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Minderungsquote

LG Berlin64 S 357/9508.03.1996GE 1996, 1051

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Minderungsquote; Lärmbeeinträchtigung; Dachgeschossausbau

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Minderungsquote für die durch den Dachgeschoßausbau eintretende Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der darunter liegenden Wohnung ist regelmäßig mit 33 % anzusetzen.

2. Macht der Mieter eine darüber liegende Minderung geltend, so muß er andere als die üblichen Arbeitszeiten oder ungewöhnlich hohe Beeinträchtigungen außerhalb der Arbeitszeiten darlegen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. (1.1) Die Zahlung der Kl. auf die Miete überstieg nicht ihre Mietzinsverpflichtung (§ 535 Satz 2 BGB).

(a) Von August 1993 bis Februar 1994 war die Tauglichkeit der von ihnen bewohnten Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht um mehr als die von dem Bekl. bereits zugestandenen 37,21 % der Bruttokaltmiete hinaus eingeschränkt (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kammer ist aus zahlreichen Parallelverfahren bekannt, daß der Ausbau eines Dachgeschosses regelmäßig die Tauglichkeit der direkt darunter liegenden Wohnung zum Woh-nen stark einschränkt. Für die Zeiten, in denen auf dem Bau tatsächlich ge-arbeitet wird, hält die Kammer eine Minderungsquote von 100 % für ange messen. Ohne nähere Darlegungen ist von einer Wochenarbeitszeit von etwa 40 Stunden auszugehen, was die Mieter zu einer auf den gesamten Monat bezogenen Minderung von etwa (40 Stunden x 4,5 Wochen : 30 Tage x 24 Stunden ~) 25 % der Bruttokaltmiete berechtigt. Hinzuzurechnen sind diejenigen Minderungswerte, die sich aus Beeinträchtigungen ergeben, die außerhalb der Arbeitszeiten fortwirken (namentlich durch Schmutz und Baugerüste). Damit erhöht sich die Minderungsquote nach Einschätzung der Kammer auf 1/3 der Bruttokaltmiete. Macht der Mieter - wie hier - eine höhere Quote geltend, muß er substantiiert entweder andere als die üblichen Arbeitszeiten oder ungewöhnlich hohe Beeinträchtigungen außerhalb der Arbeitszeiten darlegen und gegebenenfalls beweisen. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Kl. nicht. Ihr Vortrag ist teils unerheblich - in diesem Zusammenhang ist die Verschmutzung der Fenster des ersten Zimmers durch Spritzwasser zu nennen - (§ 537 Abs. 1 Satz 2 BGB), teils mangels Substantiierung unbeachtlich. Dies gilt zum einen für den Vortrag zum Baulärm außerhalb der üblichen Arbeitszeiten (es fehlen Angaben, zu welchen Zeiten welche Beeinträchtigungen in der Mietsache spürbar waren), zum anderen reichen auch die Darlegungen zu den Putz- und Tapetenschäden nicht aus (hier hätten Lage und Ausmaß der Schäden sowie die Daten der Schadenseintritte angegeben werden müssen). Schließlich ist der Kammer aufgrund der schlichten Mitteilung, es sei zu Störungen beim Fernsehempfang gekommen, die nach § 537 Abs. 1 BGB erforderliche Quantifizierung der Beeinträchtigung nicht möglich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Beeinträchtigung durch Bauarbeiten, auch wenn sie vom Mieter zu dulden sind, ist die Miete nach § 537 BGB entsprechend zu mindern.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 8. März 1996 stellte das Landgericht fest, daß regelmäßig die Minderung für den Mieter der darunterliegenden Wohnung mit einem Drittel der Bruttokaltmiete anzunehmen ist. Dies allerdings nur für die Zeit, in der auf dem Bau tatsächlich gearbeitet wird. Macht der Mieter eine höhere Minderungsquote geltend, sind die Beeinträchtigungen substantiiert darzulegen.