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Mitbenutzungsrecht

LG Frankfurt/O.6b S 148/0006.04.2001ZOV 2001, 251

EGBGB Art. 233 § 5 Abs. 1; DDR-ZGB § 321 Abs. 1, § 322 Abs. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die vorherige Zustimmung der Behörde zu einem geplanten Mitbenutzungsrecht reicht aus. Einer nachträglichen Genehmigung bedurfte es nicht.

2. Das Mitbenutzungsrecht erlischt - auch wenn es im Grundbuch eingetragen war -, wenn die individuellen Bedingungen, die seiner Vereinbarung zugrunde lagen, nicht mehr erfüllt sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kl. kann von der Bekl. nicht die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs wegen eines Mitbenutzungsrechts nach § 321 Abs. 1, § 322 Abs. 1 DDR-ZGB verlangen.

Einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 894 BGB hat der Kl. nicht. Das Grundbuch ist nicht unrichtig, da dem Kl. kein vertragliches Mitbenutzungsrecht in Form eines Wege- und Überfahrtrechts gemäß § 321 Abs. 1, § 322 Abs. 1 DDR-ZGB mehr zusteht, welches als arteigenes dingliches Recht im Sinne des Artikels 233 § 5 Abs. 1 EGBGB nach § 8 Abs. 1 GBBerG in das Grundbuch eingetragen werden könnte. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Kl. zwar zu DDR-Zeiten ein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück H.-Str. 11 nach den § 321 Abs. 1, § 322 Abs. 1 DDR-ZGB erlangt. Dieses Recht ist aber in der Folgezeit erloschen, § 322 Abs. 3 S. 1 1. Alt. DDR-ZGB.

Nach § 321 Abs. 1 DDR-ZGB war zur Begründung eines Mitbenutzungsrechts, das in der Einräumung eines Wege- und Überfahrtrechts bestehen konnte, eine Vereinbarung zwischen den Nutzungsberechtigten erforderlich. Dauernde Mitbenutzung, wie sie hier erfolgt ist, bedurfte nach § 321 Abs. 1 S. 3 ZGB eines schriftlichen Vertrages und der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks. Die Voraussetzungen liegen hier in Form des schriftlichen Vertrages vom 13.9.1989, den der VEB Gebäudewirtschaft Frankfurt (Oder) und die damalige Eigentümerin des Grundstücks H.-Str. 12 abgeschlossen haben. Daß auf seiten des Kl. nicht dieser selbst, sondern seine Ehefrau als Vertragspartner aufgetreten ist, schadet nicht, weil der Kl. Rechtsnachfolger seiner Ehefrau geworden ist und daher die Rechte erworben hat, die dieser zustanden. Ebensowenig vermag der Umstand, daß die wahren Eigentümer nicht zugestimmt haben, an der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Vereinbarung etwas zu ändern. Der VEB Gebäudewirtschaft Frankfurt (Oder) hat in diesem Zusammenhang als staatlicher Treuhänder nach Maßgabe der Anordnung Nr. 2 vom 20.8.1958 gehandelt. Als solcher war er nach Nr. VI Ziffer 8 der Anweisung Nr. 30/58 zu dieser Anordnung befugt, Verfolgungen zu treffen, Rechtsgeschäfte abzuschließen und andere Rechtshandlungen mit Wirkung für das Treuhandvermögen vorzunehmen. Dem staatlichen Treuhänder standen praktisch sämtliche Rechte in bezug auf das Vermögen des Eigentümers zu. Eine Einschränkung bestand für Rechtshandlungen, die eine wesentliche Umgestaltung des Treuhandvermögens beinhalteten. Diese bedurften der Zustimmung des Rates des Kreises. Als Beispiele für zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte sind in Nr. VI Ziffer 8 der Anweisung Nr. 30/58 die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, die Umgestaltung oder Liquidation von Betrieben, Kreditaufnahmen und sonstige Verfügungen, die das Treuhandvermögen verändern, aufgeführt. Daß die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts gemäß § 321 Abs. 1 Satz 3 DDR-ZGB nicht erwähnt ist, besagt nichts, da das ZGB 1958 noch nicht galt. Die Frage, ob es sich hierbei um ein zustimmungsbedürftiges Geschäft gehandelt hat, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls liegt mit dem Schreiben des Rates der Stadt Frankfurt (Oder) vom 28.4.1989 die erforderliche Zustimmung vor. Darin heißt es, daß dem Betriebsdirektor des VEB Gebäudewirtschaft der Auftrag erteilt worden sei, dem Kl. den Zugang für notwendige Transporte über das durch den VEB Gebäudewirtschaft verwaltete Grundstück H.-straße 11 einzuräumen. In Vollzug dieser Anordnung ist dann der Vertrag vom 13.9.1989 abgeschlossen worden. Die Anweisung vor Vertragsabschluß stellt die erforderliche Zustimmung dar. Im Hinblick darauf, daß die fragliche Anweisung aus dem Jahre 1958 stammt und damit aus einer Zeit, in der in der ehemaligen DDR noch das BGB galt, muß der Begriff "Zustimmung" im Lichte dieses Gesetzes gesehen werden. Danach macht es keinen Unterschied, ob die Einverständniserklärung zu dem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft vorher oder nachher erteilt wird. Die vorher erteilte Zustimmung nennt das BGB Einwilligung (§ 183 BGB), die nachträgliche Genehmigung (§ 184 BGB). Daß es hier in jedem Fall einer nachträglichen Zustimmung (Genehmigung) bedurft hätte - wie die Bekl. meint - trifft nicht zu. Das sah die Nr. VI Ziffer 8 der Anweisung Nr. 30/58 zur Anordnung Nr. 2 vom 20.8.1958 so nicht vor. Dort war lediglich von Zustimmung die Rede. Eine vorherige Zustimmung

183 BGB), die nachträgliche Genehmigung (§ 184 BGB). Daß es hier in jedem Fall einer nachträglichen Zustimmung (Genehmigung) bedurft hätte - wie die Bekl. meint - trifft nicht zu. Das sah die Nr. VI Ziffer 8 der Anweisung Nr. 30/58 zur Anordnung Nr. 2 vom 20.8.1958 so nicht vor. Dort war lediglich von Zustimmung die Rede. Eine vorherige Zustimmung (Einwilligung) reichte mithin aus, die hier in der vorgenannten Anweisung enthalten ist. Der streitgegenständliche Vertrag ist mit Billigung der zuständigen staatlichen Stelle zustande gekommen. Nach alledem steht fest, daß der VEB Gebäudewirtschaft Frankfurt (Oder) anstelle der wahren Eigentümer der Einräumung des gegenständlichen Wege- und Überfahrtrechts zustimmen durfte und dies auch in rechtswirksamer Weise getan hat.

Gleichwohl steht dem Kl. das seinerzeit eingeräumte Mitbenutzungsrecht nicht mehr zu, da es nach § 322 Abs. 3 DDR-ZGB erloschen ist. Nach dieser Vorschrift erlischt das Recht, wenn die Voraussetzungen für seine Begründung weggefallen sind. Das ist dann der Fall, wenn infolge veränderter Umstände der berechtigte Grundstücksnachbar auch ohne Ausübung des Mitbenutzungsrechts den Boden ordnungsgemäß nutzen kann (vgl. Bodenrecht, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1989, Seite 221, BG Dresden, Neue Justiz 1980, Seite 238). Es handelt sich hierbei um ein Erlöschen der Mitbenutzungsrechte kraft Gesetzes. Das galt auch dann, wenn ein solches Recht im Grundbuch eingetragen war (vgl. ZGB-Kommentar, Stand 1983, § 322 Anm. 3.2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie der Kl. selbst vorträgt, ist ihm die ungehinderte Zufahrt über das Grundstück Hstr. 11 zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes eingeräumt worden. Der Kl. hat sein Herrenkonfektionsgeschäft aber zum 31.12.2000 aufgegeben. Damit sind die Voraussetzungen für die Begründung des gegenständlichen Wege- und Überfahrtrechts in Wegfall geraten.

Anzumerken bleibt, daß der Kl. in den vergangenen Jahren das zweite Obergeschoß und das Souterrain des Hauses Hstr. 12 als Warenlager nutzte, wobei der Transport der Ware über das Treppenhaus erfolgte. Schon seinerzeit war fraglich, ob die Voraussetzungen für die vereinbarte Mitbenutzung überhaupt noch gegeben waren. Der Umstand, daß der Geschäftsbetrieb des Kl. auch ohne die Möglichkeit der hofseitigen Belieferung funktionierte, spricht gerade gegen ein Erfordernis zur Mitbenutzung. Letztlich kann das dahinstehen, da auf jeden Fall mit der Geschäftsaufgabe die individuellen Bedingungen, die dem vereinbarten Mitbenutzungsrecht zugrunde lagen, nicht mehr erfüllt sind. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Kl. die Absicht hat, die oben aufgeführten Räumlichkeiten an Dritte zu gewerblichen Zwecken zu vermieten. Hierauf kommt es nicht an. Die Mitbenutzung an dem Grundstück H.-Str. 11 ist dem Kl. ausschließlich zu eigenen gewerblichen Zwecken, nämlich zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes, eingeräumt worden, nicht jedoch zur besseren Vermietbarkeit seines Wohn- bzw. Geschäftshauses.