Mitbenutzung eines Pkw-Stellplatzes auf dem Hof ohne konkrete Zuweisung einer Einzelfläche
BGB §§ 985, 986
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mitbenutzung eines Pkw-Stellplatzes auf dem Hof ohne konkrete Zuweisung einer Einzelfläche; Mieterparkplatz; Widerruf einer Nutzungserlaubnis
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist Wohnraummietern in einem Mehrfamilienhaus die Mitbenutzung des Hofbereiches zum Abstellen ihrer Pkw gestattet worden, ohne daß ihnen vom Vermieter bestimmte abgegrenzte Einzelflächen zugewiesen wurden, liegt lediglich die Einräumung einer jederzeit widerrufbaren Nutzungsmöglichkeit vor. 2. Der Widerruf einer solchen Nutzungsmöglichkeit ist nicht rechtsmißbräuchlich, wenn dem Vermieter ein wichtiger Grund zur Seite steht (hier: Umgestaltung des Hofes durch Vergrößerung der nutzbaren Hofgartenfläche).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Vermieterin) verlangt von der Bekl. (Mieterin) Herausgabe eines Stellplatzes sowie Unterlassung seiner Nutzung. Zwischen den Parteien besteht aufgrund eines Mietvertrages vom 15.5.1972, der durch Vertrag vom 23.2.1979 abgelöst wurde, ein wirksames Mietverhältnis über eine Wohnung im Hause der Kl.
Der Mietvertrag vom 23.2.1979 enthält keine Regelung, wonach der Bekl. gemäß § 535 Satz 1 BGB a.F., § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB unentgeltlich ein Pkw-Stellplatz auf dem Grundstücksgelände zur Verfügung gestellt wird. Die Mieträume werden in Nr. 1 des Mietvertrages vom 23.2.1979 näher beschrieben, wobei die vorhandene Rubrik "Hausgarten" gestrichen wurde. Bei der Parkfläche auf dem Grundstück handelte es sich um eine Gemeinschaftsanlage, welche die Bekl. seit ihrem Einzug wie einen Trockenboden oder Abstellräume für Fahrräder und Kinderwagen mitbenutzen konnten. Die Kl. hat ausgeführt, die Parkfläche sei in der Vergangenheit von allen Mietern nach dem Motto benutzt worden, "wer zuerst kommt, ...". Jedenfalls hat keine konkrete Zuweisung von Einzelflächen durch das damals zuständige Organ der DDR stattgefunden.
Aus den Gründen: Die Kl. hat einen Anspruch gegen die Bekl. auf Räumung und Herausgabe des von ihr genutzten Pkw-Stellplatzes, der sich aus § 985 BGB ergibt. Die Bekl. hat kein Recht zum Besitz an dem Pkw-Stellplatz (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB), nachdem die Kl. dessen geduldete Nutzung mit Schreiben vom 1.3.2003 widerrufen hat. (...)
Ist den Mietern von Wohnraum in einem Mehrfamilienhaus die Mitbenutzung eines Hofgeländes zum Abstellen ihrer Pkw nur gestattet worden, ohne daß ihnen vom Vermieter bestimmt abgegrenzte Einzelflächen zugewiesen wurden, liegt lediglich die Einräumung einer jederzeit widerrufbaren Nutzungschance vor (LG Berlin [ZK 61] GE 1994, 401). Ein Stellplatz gehört nicht zu den Gemeinschaftsanlagen, die üblicherweise, sofern sie vorhanden sind, automatisch zum Gegenstand der mietvertraglichen Vereinbarung werden (LG Berlin [ZK 61] GE 1992, 989). Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von dem Sachverhalt, über den das Amtsgericht Charlottenburg - 207 C 133/02 - in seinem Urteil vom 5.6.2002 zu entscheiden hatte, als es dort in § 1 Nr. 1. des Mietvertrages vom 1.10.1975 ausdrücklich hieß: "Es dürfen mitbenutzt werden: z. B. Waschanlagen, Fahrzeugeinstellplätze usw." Die Urteile des Amtsgerichts Charlottenburg - 212 C 92/01 - vom 13.6.2001 und des Landgerichts Berlin - 65 S 281/01 - vom 7.12.2001 lassen nicht konkret erkennen, wie der dortige Einzelfall lag. Maßgeblich für die dortige Entscheidung war offenbar die Erwägung, daß ein vernünftiges Interesse der Vermieterseite an der Räumung und Herausgabe des unentgeltlich genutzten Stellplatzes nicht gegeben war.
Im vorliegenden Fall erscheint es nicht rechtsmißbräuchlich, daß die Kl. die geduldete Nutzung des Pkw-Stellplatzes mit Schreiben vom 1.3.2003 widerrufen hat, wobei dahingestellt bleiben kann, ob auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Teilkündigung gemäß § 573 b Abs. 1 BGB vorlagen, wie sie die Vermieterseite vorsorglich erklärt hat. Das vernünftige Interesse der Kl. an der Räumung und Herausgabe des Pkw-Stellplatzes ergibt sich aus der Tatsache, daß das Hofgelände in der Weise neu gestaltet werden soll, daß sämtlichen Bewohnern ein Gartenanteil zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen wird, dessen Größe in etwa ihrem Anteil an der Wohnfläche des Gebäudes entspricht. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist Wohnraummietern in einem Mehrfamilienhaus die Mitbenutzung des Hofbereiches zum Abstellen ihrer Pkw gestattet worden, ohne daß ihnen vom Vermieter bestimmte abgegrenzte Einzelflächen zugewiesen wurden, kann diese Nutzungsmöglichkeit jederzeit begründet widerrufen werden. So das LG Berlin.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Vermieterin verlangte von einer Mieterin Herausgabe eines Pkw-Stellplatzes. Außerdem sollte seine künftige Nutzung unterlassen werden. Im Vertrag war dazu nichts geregelt. Bei der Parkfläche auf dem Grundstück handelte es sich um eine Gemeinschaftsanlage, die alle Mieter nach dem Motto nutzen konnten, "wer zuerst kommt, ...". Eine konkrete Zuweisung eines Einzelparkplatzes war weder mündlich noch schriftlich erfolgt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin bejahte einen Anspruch gegen die Mieterin auf Räumung und Herausgabe des von ihr genutzten Pkw-Stellplatzes. Sei den Mietern von Wohnraum in einem Mehrfamilienhaus die Mitbenutzung eines Hofgeländes zum Abstellen ihrer Pkw lediglich gestattet worden, ohne daß ihnen vom Vermieter bestimmt abgegrenzte Einzelflächen zugewiesen wurden, liege nur die Einräumung einer jederzeit widerrufbaren Nutzungsmöglichkeit vor. Ein Stellplatz gehöre nicht zu den Gemeinschaftsanlagen, die üblicherweise, sofern sie vorhanden sind, automatisch zum Gegenstand der mietvertraglichen Vereinbarung würden. Der Widerruf der Nutzungsmöglichkeit dürfe allerdings nicht rechtsmißbräuchlich erfolgen. Im konkreten Fall wollte die Vermieterin das Hofgelände in der Weise neu gestalten, daß sämtlichen Bewohnern ein Gartenanteil zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen werden konnte.