Minderungsrecht des Mieters bei leicht fahrlässiger Verursachung eines Brandschadens mit Deckung der Versicherung des Vermieters
BGB §§ 535, 536
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Besteht aufgrund eines durch den Mieter nicht grob fahrlässig herbeigeführten Wohnungsbrandes die Einstandspflicht der Wohngebäudeversicherung, sodass es in der Folge wegen der versicherungsrechtlichen Lösung bei der Erhaltungs- und Wiederherstellungspflicht des Vermieters verbleibt, ist der Mieter während der Unbewohnbarkeit der Wohnung zur Mietminderung berechtigt.
2. Zur Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Wohnungsbrandes aufgrund einer nicht abgeschalteten Herdplatte durch einen jungen, haushaltsunerfahrenen, übermüdeten und alkoholisierten Mann in Abgrenzung zu einem Augenblicksversagen.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der noch junge, haushaltsunerfahrene, übermüdete und alkoholisierte (1,2 Promille lt. Blutuntersuchung) Kl. (Mieter) hatte nach einer längeren Feier gegen 2.30 Uhr noch Heißhunger und erhitzte auf dem Küchenherd Fett für eine Portion Pommes frites. Danach stellte er den Topf zum Abkühlen des Fettes zurück auf die Herdplatte, ohne sie abzuschalten und verließ die Küche. 30 Minuten später brannte die Küche. Die Rauchmelder schlugen nicht an. Der Kl. hatte die Wohnung nicht verlassen.
Die Wohnung war nach dem Brand unbewohnbar. Für den Schaden kam die Versicherung des beklagten Vermieters auf. Der Kl. forderte für den Zeitraum August bis Mitte November 2021 wegen Unbewohnbarkeit der Wohnung eine vollständige Mietminderung, was der Bekl. ablehnt. Das AG sprach dem Kl. ein Recht auf vollständige Mietminderung zu. Die hiergegen gerichtete Berufung des Bekl. blieb vor dem LG erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Obwohl die Berufung fristgemäß eingelegt worden war, bleibt ihr dennoch der Erfolg versagt. Dass seitens des Amtsgerichts keine grobe Fahrlässigkeit angenommen worden war, begegnet nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken.
Der Berufung ist insoweit beizutreten, dass sich der Mieter grundsätzlich nicht auf eine Mietminderung berufen kann, wenn der Mangel auf sein Verhalten zurückzuführen oder von ihm zu vertreten ist. Ist jedoch ein vom Mieter verursachter Schaden durch eine vom Vermieter abgeschlossene Sachversicherung wie der vorliegend bestehenden Wohngebäudeversicherung gedeckt und fällt dem Mieter hinsichtlich des Verschuldens lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last, so bleibt die Befugnis des Mieters zur Minderung der Miete unberührt (BGHZ 203, 256 = NJW 2015, 699).
Dass der Bekl. (zutreffend muss es „Kl.“ heißen, d. Red.) den Topf mit heißem Fett zum Abkühlen wieder auf dieselbe, zuvor zum Erhitzen benutzte und noch angeschaltete Herdplatte zurückgestellt hat, begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht. Unstreitig hat sich der Kl. beim Zurückstellen des Topfes auf die noch eingeschaltete Herdplatte nicht hinreichend versichert, dass diese bereits ausgeschaltet war. Dass der Kl. sich seinen Sorgfalts- und Überwachungspflichten beim Erhitzen von Fett in einem Topf auf dem Herd grundsätzlich bewusst und diesen nachgekommen ist (vgl. OLG Frankfurt, r + s 2005, 421, ebd.), insbesondere den Topf hinreichend überwacht hat, zeigt sich daran, das es in diesem Zusammenhang zu keinem Brandgeschehen gekommen ist.
Beim Abkühlen des heißen Fettes im Topf ging der Kl. sodann fälschlicherweise davon aus, die Herdplatte bereits ausgeschaltet zu haben und verließ die Küche. Der Kl. verließ somit nicht in der bewussten Kenntnis der noch angeschalteten Herdplatte die Küche, sondern vielmehr in Unkenntnis darüber, dass die Herdplatte noch angeschaltet war, was nach Auffassung der Kammer einen erheblichen Unterschied begründet und daher auch die Annahme der bloß einfachen Fahrlässigkeit rechtfertigt.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kl. die gesamte Zeit über die Wohnung nicht verlassen und es sich nur um einen 10-20 Minuten währenden Zeitraum gehandelt hat, in dem der Kl. sich nicht in der Küche aufgehalten hat: Denn nach eigenen Angaben hat er erst nach 2.30 Uhr das Fett und die Pommes erhitzt, diese anschließend verspeist und bereits ca. 30 Minuten später, gegen 3.00 Uhr, bemerkte der Kl. den Brand, wobei es seltsam anmutet, dass der Kl. selbst auf das Brandgeschehen aufmerksam werden musste und er offenbar nicht von einem gesetzlich vorgeschriebenen Rauchmelder gewarnt wurde.
Aber selbst wenn das Amtsgericht ein objektiv grob fahrlässiges Verhalten des Kl. angenommen hätte, würde der Kl. durch subjektive Gründe vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit befreit werden. Denn ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten, das das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt, ist ebenfalls nicht gegeben (vgl. OLG Köln, r + s 1990, 186, ebd.), sondern es handelt sich vielmehr nur um ein Augenblicksversagen.
Im Rahmen des subjektiven Schuldvorwurfs sind bei der groben Fahrlässigkeit auch besondere, in den seelischen und physischen Umständen der betreffenden Person liegende Umstände beachtlich (BGH, NJW-RR 1989, 1187, ebd.). So können in der Individualität des Handelnden begründete Umstände geeignet sein, die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit geringer als grob fahrlässig einzustufen (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 16, Rn. 69).
Wie bereits ausgeführt, hat der Kl. nur in der Annahme, dass die Herdplatte bereits ausgeschaltet sei, den heißen Topf auf diese zurückgestellt. Dass er diese Annahme fälschlicherweise traf, mag einerseits mit der nächtlichen Uhrzeit und der damit einhergehenden Müdigkeit zusammenhängen. Andererseits ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass beim Kl. im Rahmen der durchgeführten Blutentnahme eine Alkoholisierung von 1,2 Promille festgestellt worden war, die zu einer Verminderung der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit führt. Ferner ist dem Kl. schuldmindernd zugute zu halten, dass er als junger Mann nur über wenig Erfahrungen im Haushalt verfügte (OLG Köln, r + s 1990, 186, 187). Insbesondere aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Kl. in Zusammenschau mit den weiter hinzutretenden Umständen ist daher nach Auffassung der Kammer auch subjektiv nicht von einem grob fahrlässigen Verhalten des Kl. auszugehen.
Aufgrund des durch den Kl. nicht grob fahrlässig herbeigeführten Schadensereignisses besteht die Einstandspflicht der Wohngebäudeversicherung, sodass es in der Folge wegen der versicherungsrechtlichen Lösung bei der Erhaltungs- und Wiederherstellungspflicht des Vermieters verbleibt und der Kl. seinerseits zur Mietminderung berechtigt ist. Der Kl. kann daher im Zeitraum von 11.7.2021-31.7.2021 ebenfalls eine Mietminderung auf 0 % und somit i.H.v. 290,13 € vornehmen.
Ebenso hat der Kl. aufgrund des seit dem 17.1.2022 beendeten Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution i.H.v. 1.088 € gem. § 551 BGB. Denn der Vermieter ist verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, sobald er diese - wie vorliegend - zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Endgültig zurückgewiesen durch Beschluss vom 10. Mai 2023 - 44 S 119/23 -
Besteht aufgrund eines durch den Mieter nicht grob, aber doch fahrlässig herbeigeführten Wohnungsbrandes die Einstandspflicht der Wohngebäudeversicherung, sodass es in der Folge bei der Erhaltungs- und Wiederherstellungspflicht des Vermieters verbleibt, ist der Mieter während der Unbewohnbarkeit der Wohnung zur Mietminderung berechtigt. Bei der fahrlässigen Herbeiführung eines Wohnungsbrandes aufgrund einer nicht abgeschalteten Herdplatte durch einen jungen, haushaltsunerfahrenen, übermüdeten und alkoholisierten Mann kann ein Augenblicksversagen vorliegen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der noch junge, haushaltsunerfahrene, übermüdete und alkoholisierte Kläger (Mieter) hatte sich lange nach Mitternacht noch Pommes zubereitet. Danach stellte er den Topf zum Abkühlen des Fettes zurück auf die Herdplatte, ohne sie abzuschalten, und verließ die Küche, die 30 Minuten später brannte, während der Kläger sich in der Wohnung aufhielt. Die Wohnung war danach unbewohnbar. Für den Schaden kam die Versicherung des beklagten Vermieters auf. Der Kläger forderte für den Zeitraum der Unbewohnbarkeit der Wohnung eine vollständige Mietminderung, was der Beklagte ablehnte. Das AG sprach dem Kläger ein Recht auf vollständige Mietminderung zu. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb vor dem LG erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Grundsätzlich kann sich der Mieter zwar nicht auf eine Mietminderung berufen, wenn der Mangel auf sein Verhalten zurückzuführen oder von ihm zu vertreten ist. Ist jedoch ein vom Mieter verursachter Schaden durch eine vom Vermieter abgeschlossene Sachversicherung – etwa einer Wohngebäudeversicherung – gedeckt und fällt dem Mieter hinsichtlich seines Verschuldens lediglich einfache und nicht grobe Fahrlässigkeit zur Last, so bleibt seine Befugnis zur Minderung der Miete unberührt. Sein Verhalten begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht.
Dass der Beklagte den Topf mit heißem Fett zum Abkühlen wieder auf dieselbe, zuvor zum Erhitzen benutzte und noch angeschaltete Herdplatte zurückgestellt hat, begründe nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Dass der Kläger seinen Sorgfalts- und Überwachungspflichten beim Erhitzen von Fett in einem Topf auf dem Herd grundsätzlich nachgekommen sei, zeige sich daran, dass es beim Erhitzen zu keinem Brandgeschehen gekommen sei.
Dass er beim Abkühlen des heißen Fettes fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Herdplatte bereits ausgeschaltet zu haben, rechtfertige auch die Annahme der bloß einfachen Fahrlässigkeit.
Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger die gesamte Zeit über die Wohnung nicht verlassen und sich nur 10 bis 20 Minuten nicht in der Küche aufgehalten habe.
Aber selbst bei Annahme eines objektiv grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers sprächen ihn subjektive Gründe vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit frei, weil es sich bei seinem Verhalten nur um ein Augenblicksversagen gehandelt habe.
Im Rahmen des subjektiven Schuldvorwurfs seien bei der groben Fahrlässigkeit auch besondere, in den seelischen und physischen Umständen der betreffenden Person liegende Umstände beachtlich. Hier habe der Kläger nur in der Annahme, dass die Herdplatte bereits ausgeschaltet sei, den heißen Topf auf diese zurückgestellt. Dass er diese Annahme fälschlicherweise getroffen habe, könne mit der nächtlichen Uhrzeit, der damit einhergehenden Müdigkeit und der Alkoholisierung des Klägers (1,2 Promille Blutalkohol waren festgestellt worden) zusammenhängen, die zu einer Verminderung der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit geführt hätten. Schuldmindernd sei ihm auch zugute zu halten, dass er als junger Mann nur über wenig Erfahrungen im Haushalt verfügte.
Aufgrund des durch den Kläger nicht grob fahrlässig herbeigeführten Wohnungsbrandes habe die Wohngebäudeversicherung des Beklagten einzuspringen, sodass der in der Folge die Wohnung wiederherstellen müsse und der Kläger seinerseits zur Mietminderung berechtigt sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Grob fahrlässige Schadensverursachung liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BGH, NJW 2005, 981; NJW 1992, 3236). Danach hätte die Entscheidung auch anders ausfallen können. Der Vermieter/die anderen Mieter werden mit der unausweichlichen Versicherungs-Prämienerhöhung belastet.