Mischmietverhältnis über zwei getrennte Einheiten
§ 535 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mischmietverhältnis über zwei getrennte Einheiten; Gewerberaummiete; Wohnraummiete; Mischmietverhältnis; Verbindung, räumlicher; Nutzungsart, vereinbarten; Preisbindung, Wegfall
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein räumlicher Zusammenhang oder auch nur eine räumliche Verbindung ist für die Begründung eines Mischmietverhältnisses nicht erforderlich.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. hat den Kl. durch einen einheitlichen Mietvertrag zwei getrennte, auf einer Etage nebeneinanderliegende Einheiten zur Benutzung als Arztpraxis und Teilnutzung als Wohnung vermietet. Die Kl. meinen, es seien zwei getrennte Wohnungen vermietet worden, die der Mietpreisbindung unterliegen. Der Bekl. trägt vor, die eine Mieteinheit sei vor Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung zu Gewerbezwecken vermietet gewesen und seither ausschließlich so genutzt worden; die beiden Mieteinheiten seien durch einheitlichen Vertrag als Gewerberäume mit Wohnungsmitbenutzung vermietet worden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien haben ein Mischmietverhältnis begründet, bei dem der Mietwert der Wohnräume deutlich weniger als ein Drittel des Gesamtmietwertes von Praxisräumen und Wohnräumen der beiden gleichzeitig und einheitlich vermieteten Mieteinheiten ausmacht. Es ist ohne weiteres möglich, zwei nebeneinanderliegende Mieteinheiten in der Weise zum Teil als Arztpraxis und zum Teil als Wohnung zu benutzen, daß sich in der einen Mieteinheit ausschließlich Praxisräume und in der anderen Mieteinheit sowohl Praxis- als auch Wohnräume befinden. Eine unmittelbare Verbindung beider Mieteinheiten ist dazu nicht erforderlich. Insbesondere können in der auch als Wohnung genutzten Mieteinheit ohne weiteres Laborräume oder sonstige zur besonderen Behandlung bestimmte Räume eingerichtet werden. Ein räumlicher Zusammenhang oder auch nur eine räumliche Verbindung ist für die Begründung eines Mischmietverhältnisses nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich. Entscheidend ist insoweit vielmehr, daß ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Geschäfts- und Wohnräumen besteht. Dies ist bei zwei nebeneinanderliegenden Mieteinheiten, die teilweise als Arztpraxis und teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden sollen, aber ohne weiteres der Fall. Insoweit kommt es ausschließlich auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien an, die hier durch die Kennzeichnung der Nutzungsart der einzelnen Räume in dem Plan zum Mietvertrag erfolgt ist.
Damit ist auch die rechte Mieteinheit preisbindungsfreier Wohnraum geworden.