Mitbenutzungsrecht
BGB § 1093
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mitbenutzungsrecht; Wohnungsberechtigter; Wäschetrockenplatz; dingliches Wohnrecht; Umbau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Mitbenutzungsrecht des Wohnungsberechtigten erstreckt sich auf die jeweils vorhandenen, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner dienenden Anlagen und Einrichtungen. Ein Eigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen unverändert beizubehalten. Eine Ersetzung oder Umgestaltung muß dem Wohnungsberechtigten jedoch zumutbar sein.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Für den jetzigen Ast. und seine verstorbene und von ihm allein beerbte Ehefrau, die zunächst Ast. war, war im Grundbuch an einem im Alleineigentum stehenden Wohnhausgrundstück ein Wohnungs- und Benutzungsrecht eingetragen, das unter anderem zur alleinigen Benutzung der Wohnung im zweiten Obergeschoß links mit dem dazugehörenden Keller und dem Dachbodenanteil in der nordöstlichen Ecke berechtigte. In der Folgezeit wurde an dem Grundstück Wohnungseigentum begründet. Das Wohnungs- und Benutzungsrecht ist auf allen Wohnungsgrundbuchblättern eingetragen. Die Ag. zu 1 und 2 waren verheiratet und sind jetzt geschieden. Die Ag. zu 2 ist Eigentümerin der im Dachgeschoß gelegenen Wohnungen Nr. 7 und 8; zu der Wohnung Nr. 8 gehört der Dachbodenanteil Nr. 3, der Gegenstand des Wohnungs- und Benutzungsrechts ist. Im Frühjahr 1994 begannen die Ag. mit Umbauarbeiten im Dachgeschoß, in deren Zug sie Trennwände einzogen.
Die frühere Ast. hat beim Streitgericht beantragt, die Ag. zu verpflichten, die Trennwände, die den Zugang zu dem Dachbodenanteil Nr. 3 versperren, und die auf der Fläche des Speicherraumes und des Dachbodenganges stehenden Trennwände zu entfernen, ferner es zu unterlassen, das Dachgeschoß so auszubauen, daß der Zugang zu dem Dachbodenanteil Nr. 3 behindert und das Mitbenutzungsrecht am Dachbodengang und am Speicherraum im Dachgeschoß beeinträchtigt werden; außerdem hat sie beantragt, für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel anzudrohen. Nach Verweisung an das Wohnungseigentumsgericht hat dieses am 23.5.1995 den Anträgen stattgegeben und seine Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das LG Kempten (Allgäu) hat durch Beschluß v. 25.9.1996 diese Entscheidung des AG Kempten (Allgäu) aufgehoben und die Anträge abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Ast.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 3. Die Entscheidung [des LG] hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Wird ein Wohnungsrecht im Sinn des § 1093 BGB beeinträchtigt, stehen dem Berechtigten die in § 1004 BGB bezeichneten Rechte zu (§ 1090 Abs. 2, § 1027 BGB). Der Wohnungsberechtigte kann also von dem Störer Beseitigung von Beeinträchtigungen und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, vorbeugend Unterlassung verlangen.
Berechtigt ein dingliches Wohnungsrecht - wie hier - dazu, einen Teil des Gebäudes unter Ausschluß des Eigentümers als Wohnung zu nutzen, so schließt dies das Recht ein, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitzubenutzen (§ 1093 Abs. 3 BGB). Was darunter fällt, richtet sich, wenn besondere Vereinbarungen fehlen, nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten und den Umständen des Einzelfalles. Das Mitbenutzungsrecht erstreckt sich bei Ersetzung oder Umgestaltung auf die Anlagen und Einrichtungen in ihrem jeweiligen Bestand und Umfang (BGHZ 52, 234/236). Aus § 1093 Abs. 3 BGB ergibt sich keine Verpflichtung des Eigentümers, vorhandene Anlagen und Einrichtungen unverändert beizubehalten. Anlagen und Einrichtungen, von denen nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten oder den Umständen des Einzelfalles erwartet werden kann, daß sie zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner zur Verfügung stehen, können vom Eigentümer aber in der Regel nicht ersatzlos beseitigt werden. Veränderungen oder Umgestaltungen vorhandener Anlagen und Einrichtungen müssen außerdem dem Wohnungsberechtigten zumutbar sein.
b) Das LG hat ohne Rechtsfehler die auf § 1004 BGB gestützten Ansprüche des Ast. verneint.
(1) Das LG hat aufgrund des von dem beauftragten Richter der Kammer eingenommenen Augenscheins unter Bezugnahme auf eine Planskizze festgestellt, daß ein Zugang des Ast. zu dem Dachbodenanteil Nr. 3 vom Treppenhaus über den neugeschaffenen Wäschetrockenplatz vorhanden ist. Im Hinblick auf die Umgestaltung des Dachgeschosses handle es sich dabei zwar um einen anderen als den bisherigen Zugang, der Ast. werde dadurch aber nicht beeinträchtigt. Diese Feststellungen sind ohne Rechtsfehler getroffen und damit für den Senat bindend (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO). Sie schließen eine Beeinträchtigung des Ast. als Wohnungsberechtigten aus, soweit das Wohnungsrecht die Benutzung des Dachbodenanteils Nr. 3 betrifft. Der Ast. trägt in der Rechtsbeschwerdeinstanz vor, der Dachbodenanteil Nr. 3 sei verkleinert worden, ein Zugang für ihn bestehe nicht. Hierbei handelt es sich um einen neuen Sachvortrag, der in Widerspruch steht zu den auf die Planskizze gestützten Feststellungen des LG; er kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht berücksichtigt werden.
(2) Das LG hat ferner festgestellt, daß im Zug der Umbauarbeiten ein neuer Wäschetrockenplatz als ausreichender Ersatz für den früher vorhandenen Raum geschaffen wurde. Ein solcher Wäschetrockenplatz ist in der Planskizze, auf die sich die Feststellungen des LG gründen, eingezeichnet. Das LG hat weiter ausgeführt, dem Ast. stehe ein Mitbenutzungsrecht nunmehr an diesem Raum zu; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Raum als Wäschetrockenplatz nicht geeignet sei. Der Ast. werde daher auch in seinem Mitbenutzungsrecht nicht beeinträchtigt, jedenfalls nicht in unzumutbarer Weise. Dies enthält keine Rechtsfehler. Der Ast. trägt hierzu in der Rechtsbeschwerde vor, der in der Planskizze als Wäschetrockenplatz ausgewiesene Raum stehe ihm nicht zur Verfügung. Auch hierfür gilt, daß es sich dabei um einen neuen, mit den Feststellungen des LG in Widerspruch stehenden Sachvortrag handelt, der vom Rechtsbeschwerdegericht nicht verwertet werden kann.