplätzen) stehen den Teilhabern aufgrund ihrer Mitberechtigung nur dann gemeinsam zu, wenn die Nutzungen mit dem Grundstück verbunden und nicht aufgrund einer Sondervereinbarung einzelnen Miteigentümern als Sondernutzungsrecht zugewiesen sind. § 743 Abs. 1 BGB garantiert nur die Beteiligung an vorhandenen Nutzungen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

4 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

5 Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass den Kl. gegen die Bekl. kein Anspruch auf Abrechnung über die Verwaltung des Flurstücks 1180 und Auskehrung eines sich daraus ergebenden Verwaltungsüberschusses sowie auf Zahlung von 1.628,19 € nebst Zinsen zusteht. Der Anspruch der Kl. scheitert bereits daran, dass ihnen kein Nutzungsrecht an dem Flurstück zusteht. Fehlt es an dem Nutzungsrecht, hat die Bekl. über die ihr allein zustehenden Nutzungen keine Abrechnung zu erteilen und vor allem keinen Überschuss auszukehren, da sich ein solcher zugunsten der Kl. nicht ergeben kann. Dies führt zur Unbegründetheit der Stufenklage und des Zahlungsanspruchs.

6 a) Zwar besagt § 743 BGB, dass die Früchte und die Gebrauchsvorteile des im Miteigentum (u. a. der Kl.) stehenden Grundstücks, worunter der aus der Vermietung der Stellplätze erzielte Mietzins fällt, den Teilhabern aufgrund ihrer Mitberechtigung gemeinsam zustehen. Dass mit dem im Miteigentum stehenden Grundstück Nutzungen verbunden sind, wird jedoch in § 743 BGB nicht geregelt, sondern vorausgesetzt (Staudinger/Langhein aaO § 743 Rdn. 1), denn § 743 Abs. 1 BGB garantiert nur die Beteiligung an vorhandenen Nutzungen (MünchKommBGB/K. Schmidt aaO § 743 Rdn. 4).

7 b) Hier ist aufgrund der Vereinbarungen in den zwischen den Kl. und der Bekl. geschlossenen Kaufverträgen, mit denen sie das Bruchteilseigentum an dem Flurstück 1180 erworben haben, das Nutzungsrecht an dem Flurstück nicht mitübertragen worden, sondern gemäß § 7 Abs. 3 des jeweiligen Kaufvertrages bei der Bekl. verblieben.

8 Eine derartige vertragliche Vereinbarung widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht dem abgeschlossenen Katalog des Sachenrechts, da sich an der dinglichen Zuordnung des Eigentums durch die rein schuldrechtliche Vereinbarung, das Nutzungsrecht bei der veräußernden Bekl. zu belassen, nichts geändert hat. Auch sonst gibt es keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften, die eine derartige Vereinbarung ausschließen. Das Nutzungsrecht ist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich (siehe nur Sen.

Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 203/96, ZIP 1998, 384 f.). Es war der Bekl. daher unbenommen, das Nutzungsrecht, wie bei anderen Erwerbern geschehen, zusätzlich zu den Miteigentumsanteilen gesondert zu einem dafür ausgewiesenen Kaufpreis zu veräußern, und, soweit der Erwerb des Nutzungsrechts von den Grundstückskäufern - wie den Kl. - wegen des damit verbundenen erhöhten Kaufpreises nicht gewünscht war, dieses zu behalten und in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse durch Vermietung der Stellplätze zu realisieren.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hinweis: Die Revision ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Vereinbaren die Miteigentümer eines Grundstücks, dass nur einzelnen von ihnen ein Sondernutzungsrecht an den Stellplätzen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück zusteht, steht nur diesen die Miete aus der Stellplatz-Vermietung zu.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kl. erwarben von der Bekl. Bruchteilseigentum an einem Flurstück, auf dem sich ein vermieteter Stellplatz befand. In den Kaufverträgen war das Nutzungsrecht an dem Flurstück nicht mitübertragen worden, sondern nach den jeweiligen Kaufverträgen bei der Bekl. verblieben. Die Kl. nahmen dennoch die Bekl. als Miteigentümerin auf Abrechnung über die Verwaltung des Flurstücks und Auskehrung eines sich daraus ergebenden Verwaltungsüberschusses sowie auf Zahlung von 1.628,19 € nebst Zinsen in Anspruch. Das AG wies die Klage ab. Das LG wies die Berufung zurück, ließ aber die Revision zu.

Der Hinweisbeschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH wies darauf hin, dass er beabsichtige, die Revision zurückzuweisen. Der Anspruch der Kläger scheitere bereits daran, dass ihnen kein Nutzungsrecht an dem Flurstück zustehe. Fehle es an dem Nutzungsrecht, habe die Beklagte über die ihr allein zustehenden Nutzungen keine Abrechnung zu erteilen und vor allem keinen Überschuss auszukehren, da sich ein solcher zugunsten der Kläger nicht ergeben könne. Die vertragliche Vereinbarung, dass das Nutzungsrecht an dem Flurstück nicht mitübertragen werde, widerspreche nicht dem abgeschlossenen Katalog des Sachenrechts, da sich an der dinglichen Zuordnung des Eigentums durch die rein schuldrechtliche Vereinbarung, das Nutzungsrecht bei der veräußernden Beklagten zu belassen, nichts geändert habe. Das Nutzungsrecht sei kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich.