Minderungsrecht
ZGB §§ 101, 103, 108; BGB § 539
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Minderungsrecht; Mietminderung; Ausschluß; ZGB; Mangel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Mieter trotz Mängeln der Mietwohnung seine Minderungsbefugnis nicht vor dem 3. Oktober 1990 ausgeübt, so kann er sich nach dem 3.10.1990 wegen dieser Mängel nicht mehr auf eine Mietminderung berufen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von insgesamt 2.048,94 DM für den Zeitraum von April 1995 bis einschließlich September 1996 (18 x 113,83 DM) gemäß § 535 Satz 2 BGB.
In den am 24.1.1990 ursprünglich zwischen den Bekl. und dem Jugenderholungszentrum J. geschlossenen Mietvertrag ist gemäß § 571 BGB im Wege der Rechtsnachfolge auf Vermieterseite die Kl. eingetreten. Der monatliche Nettomietzins beträgt 250,77 DM zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von insgesamt 247,34 DM.
Eine Berechtigung zur Mietminderung hatten die Bekl. indes nicht. [ ... ] Soweit die Bekl. einen zur Minderung berechtigenden erheblichen Mangel der Mietsache darin sehen sollen, daß infolge undichter Fenster und Türen in der Wohnung starke Zugluft herrsche, können sie hiermit gleichfalls nicht gehört werden. Ausweislich der Niederschrift über die Begehung am 22.12.1997 zwischen den Parteien rührt der starke Zug hinsichtlich der Tür daher, daß der Abstand zur Türschwelle ca. 10 mm bis 15 mm beträgt. Dieser Mangel muß indes bereits bei Bezug der Wohnung vorgelegen haben, denn es ist schlechterdings nicht vorstellbar, daß die Wohnungstür während der Mietzeit etwa in diesem Umfang geschrumpft sein soll. Damit aber ist den Bekl. die Geltendmachung eines Minderungsrechts erstmals im Jahre 1995 verwehrt. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien sich bei Vertragsschluß geeinigt hatten, diesen nicht erkennbaren Mangel als vertragsgemäß gemäß § 101 S. 1 ZGB DDR zu akzeptieren, oder ob dies nicht der Fall war, das Ergebnis ist in beiden Fällen das gleiche: Im ersten Fall wäre der Vermieter nicht zur Instandsetzung gemäß § 103 S. 3 ZGB verpflichtet gewesen, die Bekl. als Mieter hätten von Anfang an keine Minderungsbefugnis gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 ZGB gehabt. Im zweiten Fall würde die Nichtausübung der Minderungsbefugnis gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 ZGB vor dem 3. Oktober 1990 dazu führen, daß sich die Bekl. wegen dieses Mangels in entsprechender Anwendung des § 539 Abs. 1 BGB nunmehr nicht mehr auf eine Mietminderung berufen könnten (vgl. hierzu Sternel, Mietrecht aktuell, 2. Aufl., 1992, Rn. 183).
Für die gleichfalls bei der Begehung am 22.12.1997 offenbar festgestellten Undichtigkeiten an den Unterseiten einzelner Fenster gilt sinngemäß das zuvor Gesagte. Unbenommen davon bleibt den Parteien die Möglichkeit - wie offenbar mit Protokoll v. 22.12.1997 geschehen -, eine Beseitigung dieses Mangels durch die Kl. zu vereinbaren.