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Minderung wegen zunehmenden Fluglärms

LG Berlin67 S 275/1218.02.2013GE 2013, 487

BGB §§ 536 Abs. 1, 812 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Minderung wegen zunehmenden Fluglärms; schon bei Mietvertragsabschluss existierender Flughafen (hier: Flughafen Schönefeld)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter einer Wohnung im Einzugsbereich des Flughafens Schönefeld kann wegen zunehmenden Fluglärms nicht die Miete mindern, da er aufgrund der Lage der Wohnung in der Gegend des bei Vertragsabschluss schon vorhandenen Flughafens mit (zunehmendem) Fluglärm rechnen musste.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] 2. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

Der Kl. steht gegenüber der Bekl. kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Mieten gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zu.

Das Amtsgericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Kl. wegen des von dem Flughafen Schönefeld ausgehenden Lärms nicht zur Minderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB berechtigt war.

Selbst wenn unterstellt wird, dass entsprechend dem Vortrag der Bekl. in ihrer Wohnung in störender Weise Fluglärm zu hören war, handelt es sich dabei nicht um einen zur Minderung berechtigenden Mangel.

Ein Mangel ist zu bejahen, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache von demjenigen, der vertraglich vereinbart wurde bzw. vorausgesetzt, nachteilig abweicht. Maßgeblich ist, ob die Störung nach den bei Vertragsabschluss ersichtlichen Umständen als vertraglich vorausgesetzt gelten kann. Aus dem Grundgedanken des § 536 b BGB, nach dem eine Minderung ausgeschlossen ist, wenn der Mieter den Mangel der Mietsache bei Abschluss des Mietvertrages kennt, ergibt sich, dass der Mieter nicht berechtigt ist, den Mietzins herabzusetzen, wenn die Beeinträchtigung zwar erst im Laufe der Mietzeit eintritt, der Mieter jedoch bereits bei Abschluss des Mietvertrages mit dem Eintritt der Störung rechnen musste (vgl. OLG München, Urteil vom 26.3.1993 - 21 U 6002/92 - NJW-RR 1994, 654).

Vorliegend musste die Kl. bereits aufgrund der Lage ihrer Wohnung in der Gegend des bei Vertragsabschluss schon vorhandenen Flughafens Schönefeld mit Fluglärm rechnen. Bei einer Wohnung, die in der Nähe eines betriebenen Flughafens gelegen ist, ist grundsätzlich mit Fluglärm zu rechnen, und es entspricht nicht dem Willen der Parteien und der Verkehrssitte, darin einen Fehler der Mietsache zu sehen, der zu einer Minderung berechtigt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Flughafen im Gebiet der damals noch existierenden DDR befindet und mithin dort zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses weit weniger Flugverkehr zu verzeichnen war. Die Kl. konnte nicht darauf vertrauen, dass es bei dem geringen Flugverkehr bleibt. Sie musste sowohl mit einer dauerhaften Zunahme des Luftverkehrs als auch mit dem Ausbau am vorhandenen Standort und der damit einhergehenden weiteren Zunahme des Fluglärmpegels rechnen.

Ein Mieter kann grundsätzlich ohnehin nicht davon ausgehen, das der zur Zeit des Vertragsschlusses bestehende Zustand für die gesamte Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags unverändert bestehen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 152/12 - GE 2013, 261).

Im vorliegenden Einzelfall kommt darüber hinaus hinzu, dass der Mietvertrag bereits Ende 1968 geschlossen wurde, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem in der Bundesrepublik Deutschland gerade nicht von dem dauerhaften Bestand der politischen Verhältnisse ausgegangen wurde. Vielmehr war sieben Jahre nach dem Mauerbau aufgrund der besonderen politischen Lage in Berlin zunächst noch die Einschätzung vorherrschend, bei der Berliner Mauer handele es sich nur um eine vorübergehende Maßnahme, und es wurde die zeitlich absehbare Grenzöffnung für durchaus wahrscheinlich gehalten, wenn nicht sogar erwartet. Auch angesichts dessen musste die Kl. damit rechnen, dass es nach der Grenzöffnung entsprechend der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung in der Großstadt Berlin zur stetigen Zunahme des Flugverkehrs kommt, und eine Lärmsteigerung redlicherweise hinnehmen (vgl. auch AG Neukölln, Urt. v. 6.6.2007 - 19 C 105/07 - zitiert nach juris, wo bei Anmietung im Jahre 1972 der nach Grenzöffnung 1989 zugenommene Straßenverkehrslärm nicht als Mietmangel angesehen wurde; siehe auch LG Berlin, Urteil vom 29.1.1981 - 62 S 191/80 - BeckRS 2010, 09717 zu verstärktem Flugverkehr am Flughafen Tegel; vgl. auch BGH, a.a.O., zu Verkehrslärm und Minderung).

Es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend die üblichen Grenzen der zu erwartenden Lärmstörung überschritten werden. Die Kl. wohnt in der Großstadt Berlin, in der nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensrisikos ohnehin mit Lärmbelastungen, jedenfalls in Flughafennähe mit stärkerem, im Laufe der Zeit zunehmendem Fluglärm zu rechnen ist.

Es kann dahinstehen, ob die zu erwartende Zunahme des Flugverkehrs durch den Ausbau des Flughafens zum Gesamtflughafen Berlin die Grenze der üblichen Lärmstörung übersteigt. Allein aus dem zukünftig erwarteten Ansteigen des Fluglärms kann nicht auf einen derzeit beachtlichen Mangel der Wohnung geschlossen werden.

Die Kl. kann einen Mangel schließlich nicht daraus herleiten, die Fenster würden nicht den gegenwärtigen Schallschutzbestimmungen entsprechen.

Aufgrund ihres Mietvertrages aus dem Jahre 1968 besteht kein Anspruch auf Einhaltung des heute geltenden Schallschutzes, da es grundsätzlich auf den Maßstab ankommt, der bei der Errichtung des Gebäudes galt (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, § 536 BGB Rdn. 20, 28 m.w.N.). Dieser allgemein anerkannte Grundsatz wird dadurch bestätigt, dass der Vermieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Rahmen seiner Gebrauchsgewährungspflicht ohnehin nicht zu einer laufenden Modernisierung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.2.2010 - VIII ZR 343/08 -, GE 2010, 480).

Auch daraus ergibt sich, dass die Kl. nach dem unstreitig erfolgten Einbau von Schallschutzfenstern im Jahre 2008 einen darüber hinausgehenden Standard nicht beanspruchen kann.

Da somit bereits kein Mangel der Mietsache vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Fluglärmpegel so erheblich ist, dass er die Tauglichkeit des Wohnraums mindert.

Aus obigen Gründen ist auch der weiterhin geltend gemachte Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenso wenig wie die zulässige Feststellungsklage (§ 256 ZPO) begründet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter einer Wohnung in der Nähe eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Flughafens kann die Miete nicht wegen zunehmenden Fluglärms mindern, weil er mit einer zunehmenden Verkehrsentwicklung rechnen musste.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hat 1968 eine Wohnung in Südberlin in der Nähe des damals schon bestehenden Flughafens Schönefeld gemietet. Wegen gestiegener Verkehrsentwicklung und damit zunehmenden Fluglärms machte er Mietminderung geltend und verlangte Rückzahlung überzahlter Mieten und Mangelbeseitigung wegen nicht ausreichend schallgedämmter Fenster. Damit hatte er beim Amtsgericht keinen Erfolg, was zur Berufung zum Landgericht führte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin, ZK 67, wies die Berufung zurück. Ein Minderungsrecht bestehe nicht. Aus dem Grundgedanken des § 536 b BGB ergebe sich, dass der Mieter nicht berechtigt sei, den Mietzins herabzusetzen, wenn die Beeinträchtigung zwar erst im Laufe der Mietzeit eintrete, der Mieter jedoch bereits bei Abschluss des Mietvertrages mit dem Eintritt der Störung rechnen musste.

Vorliegend habe der Mieter bereits aufgrund der Lage seiner Wohnung in der Gegend des bei Vertragsschluss schon vorhandenen Flughafens Schönefeld mit Fluglärm rechnen müssen. Bei einer Wohnung, die in der Nähe eines betriebenen Flughafens gelegen sei, müsse grundsätzlich mit Fluglärm gerechnet werden; es entspreche nicht dem Willen der Parteien und der Verkehrssitte, darin einen Fehler der Mietsache zu sehen, der zu einer Minderung berechtige.

Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass sich der Flughafen im Gebiet der damals noch existierenden DDR befinde und mithin dort zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses weit weniger Fluglärm zu verzeichnen war. Ein Mieter könne grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass der zur Zeit des Vertragsschlusses bestehende Zustand für die gesamte Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrages unverändert bestehen bleibe. Es sei nicht ersichtlich, dass vorliegend die üblichen Grenzen der zu erwartenden Lärmstörung überschritten würden. Der Mieter wohne in der Großstadt Berlin, in der nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensrisikos ohnehin mit Lärmbelästigungen, jedenfalls in Flughafennähe mit stärkerem, im Laufe der Zeit zunehmendem Fluglärm zu rechnen sei. Es könne dahinstehen, ob die zu erwartende Zunahme des Flugverkehrs durch den Ausbau des Flughafens zum Gesamtflughafen Berlin die Grenzen der üblichen Lärmstörung übersteige. Allein aus dem zukünftig erwarteten ansteigenden Fluglärm könne nicht auf einen derzeit beachtlichen Mangel der Wohnung geschlossen werden.

Der Mieter könne einen Mangel schließlich nicht daraus herleiten, die Fenster der Wohnung würden nicht den gegenwärtigen Schallschutzbestimmungen entsprechen. Es komme grundsätzlich auf den Maßstab an, der bei der Errichtung des Gebäudes gegolten habe. Daher habe der Mieter auch keinen Anspruch auf Mangelbeseitigung im Hinblick auf die Fenster.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf das (auch von der Kammer schon zitierte) Urteil des BGH vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, GE 2013, 261 mit Anmerkung von Beuermann in GE 2013, 236 hingewiesen.

Der neue Flughafen BER (WB) liegt unmittelbar neben dem bisherigen Flughafen Schönefeld. Hier dürfte es zu weiter ansteigendem Fluglärm kommen. Die Grundsätze des vorstehenden Urteils dürften aber auch für diese Situation gelten, ebenso für die stärkere derzeitige Lärmbelastung in Tegel. Dadurch verlagert sich die Lärmproblematik in Richtung der öffentlichen Hand mit entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen auch für den Wohnungsbestand.