veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Missbrauch des Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren

BGHV ZB 1/0817.07.2008GE 2008, 1422

ZVG § 85 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Missbrauch des Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren; Zwangsversteigerung; unwirksames Gebot; missbilligte Zwecke; Unterlaufen des Schuldnerschutzes; Scheingebot unter der Wertgrenze

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Gebot eines Beauftragten des Gläubigers, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zugunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen von § 85 a Abs. 1 und Abs. 2 ZVG herbeizuführen, ist unwirksam. Ob der Bieter zur Vertretung des Gläubigers berechtigt ist, ist insoweit ohne Bedeutung (Fortführung von Senat, BGHZ 172, 218 ff.).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Schuldner ist Eigentümer des im Eingang genannten Grundstücks. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 25. September 2001 die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Die Beteiligten zu 3 bis 8 traten dem Verfahren als betreibende Gläubiger bei. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 5.000.000 € festgesetzt.

2 Im Versteigerungstermin vom 15. Februar 2005 bot H. 730.000 €. Weitere Gebote wurden nicht abgegeben. H. wurde der Zuschlag im Hinblick auf § 85 a Abs. 1 ZVG versagt.

3 In dem schließlich auf den 10. Juli 2007 bestimmten neuen Versteigerungstermin bot die Beteiligte zu 10 300.000 €. Weitere Gebote erfolgten nicht. Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 10 den Zuschlag erteilt.

4 Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 9 hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und der Beteiligten zu 10 den Zuschlag auf ihr Gebot versagt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 10 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 5 Das Beschwerdegericht sieht die Beschwerden der Beteiligten zu 5 bis 9 als begründet an. Es hat festgestellt, dass H. mit seinem Gebot kein eigenes Interesse im Hinblick auf das Grundstück verfolgt, sondern dieses allein auf Veranlassung und im Interesse der Beteiligten zu 3 abgegeben habe. Das Gebot von H. sei missbräuchlich und unwirksam. Im Termin vom 19. Juli 2005 habe daher die in § 85 a Abs. 1 ZVG bestimmte Grenze gegolten; der Beteiligten zu 10 habe der Zuschlag nicht erteilt werden dürfen.

III. 6 Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

7 Ein mit dem Ziel, die zum Schutz des Schuldners bestehenden Regelungen des Zwangsversteigerungsgesetzes im Interesse eines Gläubigers zu unterlaufen, abgegebenes Gebot ist unwirksam. Ob der Bieter Terminsvertreter des Gläubigers ist, ist entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde insoweit ohne Bedeutung.

8 1. Das Recht zur Abgabe von Geboten in einem Zwangsversteigerungsverfahren soll jedem Interessenten die Möglichkeit verschaffen, als Meistbietender den Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstücks zu werden (§§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Die Ausübung dieses Rechts ist missbräuchlich, wenn der Bieter hieran nicht interessiert ist, sondern mit seinem Gebot rechtlich zu missbilligende Zwecke verfolgt (Senat, BGHZ 172, 218, 223). So verhält es sich, wenn ein Gebot zu dem Zweck abgegeben wird, den von § 85 a Abs. 1 ZVG bezweckten Schutz des Schuldners zu unterlaufen (Senat, aaO., 226). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte H. kein Interesse an dem Grundstück und gab im Termin vom 15. Februar 2005 auf Veranlassung der Beteiligten zu 3 nur deshalb ein Gebot ab, um dieser einen Gefallen zu erweisen. Durch das Gebot von H. sollte der Schutz des Schuldners durch § 85 a Abs. 1 ZVG ausgehebelt werden. Das auf Betreiben der Beteiligten zu 3 von H. abgegebene Gebot war rechtsmissbräuchlich und nichtig. Es war gem. § 71 Abs. 1 ZVG von dem Vollstreckungsgericht zurückzuweisen.

9 Dass es sich bei H. nicht um einen Terminsvertreter der betreibenden Gläubigerin und Beteiligten zu 3 gehandelt hat, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Das Eigengebot eines Gläubigervertreters begründet nach der Rechtsprechung des Senats zwar die tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen. Rechtsmissbräuchliches Handeln ist aber nicht auf einen Gläubigervertreter beschränkt. Auch Dritte, die allein das Ziel verfolgen, mit ihrem Gebot die zum Schutze des Schuldners bestehenden Regelungen auszuhebeln, handeln rechtsmissbräuchlich. Der Unterschied zum Terminsvertreter besteht nur darin, dass für dessen Rechtsmissbrauch eine tatsächliche Vermutung spricht, während im Falle, dass ein Dritter handelt, das zu missbilligende Verhalten positiv festgestellt werden muss. So ist das Beschwerdegericht verfahren.

10 2. Die Feststellung der Missbräuchlichkeit des von H. abgegebenen Gebots durch das Beschwerdegericht lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

11 a) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde bedurfte es keiner Ausführungen zu § 114 a ZVG, um die Missbräuchlichkeit des Gebots festzustellen. Der Senat hat, um das Gefüge der Schuldnerschutzvorschriften und die besondere Position des Gläubigers als Bieter darzustellen, auf das Zusammenspiel von § 85 a Abs. 3 ZVG und § 114 a ZVG hingewiesen (BGHZ 172, 218, 229). Er hat daraus gefolgert, dass das Gesetz ein alleiniges Interesse des Gläubigers an der Beseitigung der Wertgrenzen nicht anerkennt, und dazu auf die strukturellen Besonderheiten abgestellt. Er hat damit die Feststellung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gerade nicht davon abhängig gemacht, ob im Einzelfall das Gebot des Terminsvertreters, hätte es der Gläubiger selbst abgegeben, von den Regelungen der §§ 85 a Abs. 3, 114 a ZVG erfasst worden wäre. Er hat vielmehr im Gegenteil ausgeführt, dass gegen die - generelle - Annahme rechtsmissbräuchlichen Bieterverhaltens nicht eingewendet werden könne, dass der Gläubiger, dessen Forderung - wie hier - weit genug unter dem Verkehrswert liegt, die Erteilung des Zuschlags nach § 85 a Abs. 3 ZVG durch ein entsprechendes Gebot vermeiden kann (Senat, aaO. S. 229 f.). Daher ist ohne Bedeutung, ob der Zuschlag auf ein im Auftrag des Gläubigers abgegebenes Gebot, das den Verkehrswert nicht erreicht, gem. § 114 a Satz 1 ZVG dazu führen würde, dass der Gläubiger als befriedigt gälte (vgl. hierzu BGHZ 117, 8, 12 ff.; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 114 a Anm. 2.8; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeier, ZVG, 13. Aufl., § 114 a Rdn. 25).

12 b) Ohne Bedeutung ist auch, dass das Vollstreckungsgericht die Unwirksamkeit des Gebotes von H. nicht erkannt und dieses nicht gem. § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen hat (Senat, Beschl. v. 4. Januar 2008 - V ZB 178/06 -, GE 2008, 51 = WM 2008, 33, 34). § 79 ZVG findet insoweit keine Anwendung.

13 c) Schließlich ist ohne Bedeutung, ob die Beschwerdeführer im Termin vom 15. Februar 2005 Gelegenheit hatten, das Vollstreckungsgericht auf die Unwirksamkeit des Gebotes von H. hinzuweisen. Dessen Gebot löste wegen seiner Missbräuchlichkeit keine Wirkungen aus. Der Mangel ist grundsätzlich nicht heilbar. Hiermit ist die Annahme der Rechtsbeschwerde unvereinbar, die Beschwerdeführer seien dadurch, dass sie sich nicht schon im Versteigerungstermin auf die Unwirksamkeit des Gebots von H. berufen hätten, daran gehindert, diese im Beschwerdeverfahren geltend zu machen. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Gebot, das nur abgegeben wird, damit einem anderen in einem neuen Versteigerungstermin ein Zuschlag auf ein Gebot unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann, ist unwirksam, so dass das Versteigerungsgericht das erste Gebot zurückweisen und das (neue) Gebot in einem neuen Versteigerungstermin erneut darauf überprüfen kann, ob die Wertgrenze des § 85 a ZVG eingehalten worden ist.

Der Fall:

häufig von der Redaktion verfasst

Im ersten Termin zur Versteigerung des Grundstücks, dessen Verkehrswert auf 5.000.000 € festgesetzt worden war, wurde ein Gebot von 730.000 € abgegeben. Das Gericht versagte den Zuschlag, weil die Wertgrenze des § 85 a ZVG von 7/10 bzw. der Hälfte des Grundstückswerts nicht eingehalten war. In dem zweiten Versteigerungstermin blieb die Beteiligte A mit einem Gebot von 300.000 € Meistbietende, woraufhin ihr der Zuschlag erteilt wurde. Dagegen legten weitere Beteiligte sofortige Beschwerde ein, auf die hin das Landgericht der Ersteigerin den Zuschlag versagte. Dagegen richtete sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten A.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH wies die Beschwerde zurück. Das Recht zur Abgabe von Geboten in einem Zwangsversteigerungsverfahren solle jedem Interessenten die Möglichkeit verschaffen, als Meistbietender den Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstücks zu werden. Die Ausübung dieses Rechts sei missbräuchlich, wenn der Bieter hieran nicht interessiert sei, sondern mit seinem Gebot rechtlich zu missbilligende Zwecke verfolgt. So verhalte es sich, wenn ein Gebot zu dem Zweck abgegeben werde, den von § 85 a ZVG bezweckten Schutz des Schuldners zu unterlaufen. So liege es hier. Wie bereits früher entschieden (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06 -), sei das Eigengebot eines Gläubigervertreters rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn es ausschließlich zu dem Zweck abgegeben worden sei, die Wertgrenze des § 85 a Abs. 1 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin zu Fall zu bringen. Rechtsmissbräuchliches Verhalten sei aber nicht auf einen Gläubigervertreter beschränkt; vielmehr könnten auch Dritte rechtsmissbräuchlich handeln, wenn sie allein das Ziel verfolgten, den vom Gesetz durch die Wertgrenze bezweckten Schuldnerschutz vor einer Verschleuderung des Grundstücks zu unterlaufen. Der Unterschied zum Terminsvertreter bestehe nur darin, dass für dessen Rechtsmissbrauch eine tatsächliche Vermutung spreche, während im Falle, dass ein Dritter handele, das zu missbilligende Verhalten positiv festgestellt werden müsse. Die Unwirksamkeit des in dem ersten Versteigerungstermin abgegebenen Gebots habe zur Folge gehabt, dass die Wertgrenze des § 85 a Abs. 1 ZVG auch in dem neuen Versteigerungstermin weiterhin von Amts wegen zu beachten gewesen sei. Das gelte unabhängig davon, dass die in dem ersten Versteigerungstermin auf § 85 a ZVG gestützte Versagung des Zuschlags rechtswidrig gewesen sei, weil statt dessen das erste Gebot hätte zurückgewiesen werden müssen, denn die fehlerhafte Begründung der Entscheidung hindere nicht, die zu Unrecht unterstellte Wirksamkeit des Gebots zu überprüfen und im neuen Versteigerungstermin wegen Unwirksamkeit des ersten Gebots dem neuen Gebot den Zuschlag wegen Unterschreitung der Wertgrenze des § 85 a ZVG zu versagen.