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Minderungsausschluss wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels

LG Berlin63 S 398/0714.03.2008GE 2009, 53

BGB § 536 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Minderungsausschluss wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels; erhöhte Lärmbeeinträchtigung wegen Ausbaus einer Fernbahnstrecke

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mieter, der eine Wohnung im Bereich einer bereits vorhandenen Bahn-Trasse gemietet hat, kann nicht deshalb eine Mietminderung geltend machen, weil diese nach Abschluss des Mietvertrages zur ICE-Strecke mit erhöhter Lärmbelästigung ausgebaut worden ist.

(Leitsatz des Einsenders)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 15.1.2008 unbegründet. Dort heißt es:

"Es kann hier dahinstehen, ob die Kl. bei Abschluss des Mietvertrags am 27.6.2000 positive Kenntnis von den Ausbauplänen der sogenannten ICE‑Südtrasse hatten oder nicht. Denn eine etwaige Unkenntnis hiervon wäre im Sinne von § 536 b S. 2 BGB jedenfalls grobfahrlässig. Zwar besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Mieters zur Nachforschung über mögliche, noch nicht erkennbare Beeinträchtigungen der Mietsache; das gilt aber nicht, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte für derartige mögliche Beeinträchtigungen aufdrängen (Palandt-Weidenkaff, 66. Aufl. § 536 Rn. 6).

So liegt es hier: Nach der Wiedervereinigung war die Wiederherstellung leistungsfähiger (Fern-) Bahnverbindungen ein zentrales Diskussionsthema in der Berichterstattung von Rundfunk, Fernsehen und Tagespresse. Im Rahmen dieser allgemein bekannten Frage standen grundsätzlich alle früher genutzten Eisenbahnstrecken für den Fernbahnausbau zur Disposition.

Am 15. Juli 1992 beschloss die Bundesregierung die Realisierung des sogenannten ‚Pilzkonzepts' zum Ausbau des Berliner Eisenbahnknotens mit der Nord-Süd-Fernbahntrasse und einem großen Kreuzungsbahnhof am Lehrter Bahnhof. Bereits am 6. September 1997 wurde der Planfeststellungsbeschluss vom 22. August 1997 des EisenbahnBundesamts (EBA) zur ‚Planfeststellung für die Wiederinbetriebnahme der S 25 Lichterfelde‑Ost - Lichterfelde‑Süd im Bezirk Steglitz von Berlin' in Zeitungsanzeigen bekanntgemacht. Im Jahre 2000 war daher bei Anmietung einer Wohnung in der Nähe einer Bahnstrecke durchaus konkret mit einer künftigen Nutzung als Nah‑ und Fernbahnstrecke zu rechnen.

Es hatte aus diesen Gründen für die Kl. Anlass bestanden, sich bei den zuständigen Stellen weitere Kenntnisse vom aktuellen Planungsstand zu verschaffen.

Für die Bekl. bestand nach allem ein Anlass zu etwaigen Hinweisen bei Mietvertragsabschluss nicht. Auch die behauptete Verneinung der Frage der Kl., ‚ob noch etwas anderes zu erwarten' sei, stellt sich hierbei nicht als arglistiges Verschweigen dar; denn Anhaltspunkte dafür, dass auf Seiten der Bekl. ein Erkenntnisvorsprung gegenüber den Kl. in Hinblick auf den aktuellen Planungsstand bestanden haben soll, liegen nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor. Auch der Umstand, dass ein entsprechender Hinweis im Jahre 1995 in den Mietvertrag mit einem anderen Mieter aufgenommen worden ist, führt - insbesondere angesichts der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht so weit fortgeschrittenen Planungen - zu keinem anderen Ergebnis."

Auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 21.2.2008 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 536 b BGB gehört zwar, dass die Umstände, die auf bestimmte Unzulänglichkeiten hindeuten, den Verdacht eines dadurch begründeten Mangels besonders nahe legen und dass der Mieter dennoch weitere zumutbare Nachforschungen unterlassen hat, sofern bei einer auch nur oberflächlichen Prüfung der Mangel ohne Weiteres zu erkennen gewesen wäre (Schmidt‑Futterer/Eisenschmid, 9. Aufl. 2007, § 536 b Rn. 16). Angesichts der vorhandenen S‑Bahn-Trasse und der im gerichtlichen Schreiben vom 15.1.2008 bereits geschilderten verkehrspolitischen Planungen im Jahr 2000 hätten für die Kl. indes sowohl Anlass als auch ohne Weiteres die zumutbare Möglichkeit bestanden, sich über den möglichen Ausbau zu erkundigen (vgl. KG vom 3.6.2002 - 8 U 74/01 -, GE 2003, 115; LG Berlin vom 15.8.2003 - 29 O 423/02 -, GE 2003, 1330).

Schließlich ist ein Wissensvorsprung der Bekl. nicht erkennbar, weil nach den von Kl. selbst eingereichten schalltechnischen Messungen eine wesentliche Änderung der Lärmbelästigung gerade nicht festgestellt worden ist (Anhang 1. 1. der Einzelnachweise der Schallimmissionen zur Eingrenzung der Bereiche mit wesentlicher Änderung).

Ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO ist angesichts der einzelfallbezogenen Abwägung der grobfahrlässigen Unkenntnis, auf die allein es vorliegend ankommt, nicht erkennbar.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter einer Wohnung im Bereich einer bereits bei Mietbeginn vorhandenen Bahn-Trasse kann wegen der erhöhten Lärmbelästigung, die mit dem Ausbau der Trasse zu und dem Betrieb einer ICE-Strecke verbunden ist, nicht die Miete mindern, entschied das Landgericht Berlin.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger mieteten am 27. Juni 2000 eine Wohnung im Bereich der vorhandenen S-Bahn-Trasse in Berlin-Lichterfelde. Die neben der S-Bahn liegende Eisenbahnstrecke wurde in den Folgejahren zur sogenannten ICE-Südtrasse ausgebaut, was mit erhöhter Lärmbelästigung verbunden war. Die Kläger machten daher geltend, zur Minderung berechtigt zu sein. Das AG folgte dem nicht. Gegen dessen Urteil legten die Kläger (Mieter) Berufung ein.

Der Beschluss

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Die zuständige Berufungskammer 63 des LG wies die Berufung als offensichtlich unbegründet zurück. Eine Minderung sei ausgeschlossen, weil die Kläger ihnen zumutbare Nachforschungen nach den mit dem beabsichtigten Ausbau der Eisenbahn-Trasse verbundenen erhöhten Lärmbeeinträchtigungen unterlassen hätten. Angesichts der bei Vertragsschluss bereits vorhandenen Trasse und den bereits 1992 gefassten Beschlüssen der Bundesregierung zum Ausbau der Nord-Süd-Trasse und des 1997 bekanntgemachten Planfeststellungsbeschlusses für die Wiederinbetriebnahme der S 25 Lichterfelde Ost - Lichterfelde Süd hätte für die Kläger bereits bei Vertragsschluss sowohl Anlass als auch die zumutbare Möglichkeit bestanden, sich über den möglichen Ausbau zu erkundigen.

Hinweis

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung, dass wegen schon bei Mietvertragsabschluss erkennbarer Bautätigkeiten eine Mietminderung wegen Baulärms nicht gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2008 - I-24 U 152/07 -, ZMR 2008, 710; LG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2005 - 3 O 4016/04 -, GE 2005, 993; LG Berlin, Urteil vom 28. August 2006 - 62 S 73/06 -, WuM 2007, 386; LG Berlin, Urteil vom 9. November 2007 - 63 S 155/07 -, GE 2008, 268).