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Mindestlaufzeit von 25 Jahren bei Gestattungsverträgen für Breitbandkabelanlagen unwirksam

KG14 U 201/0102.07.2002GE 2002, 1332

BGB §§ 305, 309, 624

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Laufzeitklausel von 25 Jahren in einem Gestattungsvertrag über die Vermarktung von Kabelanschlüssen stellt eine unangemessene Benachteiligung des Eigentümers dar und ist unwirksam.

2. Eine geltungserhaltende Reduktion auf die gerade noch zulässige Laufzeit, etwa zwölf Jahre, scheidet ebenso aus wie eine ergänzende Vertragsauslegung. 3. Die Kündigung des damit unbefristeten Dauerschuldverhältnisses ist jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren möglich (§ 624 BGB analog).

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. und die Rechtsvorgängerin der Bekl. (mit der Bekl. künftig einheitlich Bekl. genannt) schlossen am 17. Januar 1991 einen Rahmenvertrag, in dem die Kl. der Bekl. u. a. die Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von Hausverteilanlagen bzw. Breitbandkabelkommunikationsverteilanlagen gestattete. Die Gestattung hatte eine Mindestlaufzeit von 25 Jahren.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2000 kündigte die Kl. das Vertragsverhältnis zum 30. September 2000 sodann fristlos und hilfsweise zum frühestmöglichen nächsten Termin auf.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Landgericht hat zu Recht eine Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Kündigungen der Bekl. angenommen. § 2 Abs. 6 S. 1 des zwischen der Kl. und der Bekl. geschlossenen Vertrages vom 17. Januar 1991 verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG und ist unwirksam.

Das AGB-Gesetz ist gemäß § 1 AGBG hier anwendbar, weil es sich bei dem Vertrag um einen von der Bekl. vorformulierten Vertragstext handelt, der auch wegen der Laufzeitbestimmung in § 2 nicht individuell abgeändert oder vereinbart worden ist. Die Kl. hat substantiiert bereits im ersten Rechtszug vorgetragen, daß es sich bei dem ihr unterbreiteten und dann abgeschlossenen Vertrag um einen Formularvertrag handelte, der noch in 20 weiteren Fällen so verwendet wurde. Ein entsprechendes weiteres Vertragsformular liegt dem Senat im übrigen im Parallelverfahren einer anderen Berliner Wohnungsbaugenossenschaft zur Geschäftsnummer 14 U 29/01 mit derselben ersichtlich einheitlich vorgedruckten Laufzeitklausel vor. Soweit die Bekl. im zweiten Rechtszug verschiedene Zeugen für ein individuelles Aushandeln des vorliegenden Vertrages benennt, kann dem wegen fehlender Substantiierung dieses Vorbringens nicht nachgegangen werden. Denn ein Aushandeln schlägt sich im Regelfall in der Abänderung des vorformulierten Textes nieder; ausnahmsweise kann aber auch bei der unveränderten Übernahme des vorgegebenen Textes eine Individualvereinbarung vorliegen, wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird (Palandt, BGB, Ergänzungsband, 61. Aufl. 2002, § 305 Rn. 22 m. w. N.).

Das kann dem Bekl.

vortrag aber nicht entnommen werden. Denn danach haben zwar (naturgemäß) Gespräche über die wesentlichen Punkte der Vertragsdauer und der einzelnen Entgelte stattgefunden. Es ist aber auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, daß die Kl. selbst der von Anfang an vorgesehenen Laufzeitklausel in irgendeiner Weise überhaupt ernsthaft widersprach. Insbesondere trägt die Bekl. auch vor, sie selbst habe wegen des Zusammenhangs mit der Höhe der Entgelte für die Programmzuführung auf der längeren Laufzeit bestanden. Damit hat sich die Kl. dann ggf. aus ihrer damaligen Interessenlage heraus aber nur mit der Geltung der unveränderten Laufzeitklausel einverstanden erklärt, sie also durch ihre Billigung gerade nicht zum Gegenstand individueller Verhandlung gemacht, sondern als vorgegebene Allgemeine Geschäftsbedingung hingenommen. Dementsprechend trägt die Bekl. auch nicht substantiiert vor, in welcher Weise ihre Bereitschaft zur Abänderung der Klausel tatsächlich für die Kl. erkennbar geworden sein soll und im Laufe der Vertragsgespräche irgendwelche Bedeutung erlangen konnte. Die Kl. hat dazu eindeutig klargestellt, daß mit Ausnahme hier nicht interessierender Randfragen der vorgegebene Vertragstext der Bekl. mit den vorgegebenen 25 Jahren Laufzeit nicht Gegenstand von Abänderungsverhandlungen war.

Der Senat legt wegen der Laufzeitklausel von 25 Jahren im Ausgangspunkt die Entscheidung des BGH in NJW 1997, S. 3022 ff. zugrunde. Hier wie dort geht es um die Laufzeit eines Vertrages über die Errichtung von Telekommunikationsanlagen bzw. Vermarktung von Kabelanschlüssen. Abzustellen ist danach auf eine lnteressenabwägung, bei der die typischen Belange der beteiligten Kreise zu würdigen sind, und bei der zu prüfen ist, ob die Vertragsdauer vor dem Hintergrund dieser lnteressenlage das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners erheblich stört. Der BGH hat die dortige 20jährige Bindung der Vertragsparteien als Verstoß gegen § 9 AGBG angesehen und insoweit im wesentlichen darauf abgestellt, daß dem an sich billigenswerten Interesse der Klauselverwenderin an einer langen, die erheblichen Investitionskosten amortisierenden Laufzeit nach den dortigen vertraglichen Bestimmungen eine kostenlose Grundstücksnutzung für die Verwenderin gegenüberstand, bei der die einzige Gegenleistung für den Vertragspartner der aus der Nutzung fließende Vorteil für das Mietobjekt war. Dieser Vorteil schlägt aber wegen der langen Vertragsdauer in eine nicht hinzunehmende Belastung um, weil die Klauselverwenderin den dortigen Eigentümer an der Duldung einer rasch veralteten Anlage festhalten konnte, so daß sich insgesamt eine nicht hinnehmbare Belastung durch die dortige 20jährige Vertragsdauer ergab. Entsprechend liegt der Fall hier.

Die Bekl. hat nicht deutlich gemacht, daß sie allein für die Grundstücksnutzung der Kl. irgendwelche gesonderten Leistungen schuldet oder gezahlt hat. Es ist insbesondere nicht erkennbar, daß es sich bei dem in § 3 des Vertrages vorgesehenen Preis für die Übernahme vorhande-ner Empfangsanlagen um einen überhöhten Preis handelt, der letztlich nur für den Grundstückszugang gezahlt wurde. Denn die übernommenen tatsächlich vorhandenen Anlagen wurden zunächst weitergenutzt.

An der bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eindeutig auf der Hand liegenden Gefahr der Bindung der Kl. an die in den Anfangsjahren des Vertrages einmal installierten Telekommunikationsanlagen bzw. Breitbandkabelanschlüsse, die bald nicht mehr der rasanten Weiterentwicklung entsprechen könnten, ändert sodann auch § 1 Abs. 4 des Vertrages nichts. Dort heißt es: "Die S. AG verpflichtet sich, die vorhandenen bzw. zu errichtenden Anlagen während der Vertragslaufzeit in empfangstechnisch einwandfreiem Zustand und auf wirtschaftlich und technisch vertretbarem Stand zu halten." Diese Klausel verpflichtet die Bekl. nicht zur Vornahme der Modernisierungen, die nötig wären, um die Anlage auf den technisch nach allgemeiner An-sicht jeweils erreichten und normbildenden fortgeschrittenen Stand zu bringen. Technisch vertretbar kann auch ein veralteter, aber noch nicht völlig aufgegebener Stand sein. Zudem wird auch noch auf eine ganz unklare wirtschaftliche Vertretbarkeit abgestellt, bei der es sich aus der Sicht der Bekl. auch um die Vertretbarkeit aus der eigenen finanziellen Sicht handeln könnte, die Modernisierungsmaßnahmen ggf. entgegenstehen kann. Jedenfalls ist im Streitfalle nicht zu erwarten, daß § 1 Absatz 4 des Vertrages ohne weiteres und insbesondere ohne denkbare gerichtliche Auseinandersetzung das Modernisierungsinteresse der Kl. zur Geltung bringen kann. Entsprechendes gilt für die noch allgemeiner gefaßte Klausel des § 1 Abs. 2, nach der die Bekl. verpflichtet ist, jedem Mieter die technisch, rechtlich und wirtschaftlich mögliche Programmvielfalt zur Verfügung zu stellen. Wiederum ist ganz unbestimmt, nach welchen Kriterien und aus welcher Sicht sich etwa die "wirtschaftlich" mögliche Programmvielfalt bemessen soll.

Soweit das Landgericht Chemnitz in einem Urteil vom 7. Januar 2000 (MDR 2000, S. 438) eine 20jährige Vertragsbindung für wirksam hält, kann die Bekl. für den vorliegenden Fall daraus nichts herleiten, denn bereits das Landgericht Berlin hat in der hier angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, daß es sich wegen der Vielzahl der mit Anschlüssen zu versehenden Wohnungen um einen besonderen Fall handelte. Die zur Entscheidung des Landgerichts Chemnitz ergangene Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 2001 (7 U 394/00) steht der vorstehenden Bewertung der Laufzeitklausel ebenso nicht entgegen, weil wegen der weiteren Besonderheiten des dortigen Falles in Gegensatz zum vorliegenden Fall anzunehmen war, daß die Laufzeitklausel eindeutig individuell vereinbart worden war, mithin nicht dem AGBG unterfiel.

In der Folge der Unwirksamkeit der Laufzeitklausel ist zunächst nach der ständigen Rechtsprechung des BGH im Grundsatz davon auszugehen, daß nach allgemeinen Maßstäben eine faktisch geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen überlangen Laufzeitklausel auf ein gerade noch angemessenes Maß nicht in Betracht kommt, die Laufzeitklausel ersatzlos wegfällt, und daß ferner eine ergänzende Vertragsauslegung angesichts der nachfolgend dargestellten gesetzlichen Regelung sowie wegen gänzlicher Unbestimmbarkeit der nach einem hypothetischen Parteiwillen hier als angemessen anzunehmenden Laufzeit ausscheidet (vgl. allg. zusammenfassend mit weiteren Nachweisen insbesondere BGH NJW 2000, S. 1110/1113 f.).

Zunächst besteht nach Wegfall der unwirksamen Laufzeitklausel keine durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke. Der Vertrag zwischen den Parteien ist ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis. Auf derartige Dauerschuldverhältnisse ohne ordentliche Kündigungsregelung sind die §§ 624, 723 BGB entsprechend anwendbar (Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, Einl. v. § 241 Rn. 22 m. w. N.). Im vorliegenden Fall dürfte die entsprechende Anwendung des § 723 BGB ausscheiden, da eine gemeinsame Zweckverfolgung nicht vorliegt und die Tätigkeit der Bekl. sich eher als eine Art Dienstleistung für die Kl. darstellt. Die Frage braucht indessen nicht entschieden zu werden, da in jedem Fall die Fünfjahresfrist des § 624 BGB bei Vornahme der streitigen Kündigungen durch die Kl. abgelaufen war. Soweit die Kl. unabhängig von einer etwaigen ordentlichen Kündigungsfrist im Sinne des § 624 BGB schließlich in einem Zeitpunkt gekündigt hätte, in dem die Bekl. gerade auf weiteren Fortbestand des Vertragsverhältnisses aus objektiver Sicht wegen eines vorangegangenen Verhaltens der Kl. hätte vertrauen können, wäre eine Kündigung der Kl. nach Treu und Glauben "zur Unzeit" ggf. nach § 242 BGB als unwirksam anzusehen gewesen. Für die konkret in Frage stehenden Kündigungen können dazu allerdings entsprechende Anhaltspunkte dem Vorbringen der Bekl. nicht entnommen werden.

Es ist im übrigen hier im weiteren nicht plausibel zu begründen, warum man statt der vom Landgericht im Wege ergänzender Vertragsauslegung gewählten 12 Jahre nicht 12,5 oder 13 oder 15 oder 20 Jahre als Laufzeit nehmen sollte, da ein allgemeiner Vertragsstandard im Laufzeitbereich bei Telekommunikationsverträgen der vorliegenden Art auch von der Bekl. nicht vorgetragen wird. Diese führt selbst an, sie hätte ggf. den Vertrag mit jeder anderen Laufzeit im Bereich auch von 15 oder 20 Jahren abgeschlossen. Durchaus zutreffend weist sie mit der Berufung auch darauf hin, daß die in der vom Landgericht herangezogenen BGH-Entscheidung (NJW 1993, S. 1133 ff.) nicht beanstandeten 12 Jahre nur eine zulässige Mindestlaufzeit (für Breitbandkabelanschlüsse) markieren und damit nicht zwangsläufig nach dem objektiven Regelungswillen der Parteien beim vorliegenden Telekommunikationsvertrag die verbindliche Höchstdauer sein müssen.

Insbesondere auch nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kann aber nicht der Auffassung der Bekl. gefolgt werden, die Laufzeit bestimme sich nach hypothetischem Parteiwillen allein aus dem Amortisationsinteresse der Bekl. heraus. Weder aus dem Vertrag noch aus dem sonstigen Vorbringen der Parteien ist ersichtlich, daß eine hinreichend bestimmte Berechnung der Amortisationsvorstellungen der Bekl. bei Vertragsschluß Gegenstand der Vertragsgespräche war. Nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung stand darüber hinaus bei Vertragsschluß auch noch gar nicht fest, wie im einzelnen die lnvestitionstätigkeit der Bekl. in den Folgejahren tatsächlich verlaufen würde, weil z. B. damals die Frage des möglichen Aufbaus einer eigenen Empfangsstation und der Zeitpunkt der Signalzuführung durch die Telekom noch nicht abschließend beantwortet waren. Die Kl., deren Interessen bei einer ergänzenden Vertragsauslegung auch zu berücksichtigen wären, konnte mithin insgesamt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder durch Mitteilungen der Bekl. noch durch sonst allgemein zugängliche Informationen das Amortisationsinteresse der Bekl. hinreichend zuverlässig abschätzen. Die wieder hereinzuholenden Kosten standen nicht fest; die Bekl. hatte es durch eigene Maßnahmen zum Teil auch in der Hand, eine Amortisation schneller oder langsamer zu erreichen, zum Teil hing dies wie z. B. im Kreditbereich von nicht erkennbaren objektiven Faktoren ab. Angesichts dieser Unwägbarkeiten ist nicht ersichtlich, warum sich die Kl. bei der Frage der Laufzeitregelung auf die nach allgemein zunächst im eigenen unternehmerischen Risikobereich der Bekl. liegende Frage einer Amortisation der eingesetzten Mittel zur Laufzeitregelung des Vertrages hätte einlassen wollen.

Bei alledem ist damit nicht ersichtlich, daß die Bekl. eine längere als die vom Landgericht ausgesprochene und von der Kl. nicht mit Rechtsmitteln angegriffene Feststellung der Vertragswirksamkeit beanspruchen kann.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Viele Gestattungsverträge zum Betrieb von Breitbandkabelkommunikationsverteilanlagen haben eine Laufzeit von 20 oder 25 Jahren. Wenn dies nicht individuell ausgehandelt ist, kann der Hauseigentümer vorzeitig kündigen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem Gestattungsvertrag zum Betrieb von Breitkabelanlagen war eine Mindestlaufzeit von 25 Jahren vereinbart. Nach neun Jahren kündigte die Eigentümerin das Vertragsverhältnis und berief sich darauf, daß die Vertragsdauer unangemessen lang sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 2. Juli 2002 folgte das Kammergericht der Meinung der Klägerin. Es liege keine Individualvereinbarung vor, denn das Unternehmen habe nicht substantiiert dargelegt, daß die Laufzeit ausgehandelt worden sei. Als Formularvereinbarung verstoße eine derart lange Laufzeit gegen § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB). Es komme weder eine geltungserhaltende Reduktion auf die gerade noch zulässige Laufzeit, etwa zwölf Jahre, in Betracht, noch eine ergänzende Vertragsauslegung. Vielmehr handele es sich dann um ein Dauerschuldverhältnis mit unbestimmter Laufzeit, das analog § 624 BGB nach fünf Jahren gekündigt werden könne.