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Mindestraumtemperatur, Formularklausel

LG Berlin64 S 33/8828.10.1988GE 1989, 149

§ 535 BGB, § 9 AGBG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mindestraumtemperatur, Formularklausel; Wohnraummietvertrag; Formularmietvertrag; Raumtemperatur-Klausel; Zustand, zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Heizpflicht des Vermieters; Zimmertemperatur

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die formularvertragliche Vereinbarung in einem Mietvertrag über Wohnraum, daß eine Temperatur von mindestens +18°C für die Zeit zwischen 9.00 und 21.00 Uhr als vertragsgemäße Erfüllung. Eine solche Klausel ist auch formularmäßig wirksam und verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Zum vertraglichen Zweck eines Wohnraummietvertrages gehört die Überlassung der Räumlichkeiten in einem zu Wohnzwecken geeigneten Zustand. Die Versorgung mit Wärme gehört in diesem Fall zu dem dem Mieter von Vermieter geschuldeten vertragsmäßigen Gebrauch (Emmerich-Sonnnschein, Miete, 4. Aufl. §§ 535, 536 Anm. 23).

Der Umfang der Heizpflicht des Vermieters ergibt sich aus den Umständen und ist der vertraglichen Regelung zugänglich.

Vertragliche Vereinbarungen über die zu erreichenden Zimmertemperaturen, insbesondere Formularklauseln, finden jedoch ihre Grenze dort, wo der Mieter beim Wohnen, also dem ständigen Aufenthalt in den Mieträumen, einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt, eine Gesundheitsgefährdung mithin jedenfalls nicht ausgeschlossen ist.

Dies kann jedoch bei Temperaturen von mindestens 18°C zwischen 9.00 bis 21.00 Uhr noch nicht angenommen werden. Bei solchen Temperaturen ist das Wohlbefinden des Mieters noch nicht in dem Maße tangiert, daß ihm der Gebrauch der Wohnung nicht mehr zugemutet werden könnte.

Mindestraumtemperatur, Formularklausel — LG Berlin 64 S 33/88 — vera