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Minderungsquote/Treppenhausmangel

AG Tempelhof-Kreuzberg9 C 286/8223.06.1982MM 1983, 8 S. 16

§ 537 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Minderungsquote/Treppenhausmangel; Mangel der Mietsache/Müllbehälter; Minderungsquote/Müllbehältermangel; Minderungsquote/Treppenhausmängel; Gesundheitsgefährdung/Minderungsquote; Mängel der Mietsache/Treppenhaus; Minderung des Mietzinses/Treppenhaus; Müllbehältermangel/Minderungsquote; Mietzinsminderung/Müllbehälter; Treppengeländermangel/Minderungsquote; Treppenhausmängel/Minderungsquote; Gebäudeteile/mitvermietete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei erheblichen Mängeln des Treppenhauses und mangelhafter Müllbeseitigung kann eine Minderung des Mietzinses um knapp 10 % gerechtfertigt sein.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Denn die von den Bekl. zu zahlende Miete minderte sich gemäß § 537 Abs. 1 BGB um die von den Bekl. abgezogenen Beträge. Die Mietsache war mit Fehlern behaftet, die ihre Tauglichkeit zu einem vertragsmäßigen Gebrauch gemindert haben. Es trifft nicht zu, daß eine Minderung des Mietzinses allein wegen Mängeln, die direkt in der Wohnung vorliegen, gerechtfertigt ist. Bei gemieteten Räumen sind auch solche Grundstücks- oder Gebäudeteile mit vermietet, die der Mieter zum Gebrauch der Wohnung oder als Zugang der Mieträume benötigt (vgl. Palandt, 40. Auflage, § 535 BGB, Anm. 2 a bb m.w.N.). Zur vertragsgemäßen Benutzung der Wohnung gehört auch die vertragsgemäße Nutzung des Treppenhauses als Zugang zur Wohnung sowie das Aufstellen von Müllbehältern zur Beseitigung des anfallenden Haushaltsmülls (vgl. zu letzterem Sternel, Mietrecht, 2. Aufl. Anm. II 377). Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, daß die von der Kl. den Mietern des Hauses zur Verfügung gestellten Mülltonnen nicht ausreichen, vielmehr die Mieter während der Woche von Montag bis Donnerstag keine Möglichkeit haben, den anfallenden Haushaltsmüll ordnungsgemäß abzulagern. Ebenso sind die Bekl. als Mieter aufgrund des mangelhaften Zustandes des Treppenhauses zu einer Minderung der Miete berechtigt. Das fehlende Teil im Treppengeländer stellt darüber hinaus eine Gefährdung für die Gesundheit der Bekl. als Mieter sowie ihrer Besucher dar. Gemäß § 536 BGB ist die Kl. ihrerseits verpflichtet, die bestehenden Mängel hinsichtlich des Treppenhauses zu beseitigen. Bis zur Beendigung der Mängel befindet sich das Treppenhaus nicht in einem vertragsmäßigen Zustand und ist in seiner Tauglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung erheblich gemindert. Der Höhe nach hält das Gericht die von den Bekl. vorgenommene Minderung der Miete um knapp 10 % für gerechtfertigt, da die Mängel zwar einerseits nicht die Mietwohnung selbst betreffen, andererseits aber täglich bei der Benutzung der Wohnung zu einer Beeinträchtigung des Mietverhältnisses führen.