Mißbräuchliches Eigengebot bei Zwangsversteigerung
ZVG §§ 71, 74 a Abs. 5, § 85 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mißbräuchliches Eigengebot bei Zwangsversteigerung; Wertgrenze für Meistgebot; Bindung des Gerichts bei Zuschlag an eigene Verkehrswertfestsetzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Vollstreckungsgericht ist bei der Entscheidung über den Zuschlag an die von ihm getroffene Festsetzung des Verkehrswerts gebunden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Beteiligten zu 2 bis 4 betreiben die Zwangsvollstreckung in das im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundstück des Schuldners. Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des mit einem unbewohnten Fachwerkhaus bebauten Grundstücks durch Beschluß vom 3. März 2004 auf 106.860 € festgesetzt. In dem ersten, auf den 28. April 2005 bestimmten Versteigerungstermin bot ein Vertreter der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen 10.000 €. Weitere Gebote erfolgten nicht. Der Zuschlag wurde gemäß § 85 a ZVG versagt.
2 In dem zweiten Versteigerungstermin am 25. Oktober 2005 blieb die Beteiligte zu 5 mit einem Gebot von ebenfalls 10.000 € Meistbietende. Das Vollstreckungsgericht hat ihr mit Beschluß vom 4. November 2005 auf dieses Gebot den Zuschlag erteilt.
3 Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung des Zuschlags.
II. 4 Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei der Beteiligten zu 5 zu Recht erteilt worden. Daß das im ersten Termin abgegebene Gebot nicht in der Absicht abgegeben worden sei, das Grundstück zu erwerben, lasse sich nicht feststellen. Bei der Entscheidung über den Zuschlag sei das Vollstreckungsgericht an die Zulassung des im ersten Termin abgegebenen Gebots und die Entscheidung, den Zuschlag gemäß § 85 a Abs. 1 ZVG zu versagen, gebunden gewesen.
[...] IV. 6 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
7 Das im ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot war unwirksam. Bei dem Termin vom 25. Oktober 2005 handelte es sich nicht um einen zweiten Versteigerungstermin im Sinne von § 85 a Abs. 2 ZVG. Auf das Gebot der Beteiligten zu 5 durfte der Zuschlag nicht erteilt werden, weil es die Wertgrenze von § 85 a Abs. 1 ZVG nicht ereichte.
8 1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das im Termin vom 28. April 2005 abgegebene Gebot sei wirksam gewesen, ist rechtsfehlerhaft. Das Beschwerdegericht hat hierbei nicht berücksichtigt, daß eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß das Eigengebot eines Gläubigervertreters in der mißbräuchlichen Absicht abgegeben wird, den Schutz des Schuldners durch §§ 85 a, 114 a ZVG zu unterlaufen, wie der Senat im Beschluß vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06 -, WM 2007, 1522, 1527, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, ausgeführt hat. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Anhaltspunkte dafür, daß der Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 mit seinem Gebot ein rechtlich zulässiges Ziel verfolgt hätte, sind weder aufgezeigt worden noch ersichtlich.
9 2. Das Gebot hätte nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden müssen. Nachdem dies unterblieben war, konnte und mußte seine Unwirksamkeit bei der Entscheidung über den Zuschlag vom 4. November 2005 berücksichtigt werden. Bei dieser Entscheidung war das Vollstreckungsgericht nicht nach § 79 ZVG an die rechtsfehlerhafte Zulassung des in dem Termin vom 28. April 2005 abgegebenen Gebots gebunden (Senatsbeschluß vom 10. Mai 2007, aaO. 1528), sondern hätte den Zuschlag versagen müssen, weil das Gebot der Ersteherin den hälftigen Verkehrswert des Grundstücks nicht erreichte.
10 Das ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das Vollstreckungsgericht in den Gründen der Entscheidung über den Zuschlag ausgeführt hat, der Verkehrswert des Grundstücks habe nach den von der Beteiligten zu 2 im Termin vom 25. Oktober 2005 vorgelegten Fotografien des Hauses nur noch etwa 20.000 € betragen. Bei dieser Feststellung hat das Vollstreckungsgericht den Beschluß vom 3. März 2004 rechtsfehlerhaft übergangen. Das Verkehrswertfestsetzungsverfahren ist mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet und bindet das Vollstreckungsgericht an die zur Festsetzung des Verkehrswerts getroffene Entscheidung.
11 Der Festsetzungsbeschluß erwächst zwar nicht in materielle Rechtskraft (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003 - IXa ZB 128/03 -, ZfIR 2004, 167, 169; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 74 a Rdn. 37; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG, 11. Aufl., § 74 a Anm. 7h; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 74 a Anm. 7.20 b). Ändern sich die tatsächlichen Umstände, auf denen die Festsetzung beruht, muß das Vollstreckungsgericht die Festsetzung vielmehr an die Änderung der Umstände anpassen (OLG Hamm Rpfleger 1977, 452; 1991, 73; OLG Koblenz Rpfleger 1985, 410, 411; Böttcher, aaO., Rdn. 38; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., Bd. 1 Rdn. 23 Anm. 5). Das kann aber nicht in den Gründen des Zuschlagsbeschlusses erfolgen, sondern muß vor dem Versteigerungstermin und so rechtzeitig geschehen, daß die Beteiligten die geänderte Festsetzung in dem hierfür nach § 74 a Abs. 5 Satz 2 ZVG vorgesehenen Verfahren überprüfen können (Stöber, aaO., Anm. 7.11). Daran fehlt es. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn im Versteigerungstermin das Meistgebot die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreicht, ist nach § 85 a Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) der Zuschlag zu versagen. Im darauf anzuberaumenden nächsten Termin gilt diese Wertgrenze nicht. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist es geboten, im Interesse des Schuldenschutzes eine Verschleuderung von Grundstücken unter Wert zu verhindern. Ein Eigengebot des Gläubigers, das nicht dem Erwerb des Grundstücks dient, ist - so der BGH - rechtsmißbräuchlich und führt nicht zur Aufhebung der Wertgrenze im zweiten Termin. Die Anwendung dieser Rechtsprechung in der Praxis ist aber schwierig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Vollstreckungsgericht hatte wegen zu geringen Gebots den Zuschlag gem. § 85 a ZVG versagt (und nicht nach der Rechtsprechung des BGH gem. § 71 ZVG zurückgewiesen). Im zweiten Termin wurde der Zuschlag erteilt u. a. mit der Begründung, nach den im Termin vorgelegten Fotos sei der Verkehrswert abweichend vom Festsetzungsbeschluß erheblich niedriger anzusetzen.
Im zweiten Fall hatte das Gericht den Zuschlag nicht nach § 85 a ZVG versagt, sondern wegen der Bewilligung der Einstellung des Verfahrens durch die Gläubigerin. Im zweiten Termin wurde dann der Zuschlag ohne Beachtung der Wertgrenzen erteilt.
Der Beschluß
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Mit Beschluß vom 11. Oktober 2007 verwies der BGH darauf, daß das Verfahren zur Festsetzung des Verkehrswerts vom Versteigerungsverfahren zu trennen sei. Wenn das Gericht wegen Veränderung der Umstände den Verkehrswert neu festsetzen wolle, müsse es den Beteiligten eine entsprechende Entscheidung rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin mitteilen. Eine Herabsetzung im Termin reiche jedenfalls nicht.
Im Beschluß vom 18. Oktober 2007 verwies der BGH darauf, daß die Zuschlagsversagung nach § 85 a ZVG von der ergebnislosen Versteigerung nach § 33 ZVG infolge der Bewilligung der Einstellung des Verfahrens zu trennen sei. Nur in einem zweiten Termin nach § 85 a ZVG könnten die Wertgrenzen entfallen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach dem Wortlaut des Gesetzes führt jedes zu geringe Meistgebot zur Versagung des Zuschlags und zur Anberaumung eines neuen Termins, in dem der Zuschlag dann zu jedem Gebot zu erteilen ist. Die Rechtsprechung hat sich auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten bemüht, hier keine Zwangsversteigerung um jeden Preis zuzulassen. In seinem Beschluß vom 5. November 2004 (NZM 2005, 190) hielt der BGH die Anberaumung eines Verkündungstermins zur Entscheidung über den Zuschlag "i. d. R." für geboten. Die Entscheidung ist überwiegend auf Zustimmung gestoßen, auch wenn sie eine drohende "Verschleuderung" des Grundbesitzes (so der Leitsatz) oft nicht verhindern kann (Storz LMK 2005, 44; Rimmelspacher WuB VI E § 87 ZVG 1.05). Mit seinem Beschluß vom 24. November 2005 ist der nunmehr zuständige V. Senat des BGH denn auch einen anderen Weg gegangen (GE 2006, 377). Danach ist ein zu geringes Gebot, das die Rechtsfolgen des § 85 a ZVG herbeiführen soll, zwar weder rechtsmißbräuchlich noch unwirksam oder ein Scheingebot. Unwirksam sei jedoch das Eigengebot eines Gläubigervertreters, wenn der Gläubiger von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert sei. Wann denn ein solches unwirksames Eigengebot vorliegt, ist in der Praxis kaum feststellbar. Geißler (jurisPRextra 2006, 50-51) meint, ein unwirksames Eigengebot liege jedenfalls dann vor, wenn das Gebot unter der eigenen Forderung des Gläubigers liege. Auch käme in Betracht, daß der Gläubiger einem bestimmten Interessenten den Weg ebnen wolle. Andere Autoren (Groß, Rpfleger 2007, 91) halten das in der Praxis für nicht umsetzbar; ähnlich Hasselblatt, NJW 2006, 1320. Rimmelspacher/Bolkart (WuB VI E § 85 a ZVG 1.06) verweisen darauf, daß sich der fehlende Erwerbswille aus den objektiv erkennbaren Umständen ergeben müsse, was selten feststellbar sein dürfte.
In einer weiteren Entscheidung vom 10. Mai 2007 (NJW 2007, 3279) greift der BGH das Argument des Rechtsmißbrauchs auf und meint, daß ein Eigengebot, das allein darauf gerichtet sei, die Rechtsfolgen des § 85 a ZVG herbeizuführen, rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam sei. Dabei bestehe eine Vermutung des Rechtsmißbrauchs beim Eigengebot, die vom Bieter zu entkräften sei. Ein derart unwirksames Gebot sei nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückzuweisen. Wenn unzulässigerweise das Gericht statt dessen den Zuschlag nach § 85 a ZVG versagt habe, sei es für den zweiten Versteigerungstermin daran nicht gebunden und könne auch in diesem Termin die Unwirksamkeit des im ersten Termin abgegebenen Gebots feststellen. Kritik - verbunden mit dem Wunsch nach Änderung der gesetzlichen Regelungen - äußern dazu Storz/Kiderlen (NJW 2007, 3285; ähnlich kritisch dieselben in NJW 2007, 846).
In einer weiteren Entscheidung vom 5. Juli 2007 (NJW 2007, 3360) rückt der BGH nur scheinbar von dieser Rechtsprechung ab. In dem mißverständlichem Leitsatz heißt es, daß sich das weitere Verfahren bei einer fehlerhaften Versagung nach § 85 a Abs. 1 ZVG nach der formell rechtskräftig gewordenen Zwischenentscheidung richte und nicht danach, wie das Gericht zutreffend hätte entscheiden müssen (Zurückweisung nach § 71 Abs. 1 ZVG). Aus den Gründen ergibt sich, daß der BGH von seiner Rechtsprechung nicht abweichen wollte (kritisch dazu Alff, Rpfleger 2007, 617).
Die Beschlüsse des BGH vom 11. Oktober und 18. Oktober 2007 setzen einen vorläufigen Schlußpunkt. Wie die Frage des Rechtsmißbrauchs praktisch zu handhaben ist, ergibt sich daraus nicht. Bis zu einer dringend gebotenen gesetzlichen Neuregelung (Storz/Kiderlen, NJW 2007, 3285) wird die Praxis also eher so verfahren, daß eine Zurückweisung des Rechtsmißbrauchs auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt und der Rechtsmißbrauch durch offenkundige nachprüfbare Tatsachen eindeutig belegt sein muß.