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Mit Bleirohren ausgestattetes Haus weist einen Sachmangel auf

OLG DüsseldorfI-24 U 251/1822.10.2019GE 2020, 1177

BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein mit Bleirohren ausgestattetes Haus weist einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf. Ein solcher unterliegt der Aufklärungspflicht auch dann, wenn noch kein akuter Sanierungsbedarf vorliegt, indes die ernsthafte Gefahr besteht, dass Blei im Rahmen der üblichen Nutzung austritt. Bei dieser Beurteilung sind die Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof zum Verkauf von Grundstücken mit Altlastenverdacht entwickelt hat (vgl. nur Urteil vom 21. Juli 2017 - V ZR 250/15, Rz. 6). Unerheblich ist, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses die Verwendung von Bleirohren noch bedenkenfrei war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. macht gegen die Bekl. Ansprüche aus dem Kauf eines Mehrfamilienhauses geltend. Im Vorfeld des Vertragsschlusses teilte der Geschäftsführer der Bekl. unter anderem dem Kl. mit, dass in den letzten fünf Jahren drei Leitungswasserschäden aufgetreten sein, jedoch nicht alle der Versicherung gemeldet worden seien. Der Gebäudeversicherung waren tatsächlich jedoch seit 2013 sechs Leitungswasserschäden gemeldet worden.

Am 30. März 2016 ließen die Parteien einen Kaufvertrag notariell beurkunden. Unter § 4 Nr. 1 vereinbarten sie unter anderem Folgendes:

„Der Käufer erklärt, den Grundbesitz genau besichtigt und sich über dessen Zustand informiert zu haben.

Der Käufer kauft das Kaufobjekt in dem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt der letzten Besichtigung durch den Käufer befand, vorbehaltlich einer normalen Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch bis zum Besitzübergang. Die Beseitigung von Sachmängeln, die nach diesem Besichtigungstag bis zur Übergabe auftreten und über eine normale Abnutzung hinausgehen, obliegt dem Verkäufer.

Etwa insoweit bestehende Mängelrechte des Käufers verjähren drei Monate nach Besitzübergang. Im Übrigen werden alle Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln am Kaufobjekt ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz oder Arglist … Der Verkäufer sichert zu, dass der Gebäudeversicherung während der Zeit seines Besitzes keine Einzelschäden mit einer Schadenshöhe von über 3.000 € gemeldet wurden …“

Nach dem Besitzübergang stellte der Kl. fest, dass die Trinkwasserleitungen im Haus aus Bleirohren bestehen. Gem. der Trinkwasserverordnung ab 2001 und dem zum Dezember 2013 hierzu eingeführten Grenzwert darf eine Konzentration von 0,010 mg Blei/l nicht überschritten werden. Am 13. Dezember 2016 wurden auf Veranlassung des Kl. Wasserproben im Objekt entnommen. Ausweislich zweier vom Kl. vorgelegter Prüfberichte wurden Bleiwerte zwischen 0,020 und 0,056 mg/l verzeichnet. Der Kl. hat behauptet, der Bekl. sei bekannt gewesen, dass im Haus Bleirohre verbaut seien, denn es seien in ihrem Auftrag unsachgemäße Reparaturen daran ausgeführt worden. Für den Austausch der Rohre verlangt der Kl. rund 76.000 €. Die Bekl. bestreitet, von den Bleirohren Kenntnis gehabt zu haben. Es sei nicht erwiesen, dass der Grenzwert der Trinkwasserverordnung nicht eingehalten würde.

Das LG hat durch Teil- und Grundurteil die Klage i.H.v. insgesamt 21.145,12 € abgewiesen, soweit der Kl. Ansprüche wegen Mängeln im Zusammenhang mit Ungezieferbefall und der abweichenden Flächengrößen geltend gemacht hat. Hinsichtlich der Austauschkosten für die Bleileitungen hat es die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Mangels betreffend die Bleirohre, was allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zutreffend dem Grunde nach stattgegeben.

Die Bekl. haftet für den mangelbedingten Zustand, welcher durch die in dem verkauften Hausobjekt verbauten Bleirohre begründet wird. Sie war zu richtigen Angaben in Bezug auf die Anzahl der Leitungswasserschäden und ebenso zu einer ungefragten Offenbarung der Materialzusammensetzung der Trinkwasserleitungen verpflichtet, denn hiervon hatte sie Kenntnis. Das Landgericht hatte unter Anwendung des § 286 ZPO festgestellt, dass der Kl. den ihm obliegenden (Indizien-) Beweis einer arglistigen Täuschung der Bekl. geführt hat. Dem schließt der Senat sich an, nachdem er den Kl. in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2019 gem. § 141 ZPO angehört hat. Unter Einbeziehung der Würdigung der übrigen Indizienlage ist der Senat von der Richtigkeit der Angaben des Kl. überzeugt, weshalb eine Kenntnis der Bekl. vom Vorhandensein der Bleirohre und deren arglistiges Verschweigen festzustellen ist.

1. Ein mit Bleirohren versehenes Haus ist mit einem Sachmangel gem. § 434 BGB behaftet. Blei gehört zu den Umweltgiften, die sich im Lauf der Jahre unbemerkt im Körper ansammeln und zu schweren chronischen Gesundheitsschäden führen können (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 536 Rn. 179). Unabhängig von dem mit dem Kauf verfolgten Zweck weist ein mit Bleirohren versehenes Gebäude deshalb schon wegen des Risikos eines bevorstehenden Austauschs der Rohre und damit einhergehender Wertminderung sowie der Gefahr einer öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme bei Überschreitung der Grenzwerte nicht die übliche Beschaffenheit i.S. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf. Soweit der Bundesgerichtshof derartige Rechtsgrundsätze beim Verkauf von Grundstücken, hinsichtlich derer ein Altlastenverdacht besteht, angewandt hat (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 2016 - V ZR 35/15, Rz. 11; vom 21. Juli 2017 - V ZR 250/15, GE 2017, 1466, Rz. 6), erachtet der Senat dies bei Bleirohren, die zur Trinkwasserversorgung eingebaut sind, für vergleichbar.

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob sich die mit den Bleirohren verbundene Gefahr, dass nämlich der in § 6 Abs. 2 Trinkwasserverordnung (Fassung vom 26.11.2015 bis 8.1.2018, Anlage 2, Teil II) für Blei genannte Wert von 0,010 mg/l (Grenzwert ab dem 1. Dezember 2013) tatsächlich überschritten ist, bereits realisiert hat. Zur Überschreitung der Grenzwerte hat der Kl. im Berufungsrechtszug unter Hinweis auf die Testergebnisse des … Institut … GmbH vorgetragen, was die Bekl. erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten hat. Da indes bereits die Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte ausreichend ist, kommt es hierauf nicht an.

Die Abweichung von der üblichen Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB wird bereits durch das Vorhandensein der Bleirohre hervorgerufen. Denn der Kaufgegenstand muss sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Bei Bleirohren muss der Käufer jedoch damit rechnen, dass er aufgrund der seit Jahren kontinuierlichen Herabsetzung der Grenzwerte zu Erhaltungsmaßnahmen nach § 555 a BGB veranlasst werden wird, auch wenn zum Zeitpunkt des Kaufs bzw. des Besitzübergangs der Bleigehalt des Wassers noch nicht gegen die Trinkwasserverordnung verstößt, jedoch in Zukunft mit einem derartigen Verstoß zu rechnen ist (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Auflage 2014, § 555 a BGB, Rn. 8). Da die Bekl. dem Kl. hier ein Mehrfamilienhaus mit Bleirohren veräußert hat, dürfen auch die vom Kl. als Vermieter zu tragenden mietrechtlichen Konsequenzen nicht außer Betracht gelassen werden, was bei den nachfolgenden Ausführungen ebenfalls Berücksichtigung findet.

Für die Beurteilung der Tauglichkeit eines Kaufgegenstandes zum vertragsgemäßen Gebrauch kann nicht nur auf die bei Vertragsschluss herrschenden Anschauungen abgestellt werden, sondern es müssen Veränderungen in der Risikobeurteilung berücksichtigt werden. Deshalb ist bereits das Fehlen der gesundheitlichen Unbedenklichkeit als Mangel einer Mietsache zu verstehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. August 1998 - 1 BvR 1711/94, GE 1998, 1208, Rz. 18 m.w.N.; siehe auch Münch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Stand: 1. Dezember 2016, § 536 BGB Rn. 62). Entsprechendes gilt für einen Kaufgegenstand.

Ohne Belang ist, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses (hier: 1955) die Verwendung von Bleirohren noch keinen Bedenken begegnete. Entscheidend ist vielmehr, wenn die Parteien - wie hier - keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB getroffen haben, ob der Rechtsverkehr im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hier 2016) ein Mehrfamilienhaus mit Mietwohnungen und einer Trinkwasserversorgung über Bleirohre als uneingeschränkt geeignet ansieht für die gewöhnliche bzw. die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hierbei ist nicht maßgeblich, dass bei der Errichtung eines Gebäudes übliche oder als unbedenklich angesehene Techniken oder Materialien Verwendung gefunden haben. Ein offenbarungspflichtiger Mangel liegt auch dann vor, wenn ein Gefährdungspotential ursprünglich als nicht gegeben oder nur als geringfügig eingestuft wurde, nunmehr aber als gravierend erkannt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, Rz. 6 ff.; vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99, jeweils zu mit Altlasten kontaminierten Grundstücken bzw. einem Altlastenverdacht). Dabei darf auch nicht allein auf das abstrakte Gefährdungspotential abgestellt werden. Ein aufklärungspflichtiger Sachmangel liegt nicht erst bei Bestehen eines akuten Sanierungsbedarfs vor. Vielmehr ist von einem solchen Mangel schon dann auszugehen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass Stoffe mit einem erheblichen gesundheitsgefährdenden Potential im Rahmen der üblichen Nutzung des Kaufobjekts austreten (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, Rz. 9). Dies ist bei Bleirohren der Fall, zumal die Grenzwerte für Blei in den letzten Jahren kontinuierlich herabgesetzt wurden (Emmerich/Sonnenschein, aaO., § 555a BGB, Rn. 8).

Ein mit Bleirohren ausgestattetes Objekt hat zudem für einen gewerblichen Vermieter, wie es die Bekl. war und der Kl. nun ist, weitreichende Konsequenzen. Selbst wenn der Grenzwert noch nicht überschritten ist, so muss er dennoch damit rechnen, dass dies zeitnah eintreten kann, ihn zu Sanierungsmaßnahmen veranlasst bzw. er im Fall von deren Unterlassen Ansprüchen von Mietern ausgesetzt wäre.

Eine Mietsache ist als mangelhaft gem. § 536 BGB anzusehen, wenn sie nur in der Richtung der Gefahrverwirklichung genutzt werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. März 1987 - 30 REMiet 1/86, Rz. 20; LG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 1991 - 16 S 33/88, Rz. 3). Jedenfalls bei Überschreiten der Grenzwerte für Blei liegt ein Mangel vor, welchen den Mieter zur Geltendmachung einer Minderung nach § 536 BGB berechtigt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 1991 - 16 S 33/88, Rz. 3; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO., § 536 Rn. 181; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Auflage 2019, Rn. 3083). Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Trinkwasserverordnung nur an Lebensmittelbetriebe wendet und öffentliches Recht beinhaltet. Denn maßgebend ist nicht, dass der Vermieter für die Qualität des von den Wasserwerken gelieferten Trinkwassers einzustehen hätte. Vielmehr hat er dafür Sorge zu tragen, dass eben diese Qualität nicht durch die baulichen Gegebenheiten des Mietobjekts verschlechtert wird (LG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 1991 - 16 S 33/88, Rz. 3; Lames, Technische Standards und Sollbeschaffenheit der Mietsache, NZM 2007, 465 ff., 466). In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass insbesondere Säuglinge und Kleinkinder bei zu hohen Bleigehalten gesundheitlich stark beeinträchtigt werden können. Bei Ungeborenen und Kleinkindern gelangt das Blei u. a. direkt ins Gehirn und kann dort schwere geistige und körperliche Entwicklungsstörungen hervorrufen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO., § 536 Rn. 179 f.). Familien mit Kindern können sich deshalb bereits aus sachlichen Gründen einer höheren Gefährdung ausgesetzt sehen. Versäumt der Vermieter entsprechende Maßnahmen zur Herstellung des jeweiligen Grenzwertes, ist bei dessen Überschreitung ab 1.12.2013 von einem Mangel der Mietsache auszugehen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO., § 536 Rn. 181; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Auflage 2019, Rn. 3083). Werden erhöhte Bleikonzentrationen im Wasser festgestellt, muss der Vermieter den Mangel beseitigen und notfalls die alten Bleirohre komplett austauschen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 1991 - 16 S 33/88, Rz. 3; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO., § 536 Rn. 183).

Auch im Mietrecht ist ohne Belang, wenn bei Abschluss des Mietvertrages noch kein Mangel vorgelegen hätte. Denn auf diesen Zeitpunkt ist nicht abzustellen. Denn seinerzeit haben die Parteien die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Mietsache vorausgesetzt. Stellt sich später heraus, dass diese nicht mehr gewährleistet ist, liegt ein Mangel vor (Münch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, aaO., § 536 BGB Rz. 62).

2. Diesen Sachmangel hat die Bekl. arglistig handelnd verschwiegen, weshalb sie sich auf den kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen kann (§ 444 BGB).

Soweit sie behauptet, sie habe keine Kenntnis von den Bleirohren gehabt, hat das Landgericht dies im Ergebnis zu Recht als widerlegt und den vom Kl. zu führenden Beweis als erbracht angesehen.

Der Beweis einer inneren Tatsache, wozu auch die Kenntnis eines bestimmten Umstands oder das Vorhandensein von Arglist gehört, ist häufig nur durch Indizien zu führen. Insoweit gilt zwar auch für den subjektiven Tatbestand der Arglist, dass grundsätzlich der Käufer die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Hier ist unstreitig, dass die Bekl. den Kl. nicht über die vorhandenen Bleirohre in Kenntnis gesetzt hat. Weiter steht fest, dass sie objektiv falsche Angaben über die Anzahl der aufgetretenen Leitungswasserschäden und den erforderlichen Regulierungsumfang der Versicherung gemacht hat.

Die von der Bekl. gemachten falschen Angaben sind als bewusst unrichtig anzusehen. Vorvertraglich hat sie in der eMail vom 29. März 2016 drei Leitungswasserschäden eingeräumt und im notariellen Vertrag (unter § 4 Nr. 1 am Ende) bestätigt, dass keine Einzelschäden mit einer Schadenshöhe von mehr als 3.000 € gemeldet worden seien. Beides war unrichtig, denn es wurden sechs Leitungswasserschäden gemeldet, und der am 30. September 2015 eingetretene Schaden war mit einer Regulierung i.H.v. 4.353 € verbunden. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese falschen Angaben hat die Bekl. nicht genannt und sie ist auch nicht ersichtlich. Denn selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens der Bekl. müssen ihr jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Handwerkerrechnungen noch vorgelegen haben.

Hätte sie - wofür nichts spricht - die Anzahl und die Beträge der Leitungswasserschäden nicht mehr sicher nachvollziehen können, hätte sie dies zum Ausdruck bringen müssen. Zutreffend weist der Kl. darauf hin, dass sich die Bekl. bei der Versicherung hätte erkundigen können, wie er dies nach dem Kauf getan hat (vgl. eMail vom 6. Dezember 2016).

Der Senat ist gem. § 286 ZPO insgesamt davon überzeugt, dass die Bekl. während ihrer Besitzzeit und vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags Kenntnis von dem Vorhandensein der Bleirohre erlangt hatte. Denn sie hat Handwerker mit der Schadensbeseitigung beauftragt und - jedenfalls einen Teil - dieser Schäden mit einer Versicherung abgewickelt. Es liegt weiter nahe, dass die mit der Schadensbehebung beauftragten Handwerker mündlich oder schriftlich in den Rechnungen Hinweise, z. B. gem. § 4 Abs. 2 und 3 VOB/B, erteilt haben, dass (gefahrträchtige) Bleirohre verbaut sind. Zudem ist gem. § 14 Abs. 3 TrinkwV ein Vermieter, der eine Wasserversorgungsanlage betreibt, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, verpflichtet, regelmäßig (alle drei Jahre, erstmalig spätestens zum 31. Dezember 2013) Untersuchungen zur Überprüfung der Trinkwasserqualität durchführen zu lassen (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO., § 536 Rn. 182). Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch die Bekl. diese gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen hat durchführen lassen und ihr die Ergebnisse bekannt gemacht worden sind. Zudem ist sie als gewerbliche Vermieterin zur Aufbewahrung von Rechnungen - wie andere Kaufleute auch - und weiterer Unterlagen für die Dauer von 10 Jahren verpflichtet (§ 147 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1, 4 AO, § 14b Abs. 1 UStG).

Zur weiteren Sachaufklärung hatte das Landgericht die Bekl. - im Ergebnis erfolglos - aufgefordert, die Schadensmeldungen und Handwerkerrechnungen vorzulegen. Denn der Kl. hatte auf erhebliche Verdachtsmomente hingewiesen, u. a. darauf, dass die Bekl. hinsichtlich der mehrfach aufgetretenen Rohrbrüche falsche Angaben gemacht hatte. Soweit die Bekl. ihre Kenntnis bestritten und behauptet hat, sie habe dem Kl. die Unterlagen „nach“ Abschluss des Kaufvertrages ausgehändigt (vgl. Angabe des Prozessbevollmächtigten der Bekl. in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2019), erachtet der Senat dies als unzutreffend. Abgesehen davon, dass eine Übergabe der Rechnungen nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages die Bekl. nicht von ihrer Aufklärungspflicht entbunden hätte, weil der Käufer die erforderliche Tatsachenkenntnis vor dem Vertragsschluss erlangen muss, hat der Kl. dies nicht bestätigt. Es kann somit auch offenbleiben, ob tatsächlich eine Übergabe der Unterlagen nach oder in dem Beurkundungstermin von der Bekl. behauptet wird. Denn der Kl. hat bei seiner Anhörung gem. § 141 Abs. 1 ZPO angegeben, dass ihm keine Unterlagen ausgehändigt worden seien. Hierfür spricht auch, dass er sich selbst am 6. Dezember 2016 bei der … Versicherungs… GmbH nach etwaigen Vorschäden erkundigt hat, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn er zu diesem Zeitpunkt schon über Unterlagen verfügt hätte.

Eine weitere Sachaufklärung ist dem Senat verwehrt. [wird ausgeführt]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein mit Bleirohren ausgestattetes Haus weist einen Sachmangel auf, welcher bei einem Verkauf der Aufklärungspflicht auch dann unterliegt, wenn noch kein akuter Sanierungsbedarf vorliegt, indes die ernsthafte Gefahr besteht, dass Blei im Rahmen der üblichen Nutzung austritt. Bei dieser Beurteilung sind die Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof zum Verkauf von Grundstücken mit Altlastenverdacht entwickelt hat. Unerheblich ist, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses die Verwendung von Bleirohren noch bedenkenfrei war.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus dem Kauf eines Mehrfamilienhauses geltend. Im Vorfeld des Vertragsschlusses teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit, dass in den letzten fünf Jahren drei Leitungswasserschäden aufgetreten, jedoch nicht alle der Versicherung gemeldet worden seien. Der Gebäudeversicherung waren tatsächlich jedoch seit 2013 sechs Leitungswasserschäden gemeldet worden. Im Kaufvertrag war die Haftung wegen Sachmängeln am Kaufobjekt, ausgenommen bei Vorsatz oder Arglist, ausgeschlossen.

Nach Besitzübergang stellte der Kläger fest, dass die Trinkwasserleitungen im Haus aus Bleirohren bestanden. Wasserproben ergaben eine zum Teil deutliche Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für Blei. Das LG hat durch Teil- und Grundurteil die auf Schadensersatz gerichtete Klage zum geringeren Teil abgewiesen, hinsichtlich der Austauschkosten für die Bleileitungen hat es die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagte hafte für den durch die verbauten Bleirohre bedingten Mangel. Sie sei zu richtigen Angaben in Bezug auf die Anzahl der Leitungswasserschäden und ebenso zu einer ungefragten Offenbarung der Materialzusammensetzung der Trinkwasserleitungen verpflichtet gewesen, weil sie hiervon Kenntnis gehabt habe. Das Landgericht habe im Wege der freien Beweiswürdigung festgestellt, dass die Beklagte den Kläger arglistig getäuscht habe. Davon sei auch das Berufungsgericht überzeugt.

Ein mit Bleirohren versehenes Haus sei mit einem Sachmangel gem. § 434 BGB behaftet. Unabhängig von dem mit dem Kauf verfolgten Zweck weise ein mit Bleirohren versehenes Gebäude deshalb schon wegen des Risikos eines bevorstehenden Austauschs der Rohre und damit einhergehender Wertminderung sowie der Gefahr einer öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme bei Überschreitung der Grenzwerte nicht die übliche Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf.

Im Ergebnis komme es auch nicht darauf an, ob die Bleigrenzwerte bereits überschritten seien, weil schon die Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte ausreichend sei.

Bei Bleirohren müsse der Käufer damit rechnen, dass er aufgrund der seit Jahren kontinuierlichen Herabsetzung der Grenzwerte zu Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB veranlasst werden wird, auch wenn zum Zeitpunkt des Kaufs bzw. des Besitzübergangs der Bleigehalt des Wassers noch nicht gegen die Trinkwasserverordnung verstößt, jedoch in Zukunft mit einem derartigen Verstoß zu rechnen ist. Da die Beklagte dem Kläger ein Mehrfamilienhaus mit Bleirohren veräußert habe, dürften auch die vom Kläger als Vermieter zu tragenden mietrechtlichen Konsequenzen nicht außer Betracht gelassen werden.

Für die Beurteilung der Tauglichkeit eines Kaufgegenstandes zum vertragsgemäßen Gebrauch könne nicht nur auf die bei Vertragsschluss herrschenden Anschauungen abgestellt werden, sondern es müssten Veränderungen in der Risikobeurteilung berücksichtigt werden. Deshalb sei bereits das Fehlen der gesundheitlichen Unbedenklichkeit als Mangel einer Mietsache zu verstehen; Entsprechendes gelte für einen Kaufgegenstand.

Dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses (hier: 1955) die Verwendung von Bleirohren noch als unbedenklich gegolten habe, spiele keine Rolle. Entscheidend sei bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Mehrfamilienhaus mit Mietwohnungen und einer Trinkwasserversorgung über Bleirohre als uneingeschränkt geeignet angesehen worden sei. Hierbei sei nicht maßgeblich, dass bei der Errichtung des Gebäudes übliche oder als unbedenklich angesehene Techniken oder Materialien Verwendung gefunden hätten. Ein offenbarungspflichtiger Mangel liege auch dann vor, wenn ein Gefährdungspotential ursprünglich als nicht gegeben oder nur als geringfügig eingestuft wurde, nunmehr aber als gravierend erkannt worden sei. Ein aufklärungspflichtiger Sachmangel liege nicht erst bei Bestehen eines akuten Sanierungsbedarfs vor, sondern schon dann, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass Stoffe mit einem erheblichen gesundheitsgefährdenden Potential im Rahmen der üblichen Nutzung des Kaufobjekts austreten. Dies sei bei Bleirohren der Fall, zumal die Grenzwerte für Blei in den letzten Jahren kontinuierlich herabgesetzt worden seien.

Ein mit Bleirohren ausgestattetes Objekt habe zudem für den Vermieter weitreichende Konsequenzen. Selbst wenn der Grenzwert noch nicht überschritten sei, müsse er damit rechnen, zeitnah Sanierungsmaßnahmen durchführen zu müssen und Ansprüchen von Mietern ausgesetzt zu sein.

Bei Überschreiten der Grenzwerte für Blei liege ein Mangel der Mietsache vor, der den Mieter zur Geltendmachung einer Minderung nach § 536 BGB berechtige und den Vermieter zur Mangelbeseitigung, notfalls zum Komplettaustausch der alten Bleirohre verpflichte.