Mindestbeschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde
WEG § 25 Abs. 2; EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die für die Mindestbeschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH geltende Grenze von 20.000 € wird bei Prozessen über die Stimmkraft der Wohnungseigentümer nicht überschritten, wenn nicht konkrete wirtschaftliche Nachteile durch die unterschiedlichen Abstimmungsprinzipien dargelegt werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnanlage besteht aus vier Einheiten, wobei die Kl. und die Bekl. zu 3 und 4 - jeweils gemeinschaftlich - Eigentümer je einer Einheit sind. Die beiden übrigen Einheiten stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Bekl. zu 1 und 2. Nach § 12 der Teilungserklärung aus dem Jahr 1963 bestimmt sich das Stimmrecht der Wohnungseigentümer nach den Miteigentumsanteilen.
2 Die Parteien streiten noch darüber, ob in einer Eigentümerversammlung am 24. April 2007 wirksam auf das Kopfstimmrecht übergegangen wurde. Das Amtsgericht hat auf die Widerklage der Bekl. festgestellt, dass sich das Stimmrecht außer bei Beschlüssen gemäß § 16 Abs. 4, § 22 Abs. 2 WEG nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile bestimmt. Die Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kl., die im Rahmen eines Revisionsverfahrens die vollständige Abweisung der Widerklage erreichen wollen.
II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Kl. nicht glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelkl. an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert des Interesses an der Feststellung, ob das Abstimmungsprinzip in der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Zukunft wirksam geändert worden ist, um das es hier geht, kann wegen dessen Bedeutung für künftige Eigentümerbeschlüsse nach einer Minderung des Verkehrswertes der Wohneinheit oder einem sonstigen konkreten wirtschaftlichen Nachteil, der durch die Änderung des Abstimmungsprinzips verursacht wird, bestimmt werden. Dass der Wert 20.000 € übersteigt, muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, NJW-RR 2017, 209 Rn. 6 m.w.N.).
5 2. Daran fehlt es. Die Kl. weisen lediglich auf die bestehenden Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft hin. Sie könnten bei einer Abstimmung nach Miteigentumsanteilen stets von den Bekl. zu 1 und 2 überstimmt werden, was zu einer nicht unerheblichen Wertminderung ihrer Wohneinheit führe. Welchen Verkehrswert ihre Wohneinheit hat und welche Minderung er in Abhängigkeit zu dem jeweiligen Abstimmungsprinzip erfährt, legen die Kl. ebenso wenig dar wie Art und Umfang etwaiger sonstiger drohender konkreter wirtschaftlicher Nachteile.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Mindestbeschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH müssen, wenn es darum geht, welches Stimmrecht Anwendung findet, konkrete wirtschaftliche Nachteile durch die Abstimmungsprinzipien dargelegt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Wohnanlage hat die vier Einheiten A, B, C und D. Den Klägern steht die Einheit A zu, den Beklagten zu 1 und 2 gemeinschaftlich die Einheit B, den Beklagten zu 3 und 4 jeweils gemeinschaftlich beide Einheiten C und D. Nach der Teilungserklärung bestimmt sich das Stimmrecht der Wohnungseigentümer nach den Miteigentumsanteilen. Die Parteien streiten noch darüber, ob in der Eigentümerversammlung am 24. April 2007 wirksam anstelle des Anteilsstimmrechts das Kopfstimmrecht (Kläger insgesamt eine Stimme, die Beklagte zu 1 und 2 bzw. 3 und 4 jeweils eine Stimme, auch bei Innehaben von mehr als einer Wohneinheit) eingeführt worden ist.
Das AG hat auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass sich das Stimmrecht gemäß der Teilungserklärung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile bestimmt, jedoch mit Ausnahme der doppelt qualifizierten Mehrheiten (§§ 16 Abs. 4, 22 Abs. 2 WEG), die nach dem Gesetz zwingend dem Kopfstimmrecht gemäß § 25 Abs. 2 WEG unterliegen.
Das LG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ohne Erfolg! Die Kläger haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der Wert des Interesses an der Feststellung, ob das Abstimmungsprinzip in der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss für die Zukunft wirksam geändert worden ist, kann wegen dessen Bedeutung für künftige Eigentümerbeschlüsse entweder nach einer Minderung des Verkehrswertes der Wohneinheit oder einem sonstigen konkreten wirtschaftlichen Nachteil bestimmt werden, der durch die Änderung des Abstimmungsprinzips verursacht wird. Die Kläger haben aber weder dargelegt, welchen Verkehrswert ihre Wohneinheit hat, noch welche Minderung er in Abhängigkeit zu dem jeweiligen Abstimmungsprinzip erfährt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ohne abweichende Vereinbarung in der Teilungserklärung gilt das gesetzliche Stimmrecht nach § 25 Abs. 2 WEG. Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme; steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben, also im Ergebnis pro Wohnungseigentümer gleichermaßen eine Stimme, gleichgültig ob ihm eine oder mehrere Wohnungen zustehen.
Soweit gesetzlich zulässig, kann durch Teilungserklärung/Vereinbarung das Stimmrecht abweichend davon geregelt werden, zumeist nach der Zahl der von einem oder mehreren Wohnungseigentümern gemeinschaftlich innegehabten Wohnungen (Objektstimmrecht) oder nach den im Grundbuch pro Wohnung eingetragenen Miteigentumsanteilen.
Nur wo das Gesetz (§§ 16 Abs. 4, 22 Abs. 2 WEG) ausdrücklich auf § 25 Abs. 2 WEG verweist, nämlich bei der Modernisierung mit doppelt qualifizierter Mehrheit bzw. bei einer entsprechenden individuellen Kostenregelung für die Modernisierungsmaßnahmen, wird angenommen, dass von dieser speziellen gesetzlichen Stimmrechtsregelung nicht durch Teilungserklärung/Vereinbarung wirksam abgewichen werden kann. Außer bei diesen zuletzt genannten Ausnahmen hat das AG also völlig zutreffend entschieden, dass die Gewichtung der Stimmrechte nach Miteigentumsanteilen wirksam in der Teilungserklärung festgelegt worden ist. Hier gibt es auch keinen Änderungsanspruch bei schwerwiegenden Nachteilen für einzelne Wohnungseigentümer, weil alle an die Teilungserklärung gebunden sind.