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Mischmietverhältnis

LG Berlin63 T 56/8227.07.1982GE 1982, 1087

§ 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mischmietverhältnis; Arztpraxis; Wohnraumkündigungsvorschriften; Überwiegen des Vertragszweckes

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die rechtliche Einordnung von Mischmietverhältnissen hängt in erster Linie vom erkennbaren Parteiwillen ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Bei Mischmietverhältnissen hängt die Frage, ob die Wohnraumkündigungsvorschriften des BGB anzuwenden sind, davon ab, welcher Vertragszweck nach dem übereinstimmenden Parteiwillen überwiegt. Dabei ist in erster Linie auf den Mietvertrag und, soweit dieser in seinem Inhalt nicht eindeutig ist, auf die sonstigen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls abzustellen, die Rückschlüsse auf den Parteiwillen zulassen. Der Auffassung des Amtsgerichts, nach dem Inhalt des Mietvertrages seien die Parteien davon ausgegangen, daß die Mieträume insgesamt Wohnräume seien, ist nicht zu folgen. Allein aus der Tatsache, daß die Parteien einen Formularvertrag für Wohnräume gewählt und in der Anlage zum Mietvertrag mietpreisrechtliche Vereinbarungen für "die Wohnung" getroffen haben, läßt sich derartiges noch nicht herleiten, denn in § 1 des Mietvertrages haben die Parteien ausdrücklich festgelegt, daß die Mieträume nicht nur als Wohnung, sondern auch zum Betriebe der Arztpraxis des Bekl. zu 1) genutzt werden sollten. Der schriftliche Vertrag läßt daher seinem Inhalt nach nur den Schluß auf das Bestehen eines Mischmietverhältnisses zu. Daraus, daß die Parteien in dem Mietvertrag die Anwendung der Kündigungsvorschriften für Wohnräume nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, läßt sich nichts für den Charakter des Mietverhältnisses herleiten, denn eines solchen Ausschlusses bedurfte es nicht, wenn sich die Parteien darüber einig waren, daß der Gewerbezweck des Vertragsverhältnisses im vorliegenden Fall überwiegen sollte. Dafür, daß das der Fall war, spricht entscheidend die übereinstimmende Erklärung der Parteien, daß bereits bei Vertragsabschluß die Arztpraxis, die die Existenzgrundlage der Bekl. bildete, in drei des insgesamt 4 Zimmer umfassenden Mietobjekts betrieben wurde und sich die Bekl. lediglich einen Raum zu Wohnzwecken vorbehalten hatten. Daß sich der Betrieb einer Arztpraxis nicht in einem oder zwei Räumen abwickeln läßt, entspricht auch der Lebenserfahrung. Es ist daher von dem überwiegend gewerblichen Charakter des Mietverhältnisses auszugehen.