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Minderungsquote

LG Berlin64 S 84/9521.07.1995GE 1995, 1133; HE 1996, 39

BGB § 536 Abs.1 Satz 1; § 537 Abs.1 Satz 1 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Minderungsquote; Bordellbetrieb

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Minderung von 10 % bei Bordellbetrieb im Haus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) 3. Die Berufung ist teilweise erfolgreich, soweit sie sich gegen die Feststellung der Minderung der Miete um 30 % wegen des im Erdgeschoß des Hauses befindlichen Bordells richtet. Unstreitig befindet sich im Erdgeschoß des Hauses Wstraße ein Bordell, das seinen Eingang im Hausflur des Hauses hat. Die Beweisaufnahme in erster Instanz hat auch ergeben, daß Hausbewohner von Freiern und sonstigen durch das Bordell angelockten Personen, die sich im Hausflur aufhalten, belästigt werden. Dies haben die in erster Instanz vernommenen Zeuginnen P., H., W. und G. eindeutig ausgesagt. Die Aussagen der von der Bekl. benannten Zeugen Sch. und R. haben dies nicht widerlegt. Die Zeugin Sch. hat sogar zugegeben, daß sich zeitweise im Flur durch das Bordell angezogene Männer aufhalten. Auch der Zeuge R. hat nicht ausgeschlossen, daß sich dort Männer aufhalten. Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme hält die Kammer grundsätzlich eine Minderung für gerechtfertigt.

Allein der Betrieb eines Bordell in demselben Haus rechtfertigt aber nach Ansicht der Kammer nicht die Minderung der Miete um 30 %. Denn die Kl. hat persönliche Belästigungen durch die Freier nicht dargelegt. Allein die Möglichkeit von Belästigungen sowie die Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens rechtfertigt nach Ansicht der Kammer lediglich eine Minderung um 10 %. Den vom Amtsgericht angenommenen Minderungssatz von 30 % hält die Kammer für zu hoch. Die Kl. hat bei ihrer Anhörung vor der Kammer selbst erklärt, daß sie zunächst gar nicht gemerkt habe, daß die Pension "D." als Bordell betrieben werde, darauf sei sie vielmehr erst von Mitbewohnern aufmerksam gemacht worden. Die Freier hielten sich zudem lediglich im Flur auf. Auch hat die Kl. nicht vorgetragen, daß es zu andauernden Belästigungen durch wartende Männer kam. Vielmehr hat sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß lediglich ab und zu Männer im Flur warten würden, von denen sie allenfalls gelegentlich geringfügig belästigt werde. Bei der Bemessung des Minderungssatzes fiel die Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens nur geringfügig ins Gewicht, da in Großstädten mit dem Betreiben von Bordellen gerechnet werden muß. Anders mag das im ländlichen Bereich mit stark religiöser Bevölkerung sein. Angesichts der konkreten - aber geringfügigen - Belästigungen erschien daher ein Minderungssatz von 10 % angemessen.

(... b) Die monatlich geschuldete Miete betrug 731,17 DM zuzüglich des Betriebskostenvorschusses von 30,00 DM und des Heizkostenvorschusses von 50 DM monatlich, insgesamt also 811,17 DM. Von der Bruttokaltmiete in Höhe von (731,17 DM zuzüglich des Betriebskostenvorschusses in Höhe von 30 DM) 761,17 DM sind für die Monate Januar bis Juni 10 % Minderung wegen des Bordells abzuziehen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach dem Einzug in die Wohnung stellte die Mieterin fest, daß sich im Erdgeschoß des Hauses ein als "Pension" bezeichnetes Bordell befand. Sie meinte, dadurch sei der Wohnwert beeinträchtigt und minderte die Miete.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit seinem Urteil vom 21. Juli 1995 hielt das Landgericht Berlin die Minderung grundsätzlich für berechtigt; dabei meinte es aber, 10 % seien ausreichend. Dabei berechnete das Landgericht die Minderung von der gesamten Bruttokaltmiete (in Wahrheit wohl eine Teilinklusivmiete) einschließlich eines Betriebskostenvorschusses und ließ lediglich den Heizkostenvorschuß außer Betracht. Bekanntlich ist ja nicht nur die Höhe einer Minderung im Einzelfall zweifelhaft, sondern schon die Berechnungsweise, also von welcher Ausgangsmiete der Minderungssatz abzuziehen ist.